RRB Nr. 464/2025
Fonds zur Förderung der Chancengerechtigkeit an den kantonalen Mittelschulen
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Mai 2025
464. Fonds zur Förderung der Chancengerechtigkeit an den kantonalen Mittelschulen (Chancengerechtigkeitsfonds)
Erwägungen
A. Ausgangslage Der Kanton Zürich führt insbesondere aus Zuwendungen Dritter mehrere Fonds (finanzrechtlich unter der Terminologie «Legate» geführt), mit denen die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern bestimmter kantonaler Mittelschulen bezweckt wird. Die Unterstützung kann unter anderem durch die Finanzierung von Unterrichtshilfen, Schulmaterial, Exkursionen, Klassenlagern, Höhenaufenthalten und Veranstaltungen erfolgen. Die Fonds stellen zweckgebundene Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit dar und werden treuhänderisch von der Finanzdirektion, Finanzverwaltung, Abteilung Tresorerie, verwaltet. Eine Überprüfung der Fonds für die kantonalen Mittelschulen ergab, dass acht Fonds aufgelöst und die Vermögenswerte in einem neu zu schaffenden Fonds, der die ursprünglichen Zweckbindungen zeitgemäss umfasst, übertragen werden können. Hierzu wird die Errichtung eines Fonds zur Förderung der Chancengerechtigkeit vorgeschlagen. Die Schulleiterkonferenz der Mittelschulen stimmte dem Vorschlag am 22. Januar 2025 mit klarer Mehrheit zu. Im Interesse einer wirksamen Verwendung der Mittel und unter Berücksichtigung der bisherigen Zweckbestimmungen ist die Bereinigung der Fonds vorzunehmen.
B. Betroffene Fonds Die nachfolgend tabellarisch aufgelisteten Fonds wurden mit Ausnahme des Max-Gröbli-Fonds in der Zeitspanne von 1870 bis 1950 errichtet. Verschiedene Fonds werden unter dem Titel Fonds für die Kantonsschule Zürich als vereinigte Fonds geführt. Die Fonds werden seit mehr als zwei Jahrzehnten nicht mehr aktiv bewirtschaftet. Der Vermögenswert der acht Fonds betrug Ende 2024 knapp 1,47 Mio. Franken. Die Fonds sind mehrheitlich für die Kantonsschule Zürich bzw. für einzelne Klassen oder Schulabteilungen der Kantonsschule Zürich bestimmt. Die Kantonsschule Zürich entspricht den heutigen Kantonsschulen Rämibühl (Literargymnasium, Realgymnasium und Mathematisch-Naturwissenschaftliches Gymnasium [vormals Oberrealschule]), Freudenberg und Enge. Weitere Destinatäre sind die Kantonsschule
Zürich Nord (Anteil am Max-Gröbli-Fonds), die Winterthurer Kantonsschulen Im Lee und Rychenberg (Anteil am Fonds für Höhenaufenthalte von Kantonsschülern) sowie die Kantonsschule Büelrain (33%-Anteil am Huber-Fonds): Name Errichtungsjahr Rechnung 2024 (Buchungskreis-Nr.) (Beschluss/Verfügung) in Franken Fonds für Höhenaufenthalte von Kantons- 1950 316 729 schülern (9885) (RRB Nr. 1445/1950) Fonds für die Kantonsschule Zürich (9886), 680 684 bestehend aus: – Schulfestfonds 1870 (vgl. RRB Nr. 27/1901) – Wilhelm Fiedler’scher Fonds 1912 (RRB Nrn. 2563/1912; 1211/1932) – Karl-Göhri-Fonds 1940 (Verfügung der Erziehungsdirektion vom 17. September 1940) – Fonds für die Oberrealschule, 1950 bestehend aus: Exkursions-, (RRB Nr. 3270/1950) Unterstützungs- und Skifonds – Max-Gröbli-Fonds 1980; 1986 (RRB Nrn. 1209/1980; 487/1986) Schulreisefonds der Kantonsschule Zürich 1902 244 659 (9887) (RRB Nr. 899/1902) Kari Egli-Fonds für das Chemische Institut 1920 34 073 der Kantonsschule Zürich (9888) (Verfügung der Erziehungsdirektion vom 15. Juli 1920) Adolf Flunser-Fonds (9889) 1950 41 884 (RRB Nr. 1239/1950) Berta Reiser-Fonds für die Kantonsschule 1935 32 856 Zürich (9890) (Verfügung der Erziehungsdirektion vom 15. Januar 1935 / ERB 1290/1959) August Abegg-Fonds zur Förderung des 1925 83 376 Übungskontors der kantonalen Handels- (RRB Nr. 2751/1925) schule Zürich (9891) Huber-Fonds für die kantonalen Handels- 1902 35 720 schulen Zürich und Winterthur (9893) (vgl. RRB Nrn. 1211/1932; 2820/1932) Total 1 469 981
Seit Errichtung der aufgeführten Fonds haben sich die Verhältnisse in der Bildungslandschaft und die Aufgaben des Staates in der Bildung entscheidend verändert. Das hat zum einen dazu geführt, dass das Bedürfnis nach Zuwendungen aus den Fonds abgenommen hat. Teilweise haben die ursprünglichen Zwecke auch eine andere Bedeutung oder Wirkung erhalten, sodass sie dem Willen der oder des jeweiligen Zuwendenden offensichtlich entfremdet wurden, oder es lässt sich der Zweck wegen zu niedrigen Vermögens bzw. daraus resultierender Erträge nicht mehr erfüllen. Aufgrund dieser Entwicklung ist eine Zweckänderung einschliesslich Anpassung des Destinatärkreises möglich. Dabei ist immer eine Lösung anzustreben, die der bisherigen Zweckbestimmung möglichst nahesteht. Allen Fonds ist gemeinsam, dass sie die Unterstützung von Mittelschülerinnen und Mittelschülern bezwecken, namentlich von solchen, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Alle Mittelschülerinnen und Mittelschüler sollen im Rahmen ihrer schulischen Bildung gleichartige Chancen haben. Sie sollen die für den Unterricht erforderlichen Geräte, Materialien oder Instrumente anschaffen, schulische Nachhilfe-, Stütz- oder Förderangebote in Anspruch nehmen und an schulischen Exkursionen, Klassenlagern und Austauschprogrammen teilnehmen können. Es erweist sich daher als angezeigt, die Vermögenswerte der einzelnen Fonds zu einem neuen, diesen Zweck verfolgenden Fonds zusammenzulegen.
C. Neuer Fonds zur Förderung der Chancengerechtigkeit an den kantonalen Mittelschulen Unter der Bezeichnung «Chancengerechtigkeitsfonds» ist ein neuer Fonds zur Förderung der Chancengerechtigkeit an den kantonalen Mittelschulen per 1. August 2025 zu errichten. Bei dem neuen Chancengerechtigkeitsfonds handelt es sich um zweckgebundene Fremdmittel im Fremdkapital bzw. nicht um einen Fonds mit Zweckbestimmung nach § 31 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611). Der Chancengerechtigkeitsfonds soll im Buchungskreis 7321, Koordinationsstelle Mittelschulen, geführt werden. Er soll durch die Übertragung der liquiden Mittel der aufzulösenden Fonds geäufnet werden. Der Chancengerechtigkeitsfonds im Buchungskreis 7321, Koordinationsstelle Mittelschulen, kann keine Finanzanlagen führen, daher werden die vorhandenen Finanzanlagen in den zu übertragenen Vermögenswerten von der Finanzdirektion, Finanzverwaltung, Abteilung Tresorerie, auf den Zeitpunkt der Übertragung verkauft bzw. innerhalb des Portfolios neu zugeordnet und der Gegenwert dem Chancengerechtigkeitsfonds übertragen.
Die Buchungskreise der bestehenden Fonds (9885–9891 und 9893) sind auf den Zeitpunkt der Übertragung aufzuheben. Die Übertragung der Vermögenswerte von den bestehenden Fonds auf den Chancengerechtigkeitsfonds führt zu einem Ertrag in der Leistungsgruppe Nr. 9800, Legate, und zu einem Aufwand in der Leistungsgruppe Nr. 7301, Mittelschulen. Es handelt sich dabei um eine saldoneutrale Übertragung. Die aufzulösenden Legate wie auch der neue Chancengerechtigkeitsfonds werden aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Fremdkapital geführt. Die Übertragung der Vermögenswerte stellt keine Ausgabe im Sinne von § 34 CRG dar, weshalb eine Ausgabenbewilligung nicht erforderlich ist. Jeder kantonalen Mittelschule soll gemessen an der Anzahl ihrer Schülerinnen und Schüler im Verhältnis zur Gesamtzahl kantonaler Mittelschülerinnen und Mittelschüler und den liquiden Mitteln des Chancengerechtigkeitsfonds eine periodische Tranche zur Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen zur Verfügung stehen. Im Sinne der bisherigen Zweckbindungen sollen finanziell benachteiligte Schülerinnen und Schüler auf Gesuch hin Beiträge, insbesondere für die Anschaffung von für den Unterricht erforderlichen Geräten, Materialien oder Instrumenten, für die Teilnahme an schulischen Exkursionen, Klassenlagern und Austauschprogrammen und für ergänzende schulische Nachhilfe-, Stütz- oder Förderangebote erhalten können. Die Bildungsdirektion erlässt ein Reglement, in welchem das Verfahren und die Aufsicht geregelt werden. Der Chancengerechtigkeitsfonds darf keinen negativen Saldo aufweisen. Bei derzeit 21 kantonalen Mittelschulen mit insgesamt 19 764 Schülerinnen und Schülern ist zu erwarten, dass das Vermögen des Chancengerechtigkeitsfonds spätestens nach 15 Jahren zweckbestimmt verbraucht sein wird, weshalb der Chancengerechtigkeitsfonds und das Reglement beim vollständigen Verzehr des Vermögens des Fonds, spätestens jedoch per 31. Dezember 2040 aufzuheben sind. Weist der Chancengerechtigkeitsfonds per 31. Dezember 2040 einen positiven Saldo aus, ist der Betrag der Staatskasse zuzuführen.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Es werden unter der Bezeichnung «Chancengerechtigkeitsfonds» per 1. August 2025 neue, befristete zweckgebundene Fremdmittel im Fremdkapital zur Förderung der Chancengerechtigkeit an den kantonalen Mittelschulen im Buchungskreis 7321, Koordinationsstelle Mittelschulen, errichtet.
II. Die in Erwägung B genannten Fonds (Buchungskreise 9885–9891 und 9893) werden aufgehoben und ihre Vermögen dem Chancengerechtigkeitsfonds übertragen.
III. Der Chancengerechtigkeitsfonds wird aufgehoben, sobald das Vermögen des Fonds aufgebraucht ist, spätestens jedoch per 31. Dezember 2040. Ein allfällig positiver Saldo wird der Staatskasse zugeführt.
IV. Die Bildungsdirektion wird beauftragt, ein Reglement für den Chancengerechtigkeitsfonds zu erlassen.
V. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli