Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 477/2024

Wasserbau, Salzweg- und Thalbächli, Zürich, hochwassersicherer Ausbau, Verlegung und teilweise Offenlegung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2024

477. Wasserbau, Salzweg- und Thalbächli, Zürich, hochwassersicherer Ausbau, Verlegung und teilweise Offenlegung (Zusicherung Staats- und NFA-Beitrag, gebundene Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Stadt Zürich gibt ihre Kleingartenstandorte «Bernstrasse/Vulkan» und «Juchhof» auf und plant im Gebiet «Dunkelhölzli» in Zürich Altstetten als Ersatzstandort ein neues Gartenareal (Masterplan 2011). In diesem Gebiet befinden sich das Salzwegbächli, öffentliches Gewässer Nr. 2162, und das Thalbächli, öffentliches Gewässer Nr. 2161 und Nr. 2163. Die Stadt Zürich hat die Bäche in die Planung des Gartenareals miteinbezogen und dafür ein separates Wasserbauprojekt ausarbeiten lassen, weil die Bäche ein Hochwasserschutzdefizit aufweisen, teilweise eingedolt und verbaut sind und entsprechend ökomorphologisch als künstlich und naturfern eingestuft werden. Die Ziele des Wasserbauprojekts sind neben dem Hochwasserschutz (einschliesslich Rückhalteraum und Hochwasserentlastung), der teilweisen Offenlegung und Revitalisierung der Bäche sowie der Festlegung der Gewässerräume auch die Verbesserung der Aufenthaltsqualität und die Zugänglichkeit zu den Bächen für die Bevölkerung. Die Ausbaulänge beträgt insgesamt rund 550 m. Mit Verfügung Nr. 15-0224 vom 23. Dezember 2021 setzte das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) dieses Wasserbauprojekt der Stadt Zürich im Gebiet «Dunkelhölzli» in Zürich Altstetten fest.

B. Kosten Mit Schreiben vom 22. September 2023 ersuchte die Stadt Zürich das AWEL um Zusicherung der Staats- und Bundesbeiträge für das Wasserbauprojekt. Gemäss Kostenvoranschlag vom 24. November 2021, revidiert am 14. Januar 2024, betragen die Gesamtkosten für das Wasserbauprojekt Fr. 2 569 117. Die Stadt Zürich bewilligte den erforderlichen Kredit für das Wasserbauprojekt am Salzweg- und Thalbächli im Dunkelhölzli.

Die Aufwendungen teilen sich gemäss dem revidierten Kostenvoranschlag vom 14. Januar 2024 wie folgt auf: Total Kosten davon beitragsberechtigt in Franken in Franken Zusammenfassung Baukosten nach Objektklassen Total Baukosten 1 554 782 1 423 216 Total Honorarkosten 428 969 393 456 Verschiedenes 83 565 41 647 Risikokosten 310 121 189 535 Total Projektkosten ohne Mehrwertsteuer 2 377 437 2 047 854 Total Projektkosten einschliesslich Mehrwertsteuer 2 569 117 2 212 912

C. Staatsbeitrag

in Franken Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für Brücken, Durchlässe, 356 205 Unterhalt, Verwaltungskosten mit anteilmässigen Kosten der Objektklassen Total beitragsberechtigte Aufwendungen 2 212 912 Das Projekt entspricht einem öffentlichen Bedürfnis, es ist zweckmässig und wirtschaftlich und entspricht den in den kantonalen und regionalen Planungskonzepten festgelegten Grundsätzen. Das Projekt ist zudem ökologisch und landschaftlich wertvoll und dient der Erholung der Bevölkerung. Gestützt auf § 15 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11) und § 14a Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV; LS 724.112) ist das Projekt mit einer Subvention von 20% der beitragsberechtigten Aufwendungen zu unterstützen. Die voraussichtliche Subvention gemäss § 15 WWG und § 14a HWSchV beträgt demnach Fr. 442 582 (20% von Fr. 2 212 912). Die Subvention ist eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Auszahlung wird bei Einhaltung der Fristen 2027 fällig. Der Betrag von Fr. 442 582 ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2024–2027 (Planjahr 2027) eingestellt und im Konto 8500.5620 0 80040 / 85B-14, Subventionen für Hochwasserschutz, verbucht. Da es sich vorliegend um ein Hochwasserschutzprojekt handelt, gilt für die Bewertung das Kapitel 4.8.2.2.2 des Handbuchs für Rechnungslegung (HBR) 2024. Der wertmässige Anteil der Hochwasserschutzmassnahmen an den Subventionen wird vom AWEL auf 100% festgelegt. Dies entspricht einem Wert von Fr. 442 582, der in der Anlagebuchhaltung aktiviert und in der Investitionsrechnung verbucht wird. Gemäss HRB, Ziff. 3.2.11.3.5, haben Investitionsbeiträge an Gemeinden für Hochwas- serschutzprojekte eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Bei einem Zinssatz von 0,75% ergeben sich über die Nutzungsdauer durchschnittliche Kapitalfolgekosten von Fr. 10 500. Die Ausrichtung des Staatsbeitrags ist mit folgenden Auflagen und Bedingungen verbunden: – Die Beitragszusicherung erlischt, sofern das Werk nicht innerhalb von fünf Jahren, ab Rechtskraft der Zusicherung gerechnet, vollendet ist und sie nicht vorher auf begründetes Gesuch hin verlängert worden ist. – Das Gesuch um Ausrichtung des Beitrags ist spätestens 24 Monate

nach Bauabnahme dem AWEL einzureichen. Staats- und Bundesbeiträge werden gekürzt, wenn die Frist nicht vor deren Ablauf auf begründetes Gesuch hin verlängert worden ist. Der Anspruch auf Beiträge erlischt 48 Monate nach Bauabnahme ohne genehmigte Verlängerung. Dem Gesuch beizulegen sind eine durch die zuständige Behörde genehmigte Schlussabrechnung, die Rechnungsbelege, Pläne des ausgeführten Bauwerks, das Abnahmeprotokoll und die Ausführungsunterlagen. Die Abrechnung ist dem Aufbau des Kostenvoranschlags entsprechend zu gliedern. Für die beitrags- bzw. nicht beitragsberechtigten Teile des Werks sind das Ausmass und die Abrechnung getrennt zu erstellen. – Die Zusicherung enthält keine abschliessende Aussage über die Beitragsberechtigung der einzelnen im Gesuch aufgeführten Kostenpositionen. Die Ausscheidung nicht beitragsberechtigter Kosten in der Schlussabrechnung bleibt deshalb vorbehalten. – Der Zustand vor Baubeginn, die Bauarbeiten sowie die neue Gewässergestaltung sind fotografisch festzuhalten. Dem AWEL ist mit der Schlussabrechnung ein mit Fotos, technischen Erläuterungen und einer Kostenübersicht dokumentierter Kurzbericht einzureichen. – Allfällige Mehrkosten infolge Anordnung zusätzlicher Arbeiten durch die kantonale Aufsichtsbehörde oder verursacht durch Hochwasser während der Bauzeit fallen nicht unter die betragsmässige Begrenzung. – Bei Nichteinhaltung der Auflagen bzw. bei Projektänderungen ohne Zustimmung des AWEL bleibt es vorbehalten, die Ausrichtung des Staatsbeitrags zu verweigern oder bei übersetzten Preisen angemessen zu reduzieren. – Aufwendungen wie z. B. für Verwaltung, Bau- und Kapitalzinsen sind nicht beitragsberechtigt. – Die Auszahlung des Staatsbeitrags kann sich verzögern, wenn die notwendigen Finanzmittel nicht verfügbar sind.

D. Bundesbeitrag Nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100) gewährt der Bund den Kantonen Abgeltungen an Massnahmen des Hochwasserschutzes in Form von globalen Beiträgen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen. Die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden anstelle des Kantons ist zulässig, bedingt allerdings, dass der Kanton der jeweiligen Gemeinde die entstandenen Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten vergütet (Art. 20a Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 [SR 616.1]). Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) hat unter anderem dazu geführt, dass seit dem 1. Januar 2008 dem Kanton Zürich und seinen Gemeinden für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte ein NFA-Beitrag zusteht. Für Wasserbauprojekte des Kantons und der Gemeinden mit Kosten von weniger als 5 Mio. Franken (kein Einzelprojekt und somit keine separate Subventionsverfügung des Bundes) wird der Kanton auf der Grundlage der Programmvereinbarung mit einem Beitrag aus dem Grundangebot durch den Bund unterstützt. Die Weiterleitung des Bundesbeitrags in gleicher Höhe an die Gemeinden geschieht somit in Übereinstimmung mit dem Subventionsgesetz und der entsprechenden langjährigen Praxis. Der NFA-Beitrag beträgt gestützt auf das Handbuch «Programmvereinbarungen im Umweltbereich 2025 – 2028» des Bundesamtes für Umwelt 35%, der an die Stadt Zürich weiterzuleiten ist. Der voraussichtliche NFA-Beitrag beträgt demnach Fr. 774 519 (35% von Fr. 2 212 912). Der NFA-Beitrag ist eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Die Auszahlung wird bei Einhaltung der Fristen 2027 fällig. Der Betrag von Fr. 774 519 ist im KEF 2024–2027 (Planjahr 2027) eingestellt und im Konto 8500.5720 0 00000 / 85B-51, durchlaufende Bundesbeiträge an Gemeinden für Hochwasserschutz und Ausdolungen, verbucht. Die Ausrichtung des NFA-Beitrags ist mit den Auflagen und Bedingungen gemäss Erwägung C (Staatsbeitrag) verbunden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stadt Zürich wird an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 2 212 912 für den hochwassersicheren Ausbau, die Verlegung und teilweise Offenlegung des Salzweg- und des Thalbächlis sowie für den Neubau der Hochwasserentlastung einschliesslich der Retentionsräume zwischen dem Salzweg bis zur Dunkelhölzlistrasse, Zürich Altstetten, eine Subvention von 20%, höchstens Fr. 442 582, und ein NFA-Beitrag von 35%, höchstens Fr. 774 519, insgesamt Fr. 1 217 101, als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, zugesichert.

II. Es gelten die Auflagen und Bedingungen gemäss Erwägung C.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an – den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich (E), – die Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, – die Stadt Zürich, Grün Stadt Zürich, Beatenplatz 2, 8001 Zürich, – die Stadt Zürich, ERZ Entsorgung + Recycling Zürich, Entwässerung, Bändlistrasse 108, Postfach, 8010 Zürich, – die Landis AG, Bauingenieure + Planer, Steinhaldenstrasse 28, 8954 Geroldswil, – die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über den Wasserbau, Art. 8 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on August 1, 2025.