Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 477/2025

Waldweggenossenschaft Fällanden, Auflösung, Genehmigung, Unterhaltsgenossenschaft Fällanden, Statuten, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Mai 2025

477. Waldweggenossenschaft Fällanden (Auflösung, Genehmigung),

Erwägungen

Unterhaltsgenossenschaft Fällanden (Statuten, Genehmigung) In der Gemeinde Fällanden sind für land- und forstwirtschaftlich genutzte Wege einerseits die Waldweggenossenschaft Fällanden und anderseits die Flurgenossenschaft Fällanden zuständig. Zwecks Vereinfachung in administrativen, organisatorischen und finanziellen Belangen und zur Sicherstellung des künftigen Unterhaltes der Genossenschaftswege soll die Waldweggenossenschaft Fällanden aufgelöst und ihre Genossenschaftswege von der Flurgenossenschaft Fällanden übernommen werden. Aufgrund des Einbezugs von Waldwegen soll die Flurgenossenschaft Fällanden zudem neu in «Unterhaltsgenossenschaft Fällanden» umbenannt werden. Die Auflösung von Genossenschaften ist gemäss § 53 Abs. 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 2. September 1979 (LG, LS 910.1) genehmigungspflichtig und kann erst erfolgen, wenn die Genossenschaft ihre gesetzlichen und statutarischen Aufgaben erfüllt hat und der Unterhalt der erstellten Anlagen sichergestellt ist (§ 53 Abs. 2 LG). Die Waldweggenossenschaft Fällanden hat an ihrer ausserordentlichen Generalversammlung vom 6. November 2023 die Auflösung und die Übergabe der Genossenschaftswege sowie die Abtretung des Genossenschaftsvermögens an die Unterhaltsgenossenschaft Fällanden beschlossen. Zeitgleich stimmte die Flurgenossenschaft Fällanden an ihrer ausserordentlichen Generalversammlung der Übernahme sämtlicher Anlagen, der Aktiven und Passiven sowie den aktuellen Akten der Waldweggenossenschaft Fällanden zu Eigentum und Unterhalt und der Namensänderung zu «Unterhaltsgenossenschaft Fällanden» zu. Damit ist der Unterhalt der Genossenschaftswege der Waldweggenossenschaft Fällanden sichergestellt und die Voraussetzungen zur Genehmigung der Auflösung der Waldweggenossenschaft Fällanden sind erfüllt. Der Auflösungsbeschluss der Waldweggenossenschaft Fällanden vom 6. November 2023 sowie der Übergang von Eigentum und Unterhalt der betreffenden Anlagen an die Unterhaltsgenossenschaft Fällanden ist zu genehmigen. Die Unterhaltsgenossenschaft Fällanden stimmte an ihrer Generalversammlung vom 17. April 2024 zudem den neuen Statuten zu, welche die bestehenden Statuten der Flurgenossenschaft Fällanden von 1998 ersetzen. Im Wesentlichen umfasst diese die Anpassungen an begriffliche, rechtliche, steuerliche sowie administrative Neuregelungen und eine

Angleichung an die aktuellen Musterstatuten des Kantons. Die neuen Statuten entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen und sind daher zu genehmigen (§§ 104 Abs. 2 und 51 Abs. 5 LG). Der entsprechend neu zu erstellende Unterhaltsplan der Unterhaltsgenossenschaft Fällanden wird zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Auflösung der Waldweggenossenschaft Fällanden gemäss Beschluss der Generalversammlung der Waldweggenossenschaft Fällanden vom 6. November 2023 wird genehmigt.

II. Dem Übergang des Eigentums an den Genossenschaftswegen sowie der entsprechenden Unterhaltspflicht an die Unterhaltsgenossenschaft Fällanden wird zugestimmt. Die Unterhaltsgenossenschaft Fällanden ist für den dauernden sachgemässen Unterhalt der übernommenen Genossenschaftswege verantwortlich.

III. Das Grundbuchamt Dübendorf wird eingeladen, bei sämtlichen Weggrundstücken auf den Namen der Waldweggenossenschaft Fällanden die Unterhaltsgenossenschaft Fällanden als neue Eigentümerin einzutragen.

IV. Die Statuten der Unterhaltsgenossenschaft Fällanden vom 17. April 2024 werden genehmigt.

V. Die Unterhaltsgenossenschaft Fällanden hat bis Ende 2025 einen neuen Unterhaltsplan zu erstellen. Dieser ist der Baudirektion zur Genehmigung vorzulegen.

VI. Das Grundbuchamt Dübendorf wird eingeladen, auf den betreffenden Parzellen die Anmerkung «Mitgliedschaft in der Flurgenossenschaft Fällanden» zu löschen und durch die Anmerkung «Mitgliedschaft in der Unterhaltsgenossenschaft Fällanden» zu ersetzen.

VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VIII. Mitteilung an die Unterhaltsgenossenschaft Fällanden, Rudolf Maurer, Zürichstrasse 28, 8117 Fällanden, die Gemeinde Fällanden, Schwerzenbachstrasse 10, 8117 Fällanden, das Grundbuchamt Dübendorf, Bettlistrasse 28, 8600 Dübendorf, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Landwirtschaftsgesetz (LG) 36, Art. 51, Art. 53, and Art. 104 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on July 1, 2026.