Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 48/2026

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Winterthur, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2026

48. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Winterthur, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Winterthur haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 30. November 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) der politischen Gemeinde Winterthur beschlossen. Die Änderungen umfassen Regelungen betreffend die Kompetenz zur Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Teilrevision umfasst keine Inkraftsetzungsbestimmung. Die Inkraftsetzungsbestimmung zur letztmals erfolgten Totalrevision (Art. 76 GO) kann bei Teilrevisionen nicht zur Anwendung kommen. In der Folge hat der Stadtrat Winterthur über die Inkraftsetzung zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kommunalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (§ 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Winterthur am 30. November 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Stadtrat Winterthur, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gemeindegesetz, Art. 4, Art. 7, and Art. 48 — read in the version of October 1, 2022; the act was consolidated again on April 1, 2026.