RRB Nr. 481/2024
Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2024
481. Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe
Erwägungen
und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 hat das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen Entwurf für die Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen zur Stellungnahme unterbreitet. Die eidgenössischen Räte haben am 29. September 2023 mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Stromgesetz) insbesondere umfangreiche Änderungen des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (SR 730.0) und des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (SR 734.7) beschlossen. Zur Umsetzung dieser Gesetzesänderungen müssen die Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01), die Energieförderungsverordnung vom 1. November 2017 (SR 730.03), die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (SR 734.71), die Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 (SR 734.722) sowie die Verordnung vom 10. Mai 2017 über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (SR 531.35) angepasst werden. Soweit die eidgenössischen Räte in diesem Zusammenhang auch Änderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) beschlossen haben, sollen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit den aufgrund der beschlossenen zweiten Etappe der Teilrevision des RPG erforderlichen Anpassungen der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (SR 700.1) aufgenommen werden. Im Sinne der Verfahrenseffizienz enthalten die Revisionsvorlagen zusätzlich zur Umsetzung des Stromgesetzes weitere anstehende Anpassungen. Zu erwähnen sind insbesondere Bestimmungen zu einem Herkunftsnachweissystem für Brenn- und Treibstoffe in der EnV und einer neuen Verordnung des UVEK. Die gemeinsame Stellungnahme der Energiedirektorenkonferenz und der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz vom 30. April 2024 zu den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen kann unterstützt werden und soll mit den aus Sicht des Kantons weiteren zu berücksichtigenden Punkten ergänzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an gesetzesrevisionen@bfe.admin.ch): Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 haben Sie uns eingeladen, zur Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und zu weiteren Änderungen der betroffenen Verordnungen Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:
Unterstützung der Stellungnahme der Energiedirektoren- und der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz Wir unterstützen die gemeinsame Stellungnahme der Energiedirektorenkonferenz und der Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz vom 30. April 2024.
Ergänzende Bemerkungen Einzelne der vorgesehenen Bestimmungen, insbesondere jene zu den Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten im neuen Kapitel 7a der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01), sind sehr detailliert und schränken den Handlungs- und Gestaltungsspielraum der Akteure stark ein. Im Austausch mit den betroffenen Akteuren ist zu prüfen, ob die detaillierte Vorgabe von Massnahmen durch die Vorgabe von Zielen ersetzt werden kann. Dies würde einerseits die Innovationskraft der Akteure fördern und anderseits den Vollzugsaufwand für die Behörden verringern. Aufgrund der umfangreichen Änderungen sind im Austausch mit den betroffenen Akteuren, namentlich der Eidgenössischen Elektrizitätskommission, den Verteilnetzbetreibern und den Elektrizitätslieferanten, angemessene Übergangsfristen festzusetzen, sodass die Bestimmungen möglichst kostengünstig und personalressourcenschonend umgesetzt werden können. Bei der Festlegung der Mindestanteile in Art. 4a der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, 734.71) und zum Standardprodukt in Art. 4b StromVV ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Vorschriften die Beschaffungspreise beeinflussen, insbesondere weil es sich beim Markt für Strom aus erneuerbaren Energien in der Schweiz um einen eingeschränkten, möglicherweise illiquiden Markt handelt. Dabei könnten Quasimonopolstellungen ausgenutzt werden, vor allem wenn viele Verteilnetzbetreiber im selben (kurzen) Zeitraum dieselben Produkte beschaffen müssen.
Die Änderung der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 2023 (WResV, SR 734.722) enthält Bestimmungen zur Pauschalabgeltung und Vergütung der obligatorischen Reservevorhaltung der verpflichteten Wasserkraftwerke (Art. 5a WResV). Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Wasserkraftreserve stellt einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie, die Wirtschaftsfreiheit und die wohlerworbenen Rechte der Kraftwerksbetreiber dar. Entsprechend ist die Abgeltung so auszugestalten, dass damit bei jedem Kraftwerk die aufgrund der Wasserkraftreserve entgangenen Erträge vollständig ersetzt werden. Mit den neuen Bestimmungen, namentlich den neuen Förderinstrumenten und -programmen, die nun in den Verordnungen konkretisiert werden, ist damit zu rechnen, dass zwischen den verschiedenen bestehenden und neuen Instrumenten zusätzliche Wechselwirkungen entstehen. Entsprechend ist eine regelmässige Analyse der Förderung vorzunehmen, um Aufschluss über die Effizienz und Wirkung der einzelnen Instrumente zu erhalten und allfälligen Anpassungsbedarf zu identifizieren.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli