Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 49/2026

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Zell, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. Januar 2026

49. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Zell, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Zell haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Totalrevision der Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Zell beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der politischen Gemeinde vom 9. Februar 2020 aufgehoben. Die Neuerungen umfassen die Verankerung einer Geschäftsleitung, die Einsetzung einer Gesellschaftskommission sowie die Schaffung einer Ombudsstelle.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Zell am 28. September 2025 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Zell, Spiegelacker 5, 8486 Rikon, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli