RRB Nr. 492/2025
Amt für Gesundheit, Stellenplan
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Mai 2025
492. Amt für Gesundheit, Stellenplan
Erwägungen
1. Ausgangslage Mit Beschluss Nr. 1104/2022 hat der Regierungsrat die Zürcher Spitallisten 2023 der Fachbereiche Akutsomatik, Rehabilitation und Psychiatrie festgesetzt. Ziel der Spitalplanung ist gemäss § 4 Abs. 3 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes (SPFG; LS 813.20) die bedarfsgerechte, qualitativ hochstehende, gut zugängliche, wirtschaftlich tragbare und langfristige Versorgung der Bevölkerung mit stationären und damit verbundenen ambulanten Spitalleistungen. Um dies sicherzustellen, hat der Regierungsrat umfassende Anforderungen an die Leistungsaufträge festgelegt. Gemäss § 9a Abs. 1 SPFG stellen die Listenspitäler die einwandfreie Erfüllung der ihnen zugeteilten Leistungsaufträge sowie der damit verbundenen Anforderungen sicher. Die Gesundheitsdirektion überprüft gemäss § 21 Abs. 1 SPFG regelmässig die Erfüllung der Leistungsaufträge und die Einhaltung der Auflagen, Bedingungen und Anforderungen. Bei Bedarf kann die Überprüfung vor Ort erfolgen. Die Überprüfung der Anforderungen zu den Spitallisten 2023 führt im zuständigen Amt für Gesundheit (AFG) zu einer erheblichen und andauernden Mehrbelastung. Für die Erarbeitung der Spitalplanung 2023 hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 338/2018 den Stellenplan der Gesundheitsdirektion mit einer unbefristeten und vier befristeten Vollzeitstellen ergänzt und die Geltungsdauer der befristeten Stellen mit Beschlüssen Nrn. 695/2019 und 1105/2022 insgesamt bis 31. Dezember 2025 verlängert, um auch den Vollzug der Spitalplanung sicherzustellen. Die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben gemäss § 21 Abs. 1 SPFG setzt jedoch auch nach 2025 zusätzliche personelle Mittel voraus.
2. Überprüfung der Anforderungen Das AFG kontrolliert die Einhaltung der Anforderungen an die Spitallisten 2023 auf zwei Arten: Zum einen werden sämtliche 44 Zürcher Listenspitäler der Fachbereiche Akutsomatik (einschliesslich Geburtshäuser), Rehabilitation und Psychiatrie regelmässig und systematisch (d. h. verdachtsunabhängig) vor Ort am Standort im Kanton inspiziert. Dadurch können Abweichungen von den Anforderungen besser erkannt und angegangen werden, sodass die Patientensicherheit nachhaltig gestärkt wird. Der Ansatz kombiniert Theorie und Praxis: Im Vorfeld der
Inspektion werden verschiedene schriftliche Dokumente wie Konzepte, Standard Operating Procedures oder Verträge, die gemäss den Anforderungen vorliegen müssen, eingefordert und geprüft. Diese umfassende Vorprüfung in Verbindung mit weiteren Angaben aus den Kontrollprozessen ermöglicht es, den Fokus während der Inspektion vor Ort auf die Umsetzung spezifischer Anforderungen zu legen. Das Ergebnis der Inspektion wird in Berichtsform festgehalten. Darin werden Mängel nach Schweregrad in geringfügige, wesentliche und kritische Nichtkonformitäten unterteilt. Gestützt darauf wird das betroffene Spital aufgefordert, einen Massnahmenplan beim AFG einzureichen, der aufzeigt, wie die Mängel dauerhaft beseitigt werden. Ist der Massnahmenplan zureichend, wird er durch das AFG bewilligt und die Umsetzung kontrolliert. Wird dieser hingegen als unzureichend erachtet, wird er zur Überarbeitung zurückgewiesen. Sollte auch die überarbeitete Version unzureichend sein, werden Sanktionen gemäss § 22 SPFG geprüft und gegebenenfalls verfügt. Dies gilt ohnehin auch bei Mängeln erheblicher Tragweite. Mit diesem konsequenten Vorgehen stellt das AFG sicher, dass die Anforderungen an die Spitallisten eingehalten werden. Zum anderen kontrolliert das AFG die Einhaltung der Leistungsaufträge weiterhin anhand der abgerechneten Leistungen im Rahmen des sogenannten Leistungscontrollings. Ebenso werden spezifische Anforderungen durch eigene Kontrollinstrumente überwacht (z. B. Mindestfallzahlen). Alle Massnahmen haben zum Ziel, eine hohe Versorgungsqualität im Kanton Zürich sicherzustellen.
3. Stellenbedarf Für die Erfüllung dieser Aufgaben sollen von den vier gemäss RRB Nr. 1105/2022 bis Ende 2025 befristeten Vollzeitstellen 2,5 Stellen in unbefristete Stellen umgewandelt werden. Die notwendigen Arbeiten im AFG fallen dauerhaft an, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Anforderungen an die Leistungsaufträge in der Spitalplanung aufgrund des anspruchsvollen Umfeldes in absehbarer Zeit reduziert werden können. Als Grundlage für die Inspektionstätigkeit wurde ein Konzept ausgearbeitet und validiert. Dieses gilt es nun umzusetzen. Die Arbeiten umfassen in der Abteilung Versorgungsplanung die Vorbereitung (Erstellen eines spitalindividuellen Inspektionsplans, Prüfung schriftlicher Unterlagen), Durchführung (Inspektion vor Ort) und Nachbereitung (Verfassen des Inspektionsberichts sowie das Einleiten und Überprüfen allfälliger Massnahmen) der Inspektionen. Die Arbeiten bedürfen einer engen Begleitung aus der Abteilung Recht, insbesondere wenn aus aufsichtsrechtlicher Sicht Mängel festgestellt werden, deren Behebung angeordnet und kontrolliert werden muss. Solche aufsichtsrechtlichen
Verfahren binden erfahrungsgemäss viele personelle Mittel. Darüber hinaus bringen die Arbeiten aufgrund der Komplexität der zu begleitenden Verfahren einen erhöhten administrativen Aufwand mit sich. In den Stellenplan des AFG sind daher mit Wirkung ab 1. Januar 2026 folgende unbefristete Stellen aufzunehmen: – 1,0 Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in Versorgungsplanung, Lohnklasse 20 – 1,0 Juristische/r Sekretär/in, Lohnklasse 20 – 0,5 Verwaltungssekretär/in, Lohnklasse 11 Es handelt sich dabei um eine Umwandlung bestehender Stellen, die zur Erfüllung analoger Aufgaben dienen, weshalb keine erneute Einreihungsüberprüfung erforderlich ist.
4. Finanzielle Auswirkungen Der Lohnaufwand für die 2,5 Stellen beläuft sich auf jährlich rund Fr. 424 000 (einschliesslich Lohnnebenkosten). Der Aufwand fällt ab 1. Januar 2026 in der Leistungsgruppe Nr. 6010, Amt für Gesundheit, an. Die Mittel sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2025–2028 nicht eingestellt und daher in den Budgetentwurf 2026 und KEF 2026–2029 einzustellen. Sie können nicht kompensiert werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Im Stellenplan des Amtes für Gesundheit werden mit Wirkung ab 1. Januar 2026 folgende befristete Stellen in unbefristete Stellen umgewandelt: Stellen Richtposition Klasse VVO 0,5 Verwaltungssekretär/in 11
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli