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RRB Nr. 498/2016

Strassen, Rifferswil, 672 Dorfplatz-/ 676 Mettmenstetterstrasse, Instandstellung und Erneuerung Jonenbachbrücke, Projektfestsetzung, neue und gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Mai 2016

498. Strassen (Rifferswil, 672 Dorfplatz- / 676 Mettmenstetterstrasse, Instandstellung Dorfplatz- und Mettmenstetterstrasse sowie Erneuerung Jonenbachbrücke, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Dorfplatz- und Mettmenstetterstrasse sind regionale Verbindungsstrassen im Knonaueramt. Im Rahmen des ordentlichen Unterhalts müssen in Rifferswil beide Strassen aufgrund des schadhaften Strassenbelags instand gesetzt werden. Im Zusammenhang mit der geplanten Instandsetzung der Dorfplatzstrasse im Ortszentrum von Rifferswil ist diese Durchgangsstrasse aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Ortsbildschutzes siedlungsverträglich zu gestalten. Bei der Mettmenstetterstrasse ist der Knoten Mettmenstetter-, Dorfplatz-, Hauptikerstrasse für Fahrzeuglenker sowie Fussängerinnen und Fussgänger teilweise unübersichtlich. Im Weiteren muss die ohnehin sanierungsbedürftige Brückenplatte über den Jonenbach aus Hochwassersicherheitsgründen erneuert werden. An der Gemeindeversammlung der Gemeinde Rifferswil vom 9. Dezember 2015 wurde das Budget für 2016 zurückgewiesen. Damit wurde der Kreditantrag des Gemeinderates zur Finanzierung der Strassenraumgestaltung bezüglich des Betriebs- und Gestaltungskonzepts Dorfplatzstrasse abgelehnt. Trotz des negativen Entscheids der Gemeindeversammlung haben sich das Amt für Verkehr und das Tiefbauamt (TBA) entschieden, das Projekt ohne die Projektbestandteile der Gemeinde zu verwirklichen.

B. Projekt Im Einvernehmen mit der Gemeinde Rifferswil sieht das TBA folgende Massnahmen vor: – Strasseninstandstellung der Dorfplatzstrasse; – Strasseninstandstellung der Mettmenstetterstrasse; – Lokale Einengung auf der Dorfplatzstrasse; – Erneuerung Brückenplatte über den Jonenbach; – Neubau Gartensockelmauer entlang der Dorfplatz- und der Mettmenstetterstrasse; – Anpassung der Strassenentwässerung und Erneuerung der Strassenbeleuchtung.

Die Dorfplatzstrasse mit Gehweg wird vollständig erneuert. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit wird die Linienführung der Strasse leicht verändert. Die neue Linienführung führt zu verbesserten Sichtweiten der einmündenden, westlich gelegenen Hauszufahrten sowie zu einer besseren Kurvenführung auf dem Dorfplatz. Durch die lokale Strassenverengung auf der Höhe des Einkaufsladens Volg wird ein tieferes Geschwindigkeitsniveau erzielt. Die Anpassung der Gartensockelmauer beim Restaurant Post ergibt eine bessere Sichtweite bei der Ausfahrt in die Mettmenstetterstrasse. Die tiefen, zurückhaltenden Randabschlüsse tragen dem geschützten Ortsbild Rechnung. Durch die Erneuerung der Brückenplatte über die Jonen (öffentliches Gewässer Nr. 1.0) mit Bachsohlenabsenkung sowie durch die Ausbildung der Dorfplatzstrasse mit einem einseitigen Quergefälle, die bei einer Überflutung die Funktion einer Abflussrinne übernimmt, wird die Hochwassersicherheit verbessert. Die Mettmenstetterstrasse mit Gehweg wird ebenfalls vollständig erneuert. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit wird die Linienführung der Strasse leicht in nördlicher Richtung verschoben. Diese führt zu einer verbesserten Sichtweite für die einmündende Hauptikerstrasse. Zusätzlich entsteht bei den Warteräumen eine bessere Erkennbarkeit für alle Verkehrsteilnehmenden. Der Gemeinderat Rifferswil hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG) mit Schreiben vom 21. Januar 2015 zugestimmt. Das Vorprojekt wurde gemäss § 13 StrG vom 23. Januar bis 23. Februar 2015 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 20. November bis 21. Dezember 2015. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

C. Lärmtechnische Anpassungen, Bewilligung Gewässerschutz und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt mit Schreiben vom 15. Januar 2015 als unbedenklich beurteilt. Die Bewilligung für die räumliche Inanspruchnahme des Oberflächengewässers und im Gewässerraum bezüglich der Erneuerung der Jonenbachbrücke durch das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft vom 18. März 2016 liegt vor. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

D. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 15. Januar 2016 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 19 000 Bauarbeiten 1 289 000 Nebenarbeiten 206 000 Technische Arbeiten 286 000 Total 1 800 000 Auf die einzelnen Projektbestandteile entfallen die nachstehenden Kosten, und in der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 800 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Neue Total Ausgabe Ausgaben in Franken in Franken in Franken Investitionsrechnung Konto 8400.50111 00000 30% 538 000 538 000 Erneuerung Staatsstrassen Konto 8400.50110 00000 56% 1 011 000 1 011 000 Staatsstrassen (federführend) Konto 8400.50100 00000 7% 117 000 117 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 7% 134 000 134 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Total 100% 538 000 1 262 000 1 800 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine Ausgabe von Fr. 1 800 000 zu bewilligen, wovon Fr. 538 000 als gebundene Ausgabe gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG und Fr. 1 262 000 als neue Ausgabe gemäss § 37 Abs. 1 CRG in die Investitionsrechnung aufzunehmen sind. In der erwähnten Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2425/2013 bewilligte Ausgabe von Fr. 260 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben.

Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 62 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (1,5%) Fr. Fr. Fr. Erneuerung Staatsstrassen 30% 538 000 4 000 2,5% 14 000 Staatsstrassen 56% 1 011 000 7 500 2,5% 25 000 Fussgängeranlagen 7% 117 000 1 000 2,5% 3 000 Staatsstrassen 7% 134 000 1 000 5,0% 7 000 Beleuchtungsanlagen Zwischentotal 13 500 49 000 Total 100% 1 800 000 62 500 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Projekt-Nr. 84S- 80629, Rifferswil, 672 Dorfplatz / 676 Mettmenstettenstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2016 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Strasseninstandstellung Dorfplatz- und Mettmenstetterstrasse, die lokale Strassenverengung, die Erneuerung der Brückenplatte, den Neubau der Gartensockelmauer sowie die Anpassung der Strassenentwässerung und die Erneuerung der Strassenbeleuchtung an der 672 Dorfplatz- / 676 Mettmenstettenstrasse, Gemeinde Rifferswil, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 538 000 und eine neue Ausgabe von Fr. 1 262 000, insgesamt Fr. 1 800 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Diese Beträge werden nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 15. Januar 2016)

IV. Die Verfügung Nr. 2425/2013 des Tiefbauamtes wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben, Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Rifferswil, Jonenbachstrasse 1, 8911 Rifferswil (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Cited in