RRB Nr. 502/2025
Anfrage Linda Camenisch, Wallisellen, Michael Biber, Bachenbülach, und Christian Pfaller, Bassersdorf, betreffend Schulwegsicherheit – notwendige Unterstützungsmassnahmen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 130/2025
Sitzung vom 14. Mai 2025
502. Anfrage (Schulwegsicherheit – notwendige Unterstützungsmassnahmen) Kantonsrätin Linda Camenisch, Wallisellen, sowie die Kantonsräte Michael Biber, Bachenbülach, und Christian Pfaller, Bassersdorf, haben am 14. April 2025 folgende Anfrage eingereicht: Die Schulwegsicherheit zu gewährleisten ist eine Aufgabe der Gemeinden. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe sind sie oftmals mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert. Sie stehen zwischen dem Erfordernis, sichere Schulwege und Strassenquerungen zu gewährleisten, und gleichzeitig vor der Hürde, die dazu bestehenden gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Es gelten die aktuellen Vorschriften des Strassengesetzes des Kantons Zürich (StrG) und weiter die spezifischen Regelungen zur Verkehrssignalisation in der kantonalen Signalisationsverordnung (KSigV). In Bezug auf Tempo-30-Zonen weiter die Verordnung des UVEK über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (VT30B). Im Zusammenhang mit den Bemühungen, die Schulwege sicherer zu gestalten und die Verkehrssicherheit zu erhöhen, ist insbesondere der Wegfall von Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen mehr als ein Ärgernis. Fussgängerstreifen bieten den Kindern eine klare Orientierung und signalisieren auch den motorisierten Verkehrsteilnehmern, wo sie mit querenden Kindern rechnen müssen. Stossend sind hierbei die teils stark unterschiedliche Umsetzung der VT30B und das geringe Mitspracherecht der Gemeinden. Während in einer Gemeinde ausnahmslos alle Fussgängerstreifen entfernt werden müssen, kommt es vor, dass in der Nachbargemeinde diverse Ausnahmen gestattet werden. Dabei findet die Haltung der jeweiligen Gemeinde, wenn überhaupt, unterschiedlich stark Gehör. Dass für die Städte Zürich und Winterthur nochmals ganz andere Regeln gelten, muss nicht weiter ausgeführt werden. Eine solch starke Abweichung in der Durchsetzung der VT30B ist weder zielführend noch für die Bevölkerung logisch nachvollziehbar. Zudem führen in vielen Gemeinden Strassen mit hohen Geschwindigkeiten unmittelbar an Schulhäusern oder Schulwegen vorbei. Eine Reduktion der Geschwindigkeit ist jeweils nicht möglich, weil diese Abschnitte ausserhalb der geschlossenen Ortschaft liegen. Ein konkretes Beispiel ist die Verbindung der Gemeinde Winkel mit dem Ortsteil Rüti, wo ein wichtiger Schulweg entlang einer Strasse mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verläuft.
Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Hält der Regierungsrat es für verantwortbar, dass Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen grundsätzlich nicht mehr vorgesehen sind, obwohl diese für die Sicherheit von Schulkindern eine entscheidende Rolle spielen?
2. Ist der Regierungsrat bereit, die entsprechende Verordnung betr. Fussgängerstreifen anzupassen bzw. die Anpassung der Verordnung auf Stufe Bund anzustossen? Wenn nein, weshalb nicht?
3. Sieht der Regierungsrat eine Möglichkeit, die Höchstgeschwindigkeit auf kurzen Strassenabschnitten ausserorts so anzupassen, dass die Sicherheit der Schulkinder optimiert werden kann? Unabhängig von der Bebauung, wenn sich diese Strasse in unmittelbarer Nähe eines Schulwegs (Kinderschutzzonen) befindet.
4. Welche Massnahmen könnten ergriffen werden, damit Gemeinden mehr Mitsprache und mehr Möglichkeiten in der Umsetzung von Massnahmen zur Verbesserung der Schulwegsicherheit erhalten?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Linda Camenisch, Wallisellen, Michael Biber, Bachenbülach, und Christian Pfaller, Bassersdorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung des UVEK vom 28. September 2001 über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3) dürfen Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen nur angebracht werden, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für Fussgängerinnen und Fussgänger dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen. Die Kantonspolizei, in deren Zuständigkeit die Verfügung von dauernden Verkehrsanordnungen (ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur) und damit auch von Fussgängerstreifen fällt, verfolgt immer das Ziel, den Schutz der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fussgängerinnen und Fussgänger, zu verbessern. Sie stützt sich bei der Suche nach der jeweils sichersten Lösung für die Querung einer Strasse in jedem einzelnen Fall nicht nur auf ihre eigenen Erkenntnisse, sondern sucht den engen Kontakt zu den mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Behörden. Auf Begehren einer betroffenen Gemeinde markiert sie einen Fussgängerstreifen dann, wenn die für die Sicherheit ausschlaggebenden Kriterien (gute Einsehbarkeit bzw. Sicht, ausreichende Beleuchtung, geschützter Warteraum, plausibler Regelungsbedarf bzw. Nähe zu einer sensitiven Örtlichkeit wie Schulhaus, Kindergarten, Spital oder Heim) erfüllt sind.
Zu Frage 2: Am 18. September 2023 überwies der Nationalrat dem Bundesrat das Postulat 21.4146 Tempo-30-Zonen ohne Fussgängerstreifen. Eine pädagogische Hürde?, das die Problematik des Verzichts auf Fussgängerstreifen in Tempo-30-Zonen zum Thema hat. Der Bundesrat wird sich u. a. zur Frage äussern müssen, ob die Wiedereinführung von Fussgängerstreifen in den Tempo-30-Zonen die Sicherheit verbessern würde. Das Postulat ist beim Bundesrat hängig. Zu Frage 3: Gemäss Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) und Signalisationsverordnung (SR 741.21) kann die allgemeine Höchstgeschwindigkeit u. a. herabgesetzt werden, wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist oder wenn bestimmte Strassenbenützerinnen und -benützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen. Vor der Festlegung der abweichenden Höchstgeschwindigkeit auf einer verkehrsorientierten Strasse ist durch ein Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist. Zu Frage 4: Dem Bedürfnis der Gemeinden nach Mitsprache wird mit der heutigen Regelung Rechnung getragen. Die Kantonspolizei nimmt die Anliegen der betroffenen Gemeinden ernst und zieht diese in ihren Entscheidprozess mit ein. Auf Gemeindestrassen trifft sie dauernde Anordnungen nur auf Antrag einer Gemeinde. Will sie einen Antrag einer Gemeinde betreffend einer Gemeindestrasse nicht gutheissen, hat sie die Verkehrstechnische Kommission anzuhören (§ 4 Kantonale Signalisationsverordnung [LS 741.2]).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli