Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 505/2021

Anfrage Silvia Rigoni, Zürich, und Mitunterzeichnende, betreffend «Züri-Finish» bei Härtefallgesuchen von Sans-Papiers, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 171/2021

Sitzung vom 19. Mai 2021

505. Anfrage («Züri-Finish» bei Härtefallgesuchen von Sans-Papiers) Kantonsrätin Silvia Rigoni, Zürich, und Mitunterzeichnende haben am 10. Mai 2021 folgende Anfrage eingereicht: Das Staatssekretariat für Migration SEM gibt Auskunft über die Anzahl von Härtefallgesuchen und deren Gutheissung bzw. Ablehnung und schlüsselt die Zahlen nach Kalenderjahr und Kanton auf. Dabei fällt auf, dass der Kanton Zürich im Vergleich zu seiner Bevölkerungszahl und der mutmasslich grossen Anzahl von Sans-Papiers in und um die Stadt Zürich eine sehr tiefe Anzahl von Härtefallgesuchen unterstützt und ans SEM zum abschliessenden Entscheid weiterleitet.1 Diese Tatsache lässt vermuten, dass die Anforderungen an eine Person, welche ein Härtefallgesuch stellt, im Kanton Zürich besonders hoch und die Chancen für Sans-Papiers, einen geregelten Aufenthalt zu erhalten, besonders klein sind. In den einschlägigen Anlauf- und Beratungsstellen herrscht der Eindruck, dass das Zürcher Migrationsamt schweizweit besonders streng ist und seinen Spielraum zum Nachteil der Sans-Papiers ausnutzt. Das SEM regelt die Voraussetzungen für ein Härtefallgesuch im AIG. Auf kantonaler Ebene regelt die Sicherheitsdirektion die Härtefallgesuche mit der Weisung «Härtefälle». Bei den Voraussetzungen betreffend Sprachkenntnisse zeigt sich die vergleichsweise strenge Haltung im Kanton Zürich deutlich. Während das SEM als Minimalanforderung das Referenzniveau A1 verlangt (Weisung AIG, 5.6.10.1, basierend auf dem Stufenmodell VZAE für eine Aufenthaltsbewilligung), setzt das kantonale Migrationsamt Referenzniveau B1 (schriftlich und mündlich) voraus. Der Kanton Zürich geht damit sogar über die vom Stufenmodell definierte Anforderung für das Schweizer Bürgerrecht (B1 mündlich und A2 schriftlich) hinaus. Wir bitten den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Aus welchen Gründen verlangt das Migrationsamt bei Härtefallgesuchen ein deutlich höheres Referenzniveau bei den Sprachkenntnissen, als vom SEM als Minimalanforderung vorgegeben ist?

1 https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/publiservice/statistik/auslaenderstatistik/

haertefaelle.html

2. Warum erachtet es der Regierungsrat als notwendig, dass Sans-Papiers, welche mit ihrem Gesuch eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, die besseren Sprachkenntnisse vorweisen müssen als Ausländerinnen und Ausländer, die sich um das Schweizer Bürgerrecht bewerben?

3. Gibt es weitere Anforderungskriterien, bei welchen im Kanton Zürich höhere Anforderungen gelten, als sie minimal vom SEM vorgeschrieben sind? Wenn ja, welche und aus welchen Gründen?

4. Wie stellt sich der Regierungsrat zu der Einschätzung einschlägiger Anlauf- und Beratungsstellen, dass das Zürcher Migrationsamt seinen Spielraum vergleichsweise stark zu Ungunsten der Sans-Papiers ausnutzt?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Silvia Rigoni, Zürich, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet:

Das Migrationsamt prüft die Härtefallgesuche von Sans-Papiers nach den vom Bundesrecht und der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts vorgegebenen Voraussetzungen (Art. 30 Abs. 1 Bst. b Ausländer- und Integrationsgesetz [SR 142.20], Art. 31 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]; siehe dazu auch die Stellungnahme zum Postulat KR-Nr. 331/2020 betreffend Regularisierung gut integrierter Sans-Papiers). Die Betroffenen können jederzeit ein Gesuch einreichen. Vor dem Entscheid holt das Migrationsamt eine Empfehlung der Härtefallkommission ein. Einen gutheissenden Entscheid unterbreitet es dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Zustimmung, einen ablehnenden Entscheid können die Betroffenen mit den ordentlichen Rechtsmitteln überprüfen lassen. Zu Fragen 1 und 2: Den Sprachkenntnissen kommt im Zusammenhang mit der Integration ein hoher Stellenwert zu. Ohne ausreichende Deutschkenntnisse ist die beruf‌liche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration erschwert. Die heutige Praxis des Migrationsamtes verlangt mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A2, dasselbe gilt beispielsweise auch in den Kantonen Basel-Stadt, Bern und Genf und steht in vollständigem Einklang mit den Weisungen des SEM. Ob ein Härtefall vorliegt, wird im Übrigen immer gestützt auf die Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls beurteilt. Zu Frage 3: Nein.

Zu Frage 4: Der Regierungsrat teilt diese Einschätzung nicht. Wie in der Stellungnahme zum Postulat KR-Nr. 331/2020 festgehalten, ist es dem Regierungsrat ein Anliegen, dass Personen, welche die bundesrechtlichen Kriterien für eine Härtefallbewilligung erfüllen, eine solche auch erhalten. Der Regierungsrat setzt sich für individuelle Lösungen im Einzelfall ein, auch auf Bundesebene. Dies hat er mit der überproportionalen Bewilligung von Härtefallgesuchen von vorläufig Aufgenommenen und von abgewiesenen Asylsuchenden bewiesen. Das Migrationsamt des Kantons Zürich nimmt seit März 2017 als erstes Migrationsamt der Schweiz eine aktive Härtefallprüfung bei abgewiesenen Asylsuchenden vor. Bei Sans-Papiers, die den Behörden nicht bekannt sind, ist dies nicht möglich. Für deren Regularisierung ist darauf abzustellen, dass diese Personen von sich aus Gesuche stellen, was den einschlägigen Beratungsstellen bekannt ist. Tatsache ist, dass in den letzten Jahren nur ganz wenige Gesuche eingereicht wurden. So wurden 2020 acht Gesuche (sieben bewilligt) und 2019 vier Gesuche (drei bewilligt) eingereicht. Die dafür notwendigen Informationen zu den Bewilligungskriterien und zum Verfahrensablauf sind im Internet publiziert. Das Migrationsamt steht allen interessierten Personen für Auskünfte und zur Klärung von Fragen in Zusammenhang mit der Gesuchsprüfung jederzeit zur Verfügung. Mit der Härtefallkommission ist sichergestellt, dass zusätzlich zum Migrationsamt eine verwaltungsunabhängige Stelle die Gesuche prüft.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Art. 31 — read in the version of January 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2022, March 12, 2022, November 22, 2022, January 1, 2023, January 23, 2023, February 1, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, June 1, 2024, January 1, 2025, December 1, 2025, January 1, 2026, April 22, 2026, and June 12, 2026.
  • Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerrecht, Art. 30 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on February 21, 2022 and January 1, 2024.

Cited in