RRB Nr. 508/2024
Verfassung des Kantons Zürich, Änderung vom 25. September 2023, Voraussetzungen für die Wahl an die obersten kantonalen Gerichte und Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für die obersten kantonalen Gerichte, Inkraftsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. Mai 2024
508. Verfassung des Kantons Zürich (Änderung vom 25. September
Erwägungen
2023; Voraussetzungen für die Wahl an die obersten kantonalen Gerichte) und Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für die obersten kantonalen Gerichte (Inkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 25. September 2023 eine Änderung der Verfassung des Kantons Zürich (Voraussetzungen für die Wahl an die obersten kantonalen Gerichte; ABl 2023-09-29). Die Stimmberechtigten haben diese Verfassungsänderung in der Volksabstimmung vom 3. März 2024 angenommen. Der Regierungsrat hat am 27. März 2024 die Rechtskraft des Abstimmungsergebnisses festgestellt (RRB Nr. 313/2024; ABl 2024-03-28). Änderungen der Verfassung eines Kantons bedürfen gemäss der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) der Gewährleistung des Bundes (Art. 51 Abs. 2 BV). Das entsprechende Schreiben an den Bundesrat ist am 10. April 2024 erfolgt (RRB Nr. 371/2024). Die Gewährleistung durch die Bundesbehörden liegt zwar noch nicht vor. Dieser kommt jedoch keine konstitutive Wirkung zu. Gesetzesänderungen oder andere Umsetzungsarbeiten sind nicht notwendig; der Gesetzgeber bekommt durch die Verfassungsänderung lediglich zusätzliche Möglichkeiten. Deshalb kann die Verfassungsänderung auf den 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt werden. Am 25. September 2023 beschloss der Kantonsrat auch ein mit der Verfassungsänderung zusammenhängendes Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für die obersten kantonalen Gerichte (ABl 2023-09-29). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Referendumsfrist unbenutzt abgelaufen ist (ABl 2023-12-08). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Damit kann auch das Gesetz in Kraft gesetzt werden. Die Gesetzesänderung sieht insbesondere vor, dass bei allen Richterinnen und Richtern, sowohl der oberen als auch der unteren kantonalen Gerichte, die Amtsdauer am Ende des Monats endet, in dem sie 68 Jahre alt werden. Aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 191c BV) sollen die Richterinnen und Richter jedoch die Amtsdauer, für die sie gewählt wurden, ordentlich beenden können. Die Amtsdauer der obersten kantonalen Gerichte dauert noch bis zum 30. Juni 2025. Deshalb wird das Gesetz auf den 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt. Die Wahl der Richterinnen und Richter findet zwar vor diesem Datum statt, die Regelung der Amtsdauer richtet
sich aber trotzdem bereits nach dem neuen Recht. Die Amtsdauer der Bezirksgerichte läuft noch bis zum 30. Juni 2026, jene des Steuerrekurs- gerichts und des Baurekursgerichts bis zum 30. Juni 2029. Deshalb ist übergangsrechtlich zu regeln, dass Richterinnen und Richter, deren Amtsdauer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat, bis zum Ende der laufenden Amtsdauer im Amt bleiben können (vgl. Dispositiv III).
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 25. September 2023 der Verfassung des Kantons Zürich (Voraussetzungen für die Wahl an die obersten kantonalen Gerichte) wird auf den 1. Juli 2024 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Das Gesetz über die Anpassung der Wählbarkeitsvoraussetzungen für die obersten kantonalen Gerichte vom 25. September 2023 wird auf den 1. Juli 2025 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
III. Richterinnen und Richter, deren Amtsdauer vor dem Inkrafttreten des Gesetzes begonnen hat, können bis zum Ende der laufenden Amtsdauer im Amt bleiben.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
V. Veröffentlichung dieses Beschlusses im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 sowie Dispositiv II Satz 1 in der Gesetzessammlung.
VI. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Verwaltungskommission der obersten kantonalen Gerichte und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli