Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 508/2025

Anfrage Roger Cadonau, Wetzikon, Hans Egli, Steinmaur, und Thomas Lamprecht, Bassersdorf, betreffend Sexualunterricht an der Volksschule, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 80/2025

Sitzung vom 14. Mai 2025

508. Anfrage (Sexualunterricht an der Volksschule) Die Kantonsräte Roger Cadonau, Wetzikon, Hans Egli, Steinmaur, und Thomas Lamprecht, Bassersdorf, haben am 17. März 2025 folgende Anfrage eingereicht: Aufgrund von Vorkommnissen beim obligatorischen Sexualunterricht an der Schule Wald bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Hat die Bildungsdirektion Kenntnis über die Vorkommnisse an der Schule Wald?

2. Wurden aufgrund des Vorfalls in Wald Empfehlungen an die Schule gemacht?

3. Gibt es Empfehlungen der Bildungsdirektion bei der Auswahl und Umsetzung des Sexualunterrichtes mit externen Organisationen?

4. Ist die Bildungsdirektion bereit, weitergehende Empfehlungen an die Schulgemeinden zu machen?

5. Würde ein obligatorischer Elternabend vor diesem Unterricht und die zwingende Präsenz der verantwortlichen Lehrperson solche Vorkommnisse in Zukunft verhindern?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Roger Cadonau, Wetzikon, Hans Egli, Steinmaur, und Thomas Lamprecht, Bassersdorf, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Bildungsdirektion ist der Vorfall bekannt. Zu Frage 2: Die Schulpflege trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der zugehörigen Schulen. Dabei leitet und beaufsichtigt sie die Schulen gemäss den rechtlichen Vorgaben. Der Unterricht ist gemäss dem Zürcher Lehrplan 21 und dem Volksschulgesetz (VSG, LS 412.100) zu gestalten. Dies gilt auch für den Sexualkundeunterricht. Die Planungshilfen der Pädagogischen Hochschule Zürich zu sexueller Gesundheit (materialien. phzh.ch/planungshilfen-gesundheitsfoerderung-und-praevention/sexuellegesundheit) bieten dabei eine Unterstützung. Es bestand damit kein Anlass für Empfehlungen an die Schule Wald.

Zu Frage 3: Den Schulen steht es frei, für die Sexualerziehung die Unterstützung spezialisierter Stellen sowie Angebote von privaten Sexualpädagoginnen und -pädagogen in Anspruch zu nehmen. Der Kanton hat ein Interesse daran, dass sexualpädagogische Einsätze in Schulen nach professionellen Standards durchgeführt werden. Die Bildungsdirektion unterstützt die Fachstellen «SpiZ», «Lust und Frust» und «liebesexundsoweiter», welche diese Anforderung erfüllen. Diese Fachstellen leisten mit ihren schulischen Einsätzen einen wesentlichen Beitrag zur sexuellen Gesundheit gemäss Lehrplan 21. Zu Frage 4: Die Vorgaben im Lehrplan sowie die Unterstützungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote für Schulen und Lehrpersonen sind aus Sicht des Regierungsrates ausreichend. Die Schulen bieten einen kompetenten Unterricht innerhalb dieser Rahmenbedingungen. Für einen Teilbereich des fächerübergreifenden Themas Gesundheit zusätzliche Empfehlungen abzugeben, ist nicht erforderlich. Zu Frage 5: Gemäss Lehrplan 21 liegt die Verantwortung für die Sexualerziehung in erster Linie bei den Eltern und Erziehungsberechtigten. Die Volksschule unterstützt und ergänzt die elterliche Sexualerziehung im Rahmen ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages. Es wird daher empfohlen, Eltern und Erziehungsberechtigte über Ziele und Inhalte des Unterrichts zu informieren. Gemäss § 56 Abs. 3 VSG kann die Schulleitung oder die Schulpflege in besonderen Fällen den Besuch einzelner Elternveranstaltungen obligatorisch erklären. Die von der Bildungsdirektion unterstützten Fachstellen bieten für Schulen freiwillige Elternabende an. Allgemein einen Elternabend vor dem Sexualkundeunterricht als obligatorisch zu erklären, hält der Regierungsrat für nicht verhältnismässig. Es ist üblich, dass die Fachstellen den Sexualkundeunterricht in geschlechtergetrennten Gruppen und ohne die Anwesenheit der Lehrperson durchführen. Die Sexualpädagoginnen und -pädagogen passen den Unterricht dem Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler an und gestalten ihn mit pädagogischem Feingefühl. Entscheidender als die ständige Anwesenheit der Klassenlehrperson ist, dass die Schule die beigezogene Organisation sorgfältig auswählt und sicherstellt, dass die Einsätze einerseits von anerkannten sexualpädagogischen Fachpersonen

durchgeführt werden und anderseits der Unterricht an den Entwicklungsstand der Schülerinnen und Schüler angepasst ist.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli