RRB Nr. 515/2022
Wirtschaftsschule KV Zürich, Erneuerung UKV-Verkabelung, Subventionen, Zusicherung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. März 2022
515. Wirtschaftsschule KV Zürich (Erneuerung Universelle Kommunikationsverkabelung, Subventionen)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Wirtschaftsschule KV Zürich erbringt im Auftrag des Kantons Berufsfachschulunterricht. Gemäss § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) trägt der Kanton die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen. Darin enthalten sind Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen, die durch nicht vom Kanton finanzierte Investitionsprojekte verursacht werden und in den Folgejahren anfallen. Der Kaufmännische Verband Zürich, Träger der Wirtschaftsschule KV Zürich, hat dem Kanton für die Erneuerung des Netzwerkes im Schulstandort Limmatstrasse 310, Zürich, einen Antrag auf Kostenübernahme unterbreitet.
B. Vorhaben Das Vorhaben sieht die Erneuerung der Universellen Kommunikationsverkabelung (UKV) vor. Die bestehende Netzwerk-Verkabelung ist nach über 20 Betriebsjahren am Ende der Lebensdauer angelangt. Ausfälle und Reparaturen häufen sich, Ersatzteile sind teilweise schwierig und nur noch zu hohen Kosten zu beschaffen. Die Infrastruktur kann die heute für die multimedialen Inhalte im Unterricht erforderlichen Übertragungsgeschwindigkeiten nicht mehr gewährleisten. Das Vorhaben ersetzt die vorhandene Verkabelung durch eine zeitgemässe UKV. Die Massnahmen entsprechen dem üblichen Standard gemäss Richtlinie Gebäudeverkabelung des kantonalen Hochbauamtes. Das Hochbauamt hat die Massnahmen geprüft und als grundsätzlich notwendig und zweckmässig sowie die dafür veranschlagten Kosten als plausibel beurteilt. Das Hochbauamt empfiehlt in seinem Gutachten vom 25. Januar 2022, die Erneuerung der UKV mit veranschlagten Kosten von Fr. 392 000 (Kostengenauigkeit ±10%) zu genehmigen und an die anrechenbaren Kosten eine Subvention zuzusichern.
C. Finanzierung Gestützt auf § 38 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) kann der Regierungsrat in besonderen Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nichtkantonalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn aufgrund bereits geleisteter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung besteht bzw. wenn der Kanton an Bauten von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist. Aufgrund des Umfangs der finanziellen Auswirkung von Bauprojekten, die zulasten der Investitionsrechnung erfolgen, erweist sich im Fall von Schulen, die wie die Wirtschaftsschule KV Zürich (Grundbildung) zu 100% vom Kanton finanziert werden, eine Finanzierung mittels Pauschalen im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b VFin BBG als unzweckmässig. Zudem wurden bisher mehrfach Investitionsbeiträge für die Schulstandorte der Wirtschaftsschule KV Zürich geleistet und eine entsprechende Zweckbindung verfügt (vgl. § 38 Abs. 1 EG BBG). Die Zusicherung der Staatsbeiträge für die baulichen Massnahmen erfolgt mit der Auflage einer Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 EG BBG, wobei für die vorliegenden Massnahmen eine Zweckbindung von 25 Jahren angemessen ist. Bei der Ausgabe handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2), die als neue Ausgabe zu bewilligen ist. Bei einem Subventionssatz von 100% und beitragsberechtigten Kosten von Fr. 392 000 für die Erneuerung UKV beträgt die Subvention voraussichtlich Fr. 392 000. Ausgewiesene Mehrkosten werden im Umfang der Kostengenauigkeit von +10% übernommen, was gerundet zu einem Beitrag von höchstens Fr. 431 000 führt. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion. Die Ausgabe ist im Budget 2022 eingestellt. Tabelle 1: Ausgaben Investitionsrechnung Konto 5660 2 00000; Investitionsbeiträge an private Investitionen in Franken ohne Erwerbszweck, Hochbauten UKV, Erneuerung 431 000 Total 431 000
D. Kapitalfolgekosten Die durchschnittlichen Kapitalfolgekosten für die Subvention von Fr. 431 000 betragen Fr. 18 856. Sie bestehen aus den Abschreibungen bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren und den kalkulatorischen Zinsen von 0,75% auf der Hälfte des Investitionsbetrages.
Tabelle 2: Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Kostenanteil Nutzungsdauer kalk. Zinsen Abschreibung Total in Franken in % Jahre
Subvention 431 000 100 25 1 616 17 240 18 856
Aufgrund der Subvention des Kantons entstehen der Wirtschaftsschule KV Zürich keine Kapitalfolgekosten aus der Investition. Kapitalfolgekosten gehören zu den anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 36 Abs. 1 EG BBG (Kostenübernahme). Die Ausrichtung des vorliegenden Investitionsbeitrages verhindert somit die Erhöhung der Betriebsbeiträge aufgrund erhöhter Kapitalfolgekosten. Damit wird eine Doppelfinanzierung vermieden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Kaufmännischen Verband Zürich wird an die beitragsberechtigten Kosten für die Erneuerung der Universellen Kommunikationsverkabelung am Schulstandort Limmatstrasse 310, Zürich, eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 431 000, als neue Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion, zugesichert.
II. Die Auszahlung der Subvention gemäss Dispositiv I erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten. Der Anspruch auf eine Subvention entfällt, wenn ein Bauvorhaben nicht gemäss dem genehmigten Projekt ausgeführt wird oder wenn das Gesuch um Auszahlung der Subvention nicht spätestens innerhalb eines Jahres an die Bildungsdirektion, Generalsekretariat, Abteilung Finanzen und Bauten, eingereicht wird.
III. Die Subvention gemäss Dispositiv I wird mit der Auflage gewährt, dass der Schulstandort Limmatstrasse 310, Zürich, während 25 Jahren ab Schlusszahlung weiterhin für Berufsbildungszwecke verwendet wird. Falls die Liegenschaft im genannten Zeitraum einem anderen Zweck zugeführt wird, besteht eine anteilmässige Rückzahlungsverpflichtung.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Kaufmännischen Verband Zürich, Pelikanstrasse 18, Postfach, 8021 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli