Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 516/2017

Anfrage Hans Peter Häring, Wettswil, Elisabeth Pflugshaupt, Gossau, und Cornelia Keller, Gossau, betreffend Gender-Mainstreaming an den Zürcher Hochschulen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 92/2017

Sitzung vom 7. Juni 2017

516. Anfrage (Gender-Mainstreaming an den Zürcher Hochschulen) Kantonsrat Hans Peter Häring, Wettswil a. A., sowie die Kantonsrätinnen Elisabeth Pflugshaupt, und Cornelia Keller, Gossau, haben am 27. März 2017 folgende Anfrage eingereicht: In der NZZ vom 17. März 2017 wurden die Gender-Studies kritisch beleuchtet. Im ersten Entwurf zum LP 21 (Lehrplan 21) ist Gender noch explizit erwähnt worden. Aufgrund der Proteste des Volkes wurden die Hinweise gestrichen. Die Pro-Gender-Haltung der Verfasser des LP 21 wird aber nicht aufgegeben, was die Architekten des LP21 auch zugeben. Die Behauptung der Genderisten, dass die Wahl des Geschlechts eine Entscheidung des Menschen sei, ist schon in etlichen Studien widerlegt worden. So kriechen männliche Kinder in der Regel auf die Autos zu und die weiblichen eher auf die Puppen. Wir ersuchen den Regierungsrat um Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Was ist das Ziel eines Lehrstuhls für die Gender-Forschung insbesondere im Kontext der Aussage des Evolutionsbiologen Ulrich Kutschera, Gender sei keine Wissenschaft?

2. Kann der Regierungsrat die Kosten beziffern, welche der Universität resp. dem Kanton mit der Einführung dieses Lehrstuhls sowie den nachgelagerten Massnahmen entstehen?

3. Welche Aktivitäten finden an der PHZH im Bereich Gender statt und mit welchem Ziel?

4. Welchen Einfluss hat die Gender-Ideologie in den öffentlichen Schulen (Volksschulen, Hochschulen) z. B. im Bereich der Sprache oder anderen Aufgabenstellungen?

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Hans Peter Häring, Wettswil a. A., Elisabeth Pflugshaupt, und Cornelia Keller, Gossau, wird wie folgt beantwortet: Die Fragen 1–3 sowie Teile der Frage 4 betreffen nicht den Aufsichts- und Kompetenzbereich des Regierungsrates; die Beantwortung dieser Fragen erfolgt aufgrund der Angaben der Universität und der Hochschulen der Zürcher Fachhochschule.

Zu Frage 1: Die an der Universität Zürich (UZH) betriebene Geschlechterforschung befasst sich interdisziplinär und vergleichend mit kulturellen und gesellschaftlichen Gesichtspunkten von Geschlechterverhältnissen. Dabei werden auch psychologische, psychoanalytische und biologische Dimensionen von Geschlechtlichkeit berücksichtigt. Nach internationalen und nationalen Standards zeichnet sich eine konkurrenzfähige Forschungsuniversität durch ein Lehr- und Forschungsangebot in Gender Studies aus. An der UZH sind Gender Studies in Forschung und Lehre der Fachdisziplinen verankert. Am Lehrstuhl «Gender Studies und Islamwissenschaft» am Asien-Orient-Institut (AOI) findet Forschung dezentral in den einzelnen Disziplinen und interdisziplinären Projekten statt. So werden Gender-Studies-Programme auf der Master- und der Doktoratsstufe von 22 Fächern aus vier Fakultäten (Philosophische Fakultät, Mathematischnaturwissenschaftliche Fakultät, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Theologische Fakultät) getragen. Dem Lehrstuhl kommt die Aufgabe zu, das gemeinsame, interdisziplinäre Lehrangebot im Bereich der Geschlechterforschung zu gestalten und zu koordinieren. Im Weiteren fördert er den Austausch und sichert die Anbindung der UZH an nationale und internationale wissenschaftliche Netzwerke im Bereich Gender Studies. Das Lehrstuhlteam bietet ausserdem unter Beteiligung der Biologie das Kerncurriculum (Pflichtmodule) an. Die beiden wichtigsten Merkmale der Zürcher Gender Studies sind die starke Einbindung der Biologie und der aussereuropäische Schwerpunkt. Zu Frage 2: Die Kosten für einen Lehrstuhl an der UZH, einschliesslich Ausstattung, liegen in der Grössenordnung von jährlich Fr. 500 000. Dabei ist zu beachten, dass sich die Lehrstuhlinhaberin nicht nur mit dem Fachgebiet Gender Studies befasst, sondern ebenfalls Lehre und Forschung im Bereich Islamwissenschaft anbietet. Zu Frage 3: Die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) nimmt im Genderbereich verschiedene Aufgaben wahr. Als Arbeitgeberin und Studienort wirkt sie jeder Form von Geschlechterdiskriminierung ihrer Mitarbeitenden und Studierenden entgegen, als Ausbildungsinstitution von Lehrpersonen bildet sie Studierende aus, die den Unterricht gendergerecht gestalten können, und in der Forschung behandelt sie interdisziplinäre Fragestellungen zu Genderaspekten. Folgende Aktivitäten und Projekte finden an der PHZH statt:

– Im Rahmen des Projekts «Umsteiger, einsteigen!» unterstützt die PHZH den Verein «Männer an die Primarschule». Das Projekt bietet berufstätigen Männern die Möglichkeit, einen Einblick in den Beruf des Primarlehrers zu erhalten. Ziel ist es, den Anteil an Männern unter den Primarlehrpersonen zu steigern. – An der PHZH werden Lehrpersonen ausgebildet, die Jungen und Mädchen beispielsweise den naturwissenschaftlich-technischen Unterricht gleichermassen zugänglich machen. – Das Mentoringprogramm «Frauen in Führungspositionen» unterstützt als Personalentwicklungsinstrument die Führungskarrieren von Frauen in der Zürcher Fachhochschule. Es motiviert Frauen, eine Führungsfunktion zu übernehmen, und vermittelt ihnen Einblicke in die Führungstätigkeit. – Die Kommission Diversity Gender der PHZH unterstützt die Hochschulleitung bei der Verankerung von Chancengleichheit gemäss den Richtlinien «Chancengleichheit von Frau und Mann an der Zürcher Fachhochschule». Zu Frage 4: Wegleitend für die öffentlichen Schulen sind im Bereich Gender Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 19. April 1999 (BV, SR 101), das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG, SR 151.1) und Art. 11 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101). Diese Vorgaben garantieren zusammen mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 11 Abs. 2 KV) die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann. Die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann und eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in allen Funktionen und Gremien sind allen Hochschulen ein wichtiges Anliegen. Die gleichstellungspolitischen Ziele der Universität sind sowohl gesetzlich (§ 20 Universitätsgesetz vom 15. März 1998, LS 415.11) als auch in anderen Dokumenten festgehalten (z. B. Leitbild, Verhaltenskodex Gender Policy). Um die Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern auch sprachlich umzusetzen, orientiert sich die UZH in ihrem Sprachgebrauch am «Leitfaden zur sprachlichen Gleichbehandlung von Frau und Mann» und achtet in der Kommunikation und bei allen ihren Publikationen auf eine korrekte, sorgfältige und geschlechtergerechte Sprache. Dies gilt auch für die Hochschulen der Zürcher Fachhochschule.

Auch wenn die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) und die Zürcher Hochschule der Künste – anders als die PHZH – keine genderspezifischen Angebote führen, werden in der Lehre und bei Gelegenheit in Projekten Genderfragen angesprochen. Sodann bemüht sich die ZHAW im Rahmen der Beratungsgespräche, den Männeranteil für Gesundheits- und Sozialberufe und den Frauenanteil für technische Berufe zu steigern. Auf der Ebene Volksschule werden Mädchen und Knaben gleichermassen gefördert (§ 2 Abs. 1 Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005, LS 412.100). Die Förderung der Gleichstellung wird als fächerübergreifendes Thema in den Unterricht integriert. Dazu gehören die Thematisierung geschlechterspezifischer Rollenverständnisse, die Wahrnehmung und der Umgang mit dem anderen Geschlecht sowie mit der Vielfalt von Lebensformen. Die für die Volksschule verbindlichen Lehrmittel zielen darauf ab, dass Schülerinnen und Schüler in Sprache, Texten und Bildern gleichwertig behandelt werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 8 — read in the version of May 1, 2013; the act was consolidated again on February 1, 2018, February 1, 2018, January 1, 2022, January 1, 2022, November 1, 2022, April 1, 2023, April 1, 2023, July 1, 2024, and July 1, 2024.

Cited in