RRB Nr. 520/2025
Motion Cristina Cortellini, Dietlikon, Doris Meier, Bassersdorf, und Sandra Bienek, Zürich, betreffend Steuerliche Gleichbehandlung der Eltern bei alternierender Obhut, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 66/2025
Sitzung vom 14. Mai 2025
520. Motion (Steuerliche Gleichbehandlung der Eltern bei
Erwägungen
alternierender Obhut) Die Kantonsrätinnen Cristina Cortellini, Dietlikon, Doris Meier, Bassersdorf, und Sandra Bienek, Zürich, haben am 24. Februar 2025 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass das Steuergesetz so angepasst wird, dass beide Elternteile nicht volljähriger Kinder steuerlich gleichbehandelt werden. Insbesondere sollen die verschiedenen Formen des Unterhaltes des Kindes steuerlich gerechter abgebildet werden. Namentlich betrifft dies unter anderem die aktuelle Regelung der Kinderabzüge und jene der Anwendung des einseitigen Verheiratetentarifes. Die dazugehörenden Weisungen sind auch entsprechend anzupassen. Und die im Steuergesetz aufgeführten Formulierungen sollen auf ihren korrekten Wortlaut in Übereinstimmung mit dem Zivilgesetzbuch überarbeitet werden Begründung Das Zürcher Steuergesetz widerspiegelt nicht die gesellschaftliche Entwicklung, sondern basiert ausschliesslich auf «traditionellen» Familienrollenmodelle. Die Konflikte unter den Elternteilen werden von Gesetzes wegen vorprogrammiert, denn das Steuergesetz beinhaltet einige Widersprüche und bildet auch nicht die Realität der steuerpflichtigen, nicht gemeinsam besteuerten Eltern ab, welche vermehrt gemeinsam Kosten und Auslagen für den Kindsunterhalt tragen. Das Bundesgericht1 hat de facto getrennten oder geschiedenen Eltern vorgeschrieben, dass beide arbeiten gehen müssen; unabhängig der vorherig gelebten Rollenteilung. Dies bedeutet, dass, wenn ein Elternteil zuvor das Arbeitspensum reduziert oder gar eingestellt hatte, nun gezwungen ist, spätestens ab dem 16. Altersjahr des Kindes einer Erwerbsarbeit von 100% nachzugehen. Ausserdem ist die alternierende Obhut immer mehr die Regel, sodass die Kinder entweder zu je 50% bei beiden Eltern wohnen oder an einem Wohnort leben, welcher zu je 50% von den Eltern finanziert wird.
1 5A_384/2018 21.09.2018 - Schweizerisches Bundesgericht (bger.ch)
In StG § 34 a ist festgelegt, wann der Kinderabzug hälftig aufgeteilt werden kann. Nämlich «Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht werden.» Dazu in Widerspruch steht StG § 35. 2bis: «Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet.» In der Weisung Art. 61 steht: «Bei gleichem Mass der tatsächlichen Betreuung (alternierende Obhut) ist in der Regel das höhere Einkommen ausschlaggebend.»2 Das Steueramt vergleicht somit jedes Jahr die beiden Steuererklärungen, und jeweils derjenige Elternteil mit dem höheren Einkommen erhält den günstigeren Verheiratetentarif und jener mit dem tieferen Einkommen den (teureren) Grundtarif, selbst dann, wenn beide zu gleichen Teilen den Unterhalt bestreiten. Getrennt lebende Eltern müssen höhere Lebenshaltungskosten tragen (bei alternierender Obhut auch noch mit zusätzlichem Platz für die Kinder), dadurch haben sie auch eine geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, weshalb die Anwendung des Verheiratetentarifs für beide Elternteile im Vergleich zu gemeinsam besteuerten Eltern nicht zu einer Bevorzugung der nicht gemeinsam besteuerten Eltern führen würde. In diesem Fall (und eigentlich erst jetzt) wäre das steuerliche Gleichbehandlungsgebot erfüllt. Auch nicht steuerlich abgebildet ist, wenn bei alternierender Obhut beide Elternteile die Betreuung wahrnehmen können, doch aufgrund hinderlicher Umstände weder Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden können, noch ein finanzieller Unterhalt geleistet werden kann (z. B. bei Krankheit, Ausschöpfung einer geringeren Leistungsfähigkeit wie Putzkraft, o. ä.). Dennoch wird in solchen Fällen der Kinderabzug hälftig geteilt. Die bisherige Regelung bedeutet nicht nur einen grossen bürokratischen Aufwand für das Steueramt (jährlicher Vergleich der beiden Steuererklärungen), sondern insbesondere für Eltern, welche zu massgeblichen Teilen für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen, dass sie jährlich einerseits entweder um die Geltendmachung des Abzugs und
Anwendung des Tarifes streiten müssen oder andererseits in komplizierten und konfliktbehafteten Kalkulationen und Offenlegung der jeweiligen Steuerdaten, bspw. den Abzug resp. die Anwendung des «jeweils
2 Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife Kanton Zürich
(zh.ch) anderen» Tarifes ausgleichen müssen (was im Fall von bspw. Selbstständigerwerbenden besonders herausfordernd ist, da das steuerbare Einkommen wesentlich vom effektiven abweichen kann). Oder derjenige mit dem tieferen Einkommen zahlt einfach «mehr Steuern, als er müsste»… Das ist nicht nur unnötig, sondern auch ungerecht. Mit dieser Motion soll das Steuergesetz so angepasst werden, dass einerseits die aktuelle Bundesgerichtsrechtsprechung und andererseits die Lebenssituation der meisten nicht gemeinsam besteuerten Eltern realitätsnah abgebildet wird und dem übergeordneten Gleichbehandlungsgebot und der Berücksichtigung der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entsprochen wird.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Cristina Cortellini, Dietlikon, Doris Meier, Bassersdorf, und Sandra Bienek, Zürich, wird wie folgt Stellung genommen: Die vorliegende Motion enthält im Wesentlichen zwei Forderungen: Einerseits wird verlangt, dass bei alternierender Obhut beiden Elternteilen der Verheiratetentarif gewährt wird. Eine solche Regelung würde gegen das Bundesrecht verstossen und könnte deshalb nicht umgesetzt werden (siehe nachfolgend Ziff. 1). Anderseits soll bei alternierender Obhut der Kinderabzug in bestimmten Fällen nicht mehr hälftig geteilt werden. Diese Forderung ist vor allem darum abzulehnen, weil sie – anders als in der Motion angenommen wird – keine Vereinfachung bringen würde, sondern die Familienbesteuerung noch komplizierter und die Einschätzung noch aufwendiger machen würde. Die Kinderabzüge müssten bei Annahme der Motion nämlich für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern unterschiedlich ermittelt werden (siehe nachfolgend Ziff. 2). Die Motion ist auch abzulehnen, weil derzeit in den eidgenössischen Räten die Einführung der Individualbesteuerung beraten wird (Geschäft 24.026). Der Regierungsrat hat sich im Rahmen der Vernehmlassung zur Vorlage des Bundesrates geäussert (vgl. RRB Nr. 283/2023). Bei Einführung einer Individualbesteuerung auf Bundesebene müsste auch für die Staats- und Gemeindesteuern die Individualbesteuerung eingeführt und die Familienbesteuerung im Steuergesetz völlig neu geregelt werden, insbesondere die Zuteilung der Tarife und der Abzüge auf die Steuerpflichtigen. Es ist daher vorerst abzuwarten, ob die Individualbesteuerung eingeführt wird, bevor eine Änderung der Familienbesteuerung im Steuergesetz zu prüfen ist.
1. Gewährung des Verheiratetentarifs bei alternierender Obhut Gemäss § 35 Abs. 2bis des Steuergesetzes (StG; LS 631.1) hat bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Eine gleiche Regelung der Zuteilung des Verheirateten- bzw. Elterntarifs gilt gemäss Art. 36 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bei der direkten Bundessteuer. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge und geteilter oder alternierender Obhut für ein Kind steht daher der Verheiratetentarif demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. In der Einschätzungspraxis wird von der Annahme ausgegangen, dass derjenige Elternteil den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet, der den bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung (Ausmass der Obhut) auf sich nimmt (vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien, ZStB Nr. 34.2). Bei gleichem Mass der tatsächlichen Betreuung (alternierende Obhut) wird in der Regel angenommen, dass der Elternteil mit dem höheren Einkommen höhere finanzielle Leistungen übernimmt und damit den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Jeder Elternteil kann aber nachweisen, dass diese Annahmen nicht zutreffen und er den Unterhalt für das Kind zur Hauptsache bestreitet. Bei gleichem Mass der tatsächlichen Betreuung (alternierende Obhut) und gleich hohen finanziellen Leistungen steht der Verheiratetentarif nach der Rechtsprechung dem Elternteil mit dem tieferen Einkommen zu (Urteil des Bundesgerichts 2C_534/2014 vom 7. August 2015). Nicht zulässig ist es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch, beiden getrennt besteuerten Elternteilen für die Bestreitung des Unterhalts des Kindes den Verheiratetentarif zu gewähren, da den Steuerpflichtigen damit mehrmals die gleiche Steuervergünstigung für das gleiche Kind gewährt würde, was zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber einem verheirateten Paar und zu einer Verletzung
des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen würde (BGE 131 II 553, E. 3.3, 3.4; BGE 143 I 321, E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2023 vom 7. März 2025, E. 7.3). Für einen getrennt besteuerten Elternteil mit Kind würde sich bei gleichem steuerbarem Einkommen eine gleiche steuerliche Belastung ergeben wie für ein Ehepaar mit Kind, obwohl eine zusätzliche erwachsene Person mit diesem Einkommen auskommen muss. Dies würde auch Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) widersprechen, nach welchem Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden muss. Aus den gleichen Gründen ist es nicht zulässig, beiden getrennt besteuerten Elternteilen für das gleiche Kind einen ganzen Kinderabzug zu gewähren, da dies zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber einem verheirateten Paar führen würde. Die von der Motion geforderte Regelung, beiden getrennt besteuerten Elternteilen für die Bestreitung des Unterhalts des Kindes den Verheiratetentarif zu gewähren, wäre somit bundesrechtswidrig und ist abzulehnen. 2. Hälftige Zuteilung des Kinderabzugs Nach § 34 Abs. 1 lit. a Satz 2 StG wird bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c StG für das Kind geltend gemacht werden. Für die direkte Bundessteuer gilt die gleiche Regelung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG). Wenn bei alternierender Obhut beide Elternteile die Betreuung wahrnehmen und keine Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden, kommen beide Elternteile für den Unterhalt des Kindes auf. Die hälftige Zuteilung des Kinderabzugs ist deshalb gerechtfertigt. Die von der Motion geforderte Änderung, den Kinderabzug in bestimmten Fällen nur einem Elternteil zuzuweisen, ist daher schon inhaltlich abzulehnen. Da die heutige Regelung bei den Staats- und Gemeindesteuern der Regelung bei der direkten Bundessteuer entspricht, würde die von der Motion geforderte Änderung auch nicht zu einer Verminderung des administrativen Aufwands für die Steuerbehörden oder die Steuerpflichtigen führen, da die heutigen Abklärungen für die Veranlagung der
direkten Bundessteuer weiterhin vorgenommen werden müssten. Unterschiedliche Regelungen für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkten Bundessteuern führen im Gegenteil zu einem noch höheren administrativen Aufwand, da neu für die Staats- und Gemeindesteuern zusätzliche Abklärungen vorgenommen werden müssten. Zudem vermindern unterschiedliche Regelungen die Übersichtlichkeit der bereits jetzt mit grosser Komplexität behafteten Familienbesteuerung für die Steuerpflichtigen. Weiter hat das Bundesgericht festgehalten, dass durch die letzten Revisionen des Zivilgesetzbuches betreffend elterliche Sorge und Kindesunterhalt keine neuen Familienkonstellationen geschaffen wurden und sich grundsätzlich keine Anpassungen der Familienbesteuerung aufdrängen (Urteil 9C_696/2022 vom 18. Oktober 2023, E. 3.1.2). Eine Anpassung der Familienbesteuerung aufgrund von Änderungen im Zivilrecht drängt sich daher nicht auf. 3. Fazit Die von der Motion geforderte doppelte Gewährung des Verheiratetentarifs bei alternierender Obhut wäre bundesrechtswidrig und könnte deshalb nicht umgesetzt werden. Die von der Motion zudem geforderte Änderung der hälftigen Aufteilung des Kinderabzugs bei alternierender Obhut ist weder gerechtfertigt noch führt sie zu einer Vereinfachung. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 66/2025 abzulehnen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli