Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 521/2025

Motion Cristina Cortellini, Dietlikon, Doris Meier, Bassersdorf, und Sandra Bienek, Zürich, betreffend Steuerliche Gleichbehandlung der Eltern volljähriger Kinder in Erstausbildung, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 65/2025

Sitzung vom 14. Mai 2025

521. Motion (Steuerliche Gleichbehandlung der Eltern

Erwägungen

volljähriger Kinder in Erstausbildung) Die Kantonsrätinnen Cristina Cortellini, Dietlikon, Doris Meier, Bassersdorf, und Sandra Bienek, Zürich, haben am 24. Februar 2025 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass das Steuergesetz so angepasst wird, dass beide Elternteile volljähriger Kinder in Erstausbildung steuerlich gleichbehandelt werden. Insbesondere sollen die verschiedenen Formen des Unterhaltes des Kindes steuerlich gerechter abgebildet werden. Namentlich betrifft dies unter anderem die aktuelle Regelung des einseitigen steuerlichen Ausbildungsabzuges für nur einen Steuerpflichtigen sowie die Regelung der Anwendung des einseitigen Verheiratetentarifes. Die dazugehörenden Weisungen sind auch entsprechend anzupassen. Und die im Steuergesetz aufgeführten Formulierungen sollen auf ihren korrekten Wortlaut in Übereinstimmung mit dem Zivilgesetzbuch (ZGB) überarbeitet werden. Begründung Immer mehr Eltern werden getrennt besteuert und sie teilen sich vermehrt die Unterhaltsunterstützung für ihre Kinder hälftig oder angemessen auf – auch nach Volljährigkeit bis zum Abschluss der Erstausbildung. Das Zürcher Steuergesetz widerspiegelt nicht die vielfältige Realität der Eltern, sondern basiert ausschliesslich auf «traditionellen» Familienrollenmodelle. Das Bundesgericht1 hat de facto getrennten und geschiedenen Eltern vorgeschrieben, dass beide arbeiten gehen müssen; unabhängig der vorherig gelebten Rollenteilung. Bei volljährigen Kindern sind beide Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu ihrem Unterhalt verpflichtet. Im ZGB gelten die Beiträge an erwachsene Kinder weiterhin als Unterhaltsbeiträge. Gemäss Steuergesetz können diese jedoch nicht mehr abgezogen werden.

1 5A_384/2018 21.09.2018 - Schweizerisches Bundesgericht (bger.ch)

Ausserdem ist die hälftige Aufteilung des Kinderabzugs auch nicht mehr möglich. Gemäss dazugehörender Weisung 2 Art. 20 heisst es bei volljährigen Kindern in beruflicher Erstausbildung im Gegensatz zum ZGB, dass der Sachverhalt der Unterhaltsbeiträge nicht mehr zutreffe, da es sich neu um «Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen» handle. Und in Art. 21ff wird «in der Regel angenommen, dass der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet. Dem anderen Elternteil steht der Nachweis offen, dass er grössere finanzielle Beiträge leistet, oder bei gleich hohen finanziellen Beiträgen einen bedeutenderen Anteil an der tatsächlichen Betreuung auf sich nimmt.» Der Kinderabzug wird nur noch einem Elternteil gewährt, dafür voll. Ausserdem steht in der Weisung Art. 61: «Bei gleichem Mass der tatsächlichen Betreuung ist in der Regel das höhere Einkommen ausschlaggebend.»3 Das Steueramt vergleicht somit jedes Jahr beide Steuererklärungen, und jeweils diejenige des Elternteils mit dem höheren Einkommen erhält den günstigeren Verheiratetentarif und jener mit dem tieferen Einkommen den (teureren) Grundtarif. Ausser das Kind lebt bei einem Elternteil, dann erhält dieser den günstigeren Tarif und der andere den teureren, selbst wenn letzterer mehrheitlich die (nicht mehr abzugsfähigen) Unterhaltsbeiträge für die Ausbildung leistet. Getrennt lebende Eltern müssen höhere Lebenshaltungskosten tragen, dadurch haben sie auch eine geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, weshalb die Anwendung des Verheiratetentarifs für beide Elternteile im Vergleich zu gemeinsam besteuerten Eltern nicht zu einer Bevorzugung der nicht gemeinsam besteuerten Eltern führen würde. In diesem Fall (und eigentlich erst jetzt) wäre das steuerliche Gleichbehandlungsgebot erfüllt. Die bisherige Regelung bedeutet nicht nur einen grossen bürokratischen Aufwand für das Steueramt (jährlicher Vergleich der beiden Steuererklärungen), sondern insbesondere für Eltern, welche zu massgeblichen Teilen für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen, dass sie jährlich einerseits entweder um die steuerlichen Vorteile streiten müssen oder andererseits in komplizierten und konfliktbehafteten Kalkulationen und Offenlegung der jeweiligen Steuerdaten die vom Steueramt angewendeten Vorteile ausgleichen müssen (was im Fall von bspw.

Selbstständigerwerbenden besonders herausfordernd ist, da das steuer-

2 Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife (ab Steuerperiode

2015) | Kanton Zürich 3 Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife Kanton Zürich

(zh.ch) bare Einkommen wesentlich vom effektiven abweichen kann). Oder ein Elternteil zahlt einfach «mehr Steuern, als er müsste»… Das ist nicht nur unnötig, sondern auch ungerecht. Mit dieser Motion soll das Steuergesetz so angepasst werden, dass einerseits die aktuelle Bundesgerichtsrechtsprechung und andererseits die Lebenssituation der meisten nicht gemeinsam besteuerten Eltern realitätsnah abgebildet wird und dem übergeordneten Gleichbehandlungsgebot und der Berücksichtigung der Besteuerung nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entsprochen wird.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zur Motion Cristina Cortellini, Dietlikon, Doris Meier, Bassersdorf, und Sandra Bienek, Zürich, wird wie folgt Stellung genommen: Die vorliegende Motion enthält im Wesentlichen zwei Forderungen: Einerseits wird verlangt, dass bei beiden getrennt besteuern Elternteilen von volljährigen Kindern in Erstausbildung der Verheiratetentarif gewährt wird. Eine solche Regelung würde gegen das Bundesrecht verstossen und könnte deshalb nicht umgesetzt werden (siehe nachfolgend Ziff. 1). Anderseits soll der Kinderabzug bei volljährigen Kindern in Erstausbildung hälftig geteilt werden. Diese Forderung ist vor allem darum abzulehnen, weil sie – anders als in der Motion angenommen wird – keine Vereinfachung bringen würde, sondern die Familienbesteuerung noch komplizierter und die Einschätzung noch aufwendiger machen würde. Die Kinderabzüge müssten bei Annahme der Motion nämlich für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern unterschiedlich ermittelt werden (siehe nachfolgend Ziff. 3). Die Motion ist auch abzulehnen, weil derzeit in den eidgenössischen Räten die Einführung der Individualbesteuerung beraten wird (Geschäft 24.026). Der Regierungsrat hat sich im Rahmen der Vernehmlassung zur Vorlage des Bundesrates geäussert (vgl. RRB Nr. 283/2023). Bei Einführung einer Individualbesteuerung auf Bundesebene müsste auch für die Staats- und Gemeindesteuern die Individualbesteuerung eingeführt und die Familienbesteuerung im Steuergesetz völlig neu geregelt werden, insbesondere die Zuteilung der Tarife und der Abzüge auf die Steuerpflichtigen. Es ist daher vorerst abzuwarten, ob die Individualbesteuerung eingeführt wird, bevor eine Änderung der Familienbesteuerung im Steuergesetz zu prüfen ist.

1. Gewährung des Verheiratetentarifs an getrennt besteuerte Eltern von volljährigen Kindern in Erstausbildung Gemäss § 35 Abs. 2 des Steuergesetzes (StG; 631.1) haben gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige Anspruch auf den Verheiratetentarif, wenn sie mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenleben. Eine analoge Regelung der Zuteilung des Verheirateten- bzw. Elterntarifs gilt für die direkte Bundessteuer aufgrund von Art. 36 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11). In der Einschätzungspraxis wird bei getrennt besteuerten und getrennt lebenden Eltern von volljährigen Kindern in Erstausbildung der Verheiratetentarif dem Elternteil gewährt, der mit dem Kind zusammenlebt (Wohnsitz des Kindes; vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien, ZStB Nr. 34.2). Der Verheiratetentarif steht den verheirateten, gemeinsam besteuerten Eltern zu, weil vom gemeinsamen steuerbaren Einkommen zwei erwachsene Personen auskommen müssen. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit gemeinsam besteuerten Eltern ist es daher nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig, beiden getrennt besteuerten Elternteilen für die Bestreitung des Unterhalts des Kindes den Verheiratetentarif zu gewähren. Damit würde den Steuerpflichtigen mehrmals die gleiche Steuervergünstigung für das gleiche Kind gewährt, was zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber einem verheirateten Paar und zu einer Verletzung des Grundsatzes der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit führen würde (BGE 131 II 553, E. 3.3, 3.4; BGE 143 I 321, E. 6.4; Urteil 9C_397/2023 vom 7. März 2025, E. 7.3). Für einen getrennt besteuerten Elternteil mit Kind würde sich bei gleichem steuerbarem Einkommen eine gleiche steuerliche Belastung ergeben wie für ein Ehepaar mit Kind, obwohl eine zusätzliche erwachsene Person mit diesem Einkommen auskommen muss. Dies würde auch Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.14) widersprechen, nach welchem Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden muss.

Aus den gleichen Gründen ist es nicht zulässig, beiden getrennt besteuerten Elternteilen für das gleiche Kind einen ganzen Kinderabzug zu gewähren, da dies zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber einem verheirateten Paar führen würde.

Die von der Motion geforderte Regelung, beiden getrennt besteuerten Elternteilen für die Bestreitung des Unterhalts des volljährigen Kindes den Verheiratetentarif zu gewähren, wäre daher bundesrechtswidrig und ist somit abzulehnen. 2. Abzug von Unterhaltsbeiträgen Nach § 31 Abs. 1 lit. c StG können Unterhaltsbeiträge eines Elternteils an den anderen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder von den Einkünften abgezogen werden, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten. Der Elternteil, der die Unterhaltsbeiträge für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält, hat diese nach § 23 lit. f StG zu versteuern. Gleiche Regelungen gelten aufgrund von Art. 33 Abs. 1 Bst. c und Art. 23 Bst. f DBG für die direkte Bundessteuer. Getrennt besteuerte Elternteile können die Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder nur steuerlich abziehen, weil sie beim anderen Elternteil als Einkommen aufgerechnet werden (Korrespondenzprinzip). Gemeinsam besteuerte, verheiratete Eltern können grundsätzlich ihre Beiträge an den Unterhalt eines Kindes steuerlich nicht abziehen, sie haben bloss Anspruch auf einen pauschalen Kinderabzug. Da volljährige Kinder von getrennt besteuerten Eltern nicht mehr unter elterlicher Sorge oder Obhut eines Elternteils stehen und die Unterhaltsbeiträge wirtschaftlich direkt an das volljährige Kind und nicht an den anderen Elternteil geleistet werden (vgl. Art. 289 Abs. 1 ZGB [SR 210]), können die Unterhaltsbeiträge an das Kind beim anderen Elternteil nicht als Einkommen aufgerechnet werden und deshalb vom leistenden Elternteil auch nicht abgezogen werden. Bei der Gewährung von Abzügen für den Unterhalt von Kindern von getrennt besteuerten Eltern ist die Gleichbehandlung mit gemeinsam besteuerten Eltern zu gewährleisten. Dabei ist daran zu erinnern, dass nach den geltenden steuerlichen Regeln die Kosten einer steuerpflichtigen Person für ihre Kinder grundsätzlich steuerlich nicht abziehbare Lebenshaltungskosten darstellen (vgl. § 33 lit. a StG und Art. 34 Bst. a DBG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_696/2022 vom 18. Oktober 2023, E. 2.2.2) und gemeinsam besteuerten Eltern für die durch das Kind anfallenden Mehrkosten grundsätzlich nur der pauschale Kinderabzug (und der erhöhte Versicherungsabzug gemäss § 31 Abs. 1 lit. g StG bzw.

Art. 33 Abs. 1bis Bst. b DBG) zusteht. Im Hinblick auf die Gleichbehandlung mit gemeinsam besteuerten Eltern wäre es nicht zulässig, den getrennt besteuerten Eltern des volljährigen Kindes den Abzug von Unterhaltsbeiträgen zu gewähren. Ein solcher Abzug von Beiträgen an den Unterhalt des Kindes ist nämlich auch für verheiratete, gemeinsam besteuerte Eltern nicht vorgesehen.

Zudem wäre eine Aufrechnung beim anderen Elternteil gemäss dem Korrespondenzprinzip nicht möglich, weil das volljährige Kind nicht mehr unter elterlicher Sorge des anderen Elternteils steht und der Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich direkt an das volljährige Kind geleistet wird. 3. Zuteilung des Kinderabzugs bei volljährigen Kindern in Erstausbildung Nach § 34 Abs. 1 lit. a al. 1 StG wird ein Kinderabzug gewährt für volljährige Kinder, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und deren Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache bestreitet. Der Kinderabzug wird bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht werden (§ 34 Abs. 1 lit. a al. 2 StG). Da volljährige Kinder nicht mehr unter der elterlichen Sorge stehen, findet für sie keine hälftige Aufteilung des Kinderabzugs statt. Für die direkte Bundessteuer gilt die gleiche Regelung (Art. 35 Abs. 1 Bst. a DBG). In der Einschätzungspraxis wird der Kinderabzug dem Elternteil gewährt, der Unterhaltsbeiträge an das Kind bezahlt, sofern der andere Elternteil nicht nachweist, dass er den höheren finanziellen Beitrag an den Unterhalt des Kindes leistet. Sofern keine Unterhaltsbeiträge an das Kind geleistet werden, wird der Kinderabzug dem Elternteil gewährt, der mit dem Kind zusammenlebt. Wenn das volljährige Kind mit keinem der Eltern zusammenlebt, kommt der Kinderabzug dem Elternteil zu, der höhere finanzielle Beiträge an den Unterhalt des Kindes leistet (vgl. Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozialabzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien, ZStB Nr. 34.2). Grundsätzlich wäre es möglich, bei getrennt besteuerten Elternteilen eines volljährigen Kindes in Erstausbildung bei den Staats- und Gemeindesteuern den Kinderabzug hälftig auf die beiden Eltern aufzuteilen. Dies könnte aber zu neuen Unstimmigkeiten führen, so in allen Fällen, in denen der Elternteil, mit dem das volljährige Kind zusammenlebt, den Unterhalt des Kindes hauptsächlich übernimmt und der andere Elternteil nur wenig an den Unterhalt leistet. Eine hälftige Aufteilung des Kinderabzugs wäre auch dann unstimmig, wenn das Kind mit dem

einen Elternteil zusammenlebt und der andere Elternteil Unterhaltsbeiträge leistet. In diesem Fall stünde nämlich dem Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt, der Verheiratetentarif zu und der Unterhaltsbeiträge leistende Elternteil könnte nur noch den halben Kinderabzug geltend machen. Die hälftige Zuteilung des Kinderabzugs bei getrennt besteuerten Elternteilen mit volljährigen Kindern in Erstausbildung würde somit zu neuen Unstimmigkeiten führen und drängt sich deshalb nicht auf.

Da die heutigen Regelungen der Zuteilung der Tarife und der Abzüge bei den Staats- und Gemeindesteuern den Regelungen bei der direkten Bundessteuer entsprechen, würden die von der Motion geforderten Änderungen auch nicht zu einer Verminderung des administrativen Aufwands für die Steuerbehörden oder die Steuerpflichtigen führen, da die heutigen Abklärungen für die Veranlagung der direkten Bundessteuer weiterhin vorgenommen werden müssten. Unterschiedliche Regelungen für die Staats- und Gemeindesteuern und die direkten Bundessteuern führen im Gegenteil zu einem noch höheren administrativen Aufwand für die Steuerbehörden, da neu für die Staats- und Gemeindesteuern zusätzliche Abklärungen vorgenommen werden müssten. Zudem vermindern unterschiedliche Regelungen die Übersichtlichkeit der bereits jetzt mit grosser Komplexität behafteten Familienbesteuerung für die Steuerpflichtigen. Weiter hat das Bundesgericht in letzter Zeit mehrmals festgehalten, dass die geltenden gesetzlichen Regelungen über die Zuteilung der Tarife und der Abzüge bei getrennt besteuerten Eltern im Hinblick auf die Vielfalt der Familienkonstellationen und die nötige Schematisierung im Massenverfahren angemessen sind und den verfassungsmässigen Vorgaben zur Gleichbehandlung der Steuerpflichtigen entsprechen (vgl. Urteile 9C_696/2022 vom 18. Oktober 2023,2C_533/2021 vom 4. Fazit Die von der Motion geforderte doppelte Gewährung des Verheiratetentarifs an getrennt besteuerte Eltern mit volljährigen Kindern in Erstausbildung wäre bundesrechtswidrig und könnte deshalb nicht umgesetzt werden. Die von der Motion zudem geforderte hälftige Aufteilung des Kinderabzugs bei volljährigen Kindern in Erstausbildung würde nicht allen Konstellationen gerecht werden und führt zu keiner Vereinfachung. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 65/2025 abzulehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 289 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on January 1, 2026 and July 1, 2026.
  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Art. 23, Art. 33, Art. 34, Art. 35, and Art. 36 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on January 1, 2026 and September 2, 2026.