Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 523/2025

Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika für eine erleichterte Umsetzung von FATCA nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung dieses Abkommens, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. Mai 2025

523. Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten

Erwägungen

von Amerika für eine erleichterte Umsetzung von FATCA nach Modell 1, Entwurf eines Bundesgesetzes und Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung dieses Abkommens (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 7. März 2025 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) das Vernehmlassungsverfahren zum Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Erleichterung der Umsetzung des FATCA-Abkommens nach Modell 1, zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA- Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und zum Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1. Der Foreign Account Tax Compliance Act vom 18. März 2010 (FATCA) soll es den USA ermöglichen, Informationen über Konten im Ausland zu erhalten, die direkt oder indirekt von Personen gehalten werden, die in den USA der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Die USA stellen für die Umsetzung von FATCA zwei Modelle für bilaterale Abkommen zur Verfügung. Das Modell 2 sieht einen einseitigen Informationsaustausch durch Finanzinstitute direkt an die zuständigen US-Behörden auf der Grundlage einer Zustimmungserklärung der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber vor. Liegt keine Zustimmungserklärung vor, wird dieses Meldesystem durch einen Informationsaustausch auf Ersuchen (Gruppenersuchen) ergänzt. Das FATCA-Abkommen nach Modell 2 ist für die Schweiz seit dem 30. Juni 2014 in Kraft. Mit der Verabschiedung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (AIA) der OECD gab es keine Gründe mehr, einen einseitigen Austausch mit den USA aufrechtzuerhalten. Der Bundesrat hatte deshalb das EFD am 8. Oktober 2014 damit beauftragt, den Wechsel zum FATCA-Modell 1 auszuhandeln. Dieses sieht einen automatischen und gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden vor. Nach mehrjährigen Verhandlungen haben die Schweiz und die USA am 27. Juni 2024 das FATCA-Abkommen nach dem Modell 1 unterzeichnet. Mit der vorliegenden Vernehmlassung beantragt der Bundesrat die Ratifizierung des FATCA-Abkommens Modell 1 sowie die Annahme der innerstaatlichen Umsetzung (Bundesgesetz und Verordnung). Ziel ist es, ab 2027 einen bilateralen Informationsaustausch zwischen der Schweiz und den USA

zu etablieren, wie er bereits mit anderen Staaten besteht.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Finanzdepartement, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und als Word-Version an vernehm�- lassungen@sif.admin.ch): Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 7. März 2025, mit dem Sie uns eingeladen haben, zum Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika für eine erleichterte Umsetzung von FATCA nach Modell 1, zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 und zum Entwurf einer Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika nach Modell 1 Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir stimmen der Vorlage aus den folgenden Gründen zu: Der Wechsel von der FATCA-Umsetzung zum Modell 1 liegt im Interesse des Schweizer Finanzplatzes, da es den automatischen und gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden ermöglicht und die innerstaatliche Umsetzung damit analog zur Regelung über den automatischen Informationsaustausch der Schweiz mit anderen Staaten erfolgt: Künftig melden die schweizerischen Finanzinstitute die Informationen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), welche die Informationen dann an die zuständige US-Behörde (Internal Revenue Service [IRS]) weiterleitet. Dies bringt administrative Vereinfachungen für die betroffenen Personen und Behörden. Zudem ergibt sich eine höhere Rechtssicherheit, weil die ESTV zur zuständigen Behörde für die schweizerischen Finanzinstitute wird. Auch hat die Umsetzung des FATCA-Abkommens nach Modell 1 den Vorteil, dass die Gruppenersuchen wegfallen. Für den Wechsel zum Modell 1 der Umsetzung des FATCA-Abkommens werden gemäss erläuterndem Bericht nicht nur auf Bundesebene, sondern auch auf kantonaler Ebene sowohl finanzielle als auch personelle Mittel benötigt, insbesondere im IT-Bereich. Die Kantone werden insbesondere verpflichtet, der ESTV innerhalb von zwei Monaten nach Ende jedes Kalenderjahres die AHV-Nummern der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und die Unternehmens- Identifikationsnummern der im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen Rechtsträger zu melden (Art. 10 Entwurf der Verordnung über die Umsetzung des FATCA-Abkommens nach Modell 1). Die ESTV ordnet die

vom IRS automatisch übermittelten Informationen aufgrund dieser Meldungen sowie nötigenfalls aufgrund weiterer nach dem FATCA- Abkommen zur Identifikation erforderlicher Angaben den Kantonen zu. Ähnliche Bestimmungen enthalten heute bereits Art. 32 der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (SR 653.11) sowie die Verordnung über den internationalen automatischen Austausch länderbezogener Berichte multinationaler Konzerne (SR 654.11). Welche zusätzlichen Mittel auf kantonaler Ebene benötigt werden, ist schwer abschätzbar, da die Anzahl der eingehenden Meldungen und der Aufwand für deren Verarbeitung nicht bekannt sind. Auch wird das Personal, das FATCA-Daten verarbeitet, entsprechend ausgebildet werden müssen. Von Vorteil ist schliesslich, dass die Einführung des Modells 1 der Umsetzung von FATCA den Erhalt von Informationen über allenfalls nicht deklarierte Finanzkonten in den USA ermöglicht. Daraus können sich für die Kantone und Gemeinden zusätzliche Steuereinnahmen ergeben. Insbesondere dürften, wie vor der Einführung des internationalen automatischen Informationsaustausches, vermehrt Selbstanzeigen eingereicht werden.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli