Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 526/2024

Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Bachenbülach, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Mai 2024

526. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Bachenbülach, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden regeln gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bachenbülach haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 3. März 2024 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Bachenbülach beschlossen. Die Änderungen der Gemeindeordnung treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Mit ihnen erfolgt u. a. eine Anpassung des Wahlkörpers für die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Schulpflege sowie eine Reorganisation der Schul- bzw. der Gemeindeverwaltung.

3. Die geänderten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Bachenbülach am 3. März 2024 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Bachenbülach, Schulhausstrasse 1, 8184 Bachenbülach, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verfassung des Kantons Zürich, Art. 89 — read in the version of April 1, 2023; the act was consolidated again on July 1, 2024 and July 1, 2024.