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RRB Nr. 53/2022

Strassen, Affoltern a. A., 656 Zwillikerstrasse, hindernisfreier Ausbau Bushaltestellen, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Januar 2022

53. Strassen (Affoltern a. A., 656 Zwillikerstrasse, hindernisfreier Ausbau Bushaltestellen, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Zwillikerstrasse auf dem Gebiet der Stadt Affoltern a. A. zählt zum Strassennetz des Kantons Zürich und wird im Kataster als regionale Verbindungsstrasse Nr. 656 geführt. Die Bushaltestellen Fehrenbach und Friedhof sollen hindernisfrei ausgebaut werden. Neue Fussgängerquerungen verbessern die Verkehrssicherheit für Fussgängerinnen und Fussgänger. Im Einvernehmen mit der Stadt Affoltern a. A. sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Neuanordnung und hindernisfreier Ausbau der Bushaltestellen Fehrenbach und Friedhof; – Neubau von Fussgängerquerungen mit Mittelschutzinsel bei beiden Haltestellen; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung und Strassenentwässerung; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Erneuerung des Fahrbahnbelags; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Stadtrat Affoltern a. A. hat das Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) gemäss Beschluss Nr. 218 vom 21. September 2021 zustimmend zur Kenntnis genommen. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 20. August bis 20. September 2021 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Es sind keine Einwendungen eingegangen.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 5. November bis 6. Dezember 2021. Innerhalb der Auf‌lagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 27. Oktober 2021 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 60 000 Bauarbeiten 1 050 000 Nebenarbeiten 345 000 Technische Arbeiten 225 000 Total 1 680 000

Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 680 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 680 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken

Investitionsrechnung Konto 8400.50110 80020 100% 1 680 000 1 680 000 Staatsstrassen Anteil öV Total 100% 1 680 000 1 680 000

In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 1929/2018 bewilligte Ausgabe von Fr. 160 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 48 500. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (0,75%) Abschreibungssatz      Betrag Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen Anteil öV 100% 1 680 000 6 500 2,5% 42 000 Zwischentotal 6 500 42 000 Total 100% 1 680 000 48 500

Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81328, Stadt Affoltern a. A., 656 Zwillikerstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2022 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2022–2025 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den hindernisfreien Ausbau der Bushaltestellen sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 656 Zwillikerstrasse in der Stadt Affoltern a. A. wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 680 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand April 2021)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 1929/2018 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Stadtrat Affoltern a. A., Marktplatz 1, 8910 Affoltern am Albis (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 16, and Art. 17 — read in the version of July 1, 2021; the act was consolidated again on June 1, 2022 and June 1, 2026.

Cited in