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RRB Nr. 530/2020

Strassen, Dinhard, Umbau Knoten und Instandsetzung, Festsetzung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2020

530. Strassen (Dinhard, 510 Seuzacherstrasse, 506 Rutschwilerstrasse, Umbau Knoten und Instandsetzung, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Seuzacher- und Rutschwilerstrasse auf dem Gebiet der Gemeinde Dinhard zählen zum Strassennetz des Kantons Zürich und werden im Kataster als regionale Verbindungsstrassen Nrn. 510 und 506 geführt. Die Rutschwilerstrasse befindet sich im Abschnitt zwischen der Seuzacherstrasse und der Ortsausfahrt Welsikon in einem schlechten Zustand und muss instand gesetzt werden. Zur Verbesserung der Verkehrssicherheit soll der Knoten Seuzacher-/Rutschwilerstrasse den heutigen Standards angepasst und mit einem neuen Fussgängerübergang ausgerüstet werden. Um die Befahrbarkeit des Knotens zu verbessern, wird der Einlenker von der Rutschwilerstrasse in die Seuzacherstrasse verbreitert. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Dinhard sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Umbau und Verbreiterung des Knotens Rutschwiler-/Seuzacherstrasse; – Neubau eines hindernisfreien Fussgängerübergangs im Bereich des Knotens Rutschwiler-/Seuzacherstrasse; – Ausbau der Rutschwilerstrasse auf eine einheitliche Breite von 6,5 m; – Anpassung der Randabschlüsse an die neue Fahrbahngeometrie und Erneuerung des Fahrbahnbelags; – Anpassung und Erneuerung der öffentlichen Beleuchtung; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Dinhard hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Beschluss Nr. 90 vom 31. Mai 2016 zugestimmt. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 13. Mai bis 13. Juni 2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.

B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 7. September bis 8. Oktober 2018. Innerhalb der Auf‌lagefrist wurde eine Einsprache eingereicht, die projektbezogene und enteignungsrechtliche Begehren enthielt. Mit dem Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages für den Landerwerb vor, womit auch die Einsprache zurückgezogen wurde. Diese ist als erledigt abgeschrieben worden.

C. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 23. März 2020 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 26 000 Bauarbeiten 1 081 000 Nebenarbeiten 317 000 Technische Arbeiten 341 000 Total 1 765 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine neue Ausgabe von Fr. 685 000 gemäss § 37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG, LS 611) und eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 080 000 gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG, insgesamt Fr. 1 765 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. Davon sind Fr. 1 080 000 in die Erfolgsrechnung und Fr. 685 000 in die Investitionsrechnung aufzunehmen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 765 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken Erfolgsrechnung Konto 8400.31410 80050 61% 1 080 000 1 080 000 Staatsstrassen Baulicher Unterhalt Investitionsrechnung Konto 8400.50110 00000 8% 131 000 131 000 Staatsstrassen Konto 8400.50100 00000 24% 428 000 428 000 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 7% 126 000 126 000 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Total 100% 1 080 000 685 000 1 765 000

In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2094/2015 bewilligte Ausgabe von Fr. 125 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 25 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (1,5%) Abschreibungssatz      Betrag Fr. Fr. Fr. Staatsstrassen 19% 131 000 1 000 2,5% 3 000 Fussgängeranlagen 62% 428 000 3 000 2,5% 11 000 Staatsstrassen 19% 126 000 1 000 5,0% 6 000 Beleuchtungsanlagen Zwischentotal 5 000 20 000 Total 100% 685 000 25 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81132, Dinhard, 510 Seuzacherstrasse und 506 Rutschwilerstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2020 enthalten sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2020–2023 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den Umbau des Knotens und die Instandsetzung sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 510 Seuzacherstrasse und 506 Rutschwilerstrasse, Gemeinde Dinhard, werden gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung werden eine gebundene Ausgabe von Fr. 1 080 000 zulasten der Erfolgsrechnung und eine neue Ausgabe von Fr. 685 000 zulasten der Investitionsrechnung, insgesamt Fr. 1 765 000, zulasten der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2019)

IV. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2094/2015 wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Dinhard, Welsikerstrasse 4, 8474 Dinhard (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesetz über Controlling und Rechnungslegung, Art. 37 — read in the version of March 1, 2018; the act was consolidated again on January 1, 2021, January 1, 2022, July 1, 2022, and July 1, 2022.
  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 16, Art. 17, and Art. 18 — read in the version of February 1, 2019; the act was consolidated again on August 1, 2020, July 1, 2021, June 1, 2022, and June 1, 2026.

Cited in