Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 531/2025

Gemeindeordnung, Politische Gemeinde Schwerzenbach, Änderung, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Mai 2025

531. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Schwerzenbach, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schwerzenbach haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Schwerzenbach beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Gemeindeordnung (vgl. dazu E. 3 nachfolgend). Die Änderungen umfassen die Verschiebung der Zuständigkeit für die Festsetzung und Änderung der Bau- und Zonenordnung und des kommunalen Richtplans von der Gemeindeversammlung zur Urne.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Teilrevision umfasst keine Inkraftsetzungsbestimmung. Die Inkraftsetzungsbestimmung zur letztmals erfolgten Totalrevision (Art. 45 GO) kann bei Teilrevisionen nicht zur Anwendung kommen. In der Folge hat der Gemeinderat von Schwerzenbach über die Inkraftsetzung zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kommunalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (§ 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Schwerzenbach am 9. Februar 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Schwerzenbach, Bahnhofstrasse 16, 8603 Schwerzenbach, den Bezirksrat Uster, Amtsstrasse 3, 8610 Uster, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gemeindegesetz, Art. 4, Art. 7, and Art. 48 — read in the version of October 1, 2022; the act was consolidated again on April 1, 2026.