Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 532/2012

Regionaler Richtplan Furttal, Dällikon, Biogasanlage Brüederhof, Neu-/Standortfestlegung, Teilrevision, Änderung, Festsetzung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Mai 2012

532. Regionaler Richtplan Furttal (Standortfestlegungen Biogasanlage Brüederhof, Dällikon)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit RRB Nr. 1250/1998 setzte der Regierungsrat den regionalen Richtplan Furttal fest. Die Delegiertenversammlung der Zürcher Planungsgruppe Furttal (ZPF) stimmte am 19. Oktober 2011 der Festlegung der Biogasanlage Brüederhof in Dällikon im regionalen Richtplan zu. Gegen diesen Beschluss ist gemäss Rechtskraftbescheinigung des Bezirksrates Dielsdorf vom 7. Dezember 2011 kein Rechtsmittel erhoben worden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 ersucht die ZPF um Festsetzung der Änderung des regionalen Richtplanes.

B. Ergänzung des regionalen Richtplanes betreffend Vergärungsanlage Gemäss Pt. 5.7.2 des kantonalen Richtplans unterstehen Anlagen zur Behandlung von organischen Abfällen einer Planungspflicht, wenn die Gesamtkapazität (Gülle, landwirtschaftliche Abfälle, Siedlungs- und Betriebsabfälle) mehr als 5000 t/a beträgt. Wenn eine solche Anlage das Potenzial von 5000 MWh/a übersteigt, ist sie gemäss Pt. 5.4.3b des kantonalen Richtplans im regionalen Richtplan festzulegen. Mit der vorliegenden Teilrevision wird der regionale Richtplantext wie folgt ergänzt: 5.3.4.5 Vergärungsanlagen Die regionale Festlegung von Vergärungsanlagen mit einem Energiepotenzial von mehr als 5000 MWh/a erfolgt abgestützt auf den kantonalen Richtplan. Bezeichnet werden Standorte für Vergärungsanlagen von regionaler Bedeutung, welche dazu dienen, landwirtschaftliche Abfälle energetisch zu nutzen und anschliessend als Dünger zu verwenden. Die Vorhaben entsprechen der vom Kanton Zürich und der Region Furttal verfolgten Energiepolitik und sind mit den betroffenen regionalen Anliegen abgestimmt. Weiter gehende Anforderungen (z. B. an die Verkehrserschliessung) sind auf kommunaler Stufe zu regeln. Festlegung Folgende Vergärungsanlage hat regionale Bedeutung: – Biogasanlage Brüederhof (Dällikon) In der bestehenden Richtplankarte wird der Standort der Biogasanlage bezeichnet.

C. Erweiterung der Biogasanlage Brüederhof Anlass für die Teilrevision des regionalen Richtplanes ist die vorgesehene Erweiterung der bestehenden Biogasanlage auf dem Landwirtschaftsbetrieb Brüederhof in Dällikon. Dieser betreibt seit 1993 eine Biogasanlage zur Vergärung landwirtschaftlicher Abfallprodukte. Die bestehende Anlage entspricht nicht mehr dem heutigen Stand der Technik und soll erweitert werden. Anlagen zur Nutzung anderer erneuerbaren Energien können zulässig sein, wenn sie den Bedarf eines Landwirtschaftsbetriebs decken (Art. 16a Abs. 1bis Raumplanungsgesetz [SR 700], Art. 34a Raumplanungsverordnung [SR 700.1]) oder selber standortgebunden sind. Die vorgesehene Anlage kann aufgrund ihrer Grösse nicht mehr als zonenkonform bewilligt werden und ist planungspflichtig. Aufgrund der erwähnten Festlegungen im kantonalen Richtplan bedarf es als Voraussetzung für einen entsprechenden Gestaltungsplan einer Standortfestlegung im regionalen Richtplan. Im privaten Gestaltungsplan «Brüederhof» werden die rechtlichen und planerischen Voraussetzungen geschaffen, um die bestehende Biogasanlage Brüederhof in Dällikon zu erweitern. Die neue Anlage soll jährlich rund 30 000 Tonnen biogene Abfälle aus der Landwirtschaft (Gülle/Mist) und aus Gemüsebetrieben verarbeiten können. Die anfallende Energie (Gas) wird in einem Blockheizkraftwerk in Strom und Abwärme umgewandelt. 38% der anfallenden Energie können in Strom umgewandelt werden. Rund ein Drittel der anfallenden Abwärme werden für den Vergärungsprozess genutzt. Im Gestaltungsplan ist zudem festzulegen, dass ein weiterer Drittel der anfallenden Abwärme zur Beheizung der Folientunnel und der Wohn- und Arbeitsräume sowie für die Warmwasser-Versorgung und zum Trocknen von Futter, Gemüse und Früchten genutzt werden soll. Ausserdem wird im privaten Gestaltungsplan festgelegt, dass Möglichkeiten zur Verbesserung der Abwärmenutzung zu verwirklichen sind, sofern sie sich als nachhaltig und finanziell tragbar erweisen.

D. Anhörung und Mitwirkung Die Anhörung der Nachbargemeinden und der Nachbarregion sowie die öffentliche Auflage dauerten vom 18. Februar 2011 bis am 19. April 2011. Während der Auflagefrist gingen keine Einwendungen ein.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Teilrevision des regionalen Richtplanes Furttal betreffend die Neufestlegung von Pt. 4.3.4.5 und die Standortfestlegung «Biogasanlage Brüederhof» in Dällikon wird festgesetzt.

II. Die Änderung der Festlegung im regionalen Richtplan Furttal steht bei der Gemeindeverwaltung Dällikon, Schulstrasse 5, 8108 Dällikon, und bei der Baudirektion (Amt für Raumentwicklung, Stampfenbachstrasse 14, 8090 Zürich) jedermann zur Einsicht offen.

III. Dispositiv I und II sind von der Baudirektion gemäss § 6 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes öffentlich bekannt zu machen.

IV. Mitteilung unter Beilage von je einem Exemplar der Vorlage (geänderter Richtplantext, geänderte Richtplankarte und Erläuterungsbericht) an: – die Zürcher Planungsgruppe Furttal ZPF, c/o Gemeindeverwaltung Dällikon, Schulstrasse 5, 8108 Dällikon, – die Gemeinderäte der Gemeinden – Boppelsen, Gemeindeverwaltung Boppelsen, Oberdorfstrasse 2, 8113 Boppelsen, – Buchs, Gemeindeverwaltung Buchs, Badenerstrasse 1, 8107 Buchs, – Dällikon, Gemeindeverwaltung Dällikon, Schulstrasse 5, 8108 Dällikon, – Dänikon, Gemeindeverwaltung Dänikon, Oberdorfstrasse 1, Postfach, 8114 Dänikon, – Hüttikon, Gemeindeverwaltung Hüttikon, Zürcherstrasse 22, 8115 Hüttikon, – Otelfingen, Gemeinderatskanzlei Otelfingen, Vorderdorfstrasse 40, 8112 Otelfingen, – Regensdorf, Gemeindeverwaltung Regensdorf, Watterstrasse 114, 8105 Regensdorf, – das Baurekursgericht, – das Verwaltungsgericht, – die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Planungs- und Baugesetz (PBG) 48, Art. 34a — read in the version of January 1, 2012; the act was consolidated again on April 1, 2013, June 1, 2013, July 1, 2014, July 1, 2015, March 1, 2017, January 1, 2018, November 1, 2019, July 1, 2021, November 1, 2021, September 1, 2022, July 1, 2023, April 1, 2024, December 1, 2024, August 1, 2025, September 1, 2025, November 1, 2025, June 1, 2026, and August 1, 2026.

Cited in