Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 538/2025

Anfrage Daniel Heierli, Zürich, betreffend Verhältnismässigkeit beim Entzug einer Praxisbewilligung, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 133/2025

Sitzung vom 21. Mai 2025

538. Anfrage (Verhältnismässigkeit beim Entzug einer Praxisbewilligung) Kantonsrat Daniel Heierli, Zürich, hat am 14. April 2025 folgende Anfrage eingereicht: «Hausarzt verliert Praxisbewilligung wegen dreier Corona-Atteste», titelte der Tagesanzeiger am Montag, 7. April, auf Seite 2. Die drei fraglichen Patienten haben durch das Handeln des Arztes keinen Schaden davongetragen. Auch hat sich niemand unbotmässig bereichert. Als einzig möglicher schwerwiegender Vorwurf gegen den Arzt verbleibt, er habe mit seinem Handeln Dritte gefährdet. Zur Zeit der Verfehlungen, im Jahr 2021, wurde von Behördenseite behauptet, mit der Covid-Impfung schütze man auch seine Umgebung, was implizierte, dass man sie durch Nicht-Impfen gefährde. Heute wird dies sehr stark bezweifelt. In einer Befragung durch einen Ausschuss des Europaparlamentes hat eine Pfizer-Direktorin am 11. Oktober 2022 bestätigt, dass der COVID- 19-Impfstoff nicht darauf getestet wurde, ob dadurch die Übertragung des Virus verhindert werden kann. Auch ergeben sich aus dem Infektionsgeschehen in verschiedenen Ländern keine Hinweise dafür, dass durch die Impfung die Ausbreitung des Coronavirus in der Bevölkerung eingedämmt werden kann. Auch der Nutzen der Masken im Alltag ist höchst zweifelhaft. Somit darf man aus heutiger Sicht davon ausgehen, dass der sanktionierte Hausarzt möglicherweise Regeln verletzt hat, dass er aber mit seinem Verhalten niemanden schädigte oder gefährdete. Es entsteht der Eindruck, dass in diesem Falle wesentlich härtere Massstäbe angelegt wurden als in anderen Fällen, beispielsweise dem im selben Tagi-Artikel erwähnten Fall eines Schönheitschirurgen. Unabhängig von diesem Einzelfall und bezogen auf die allgemeine Praxis der Gesundheitsdirektion bitte ich den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Geht der Regierungsrat immer noch davon aus, dass die Covid-Impfung einen signifikanten Fremdschutz gewährte? Wenn ja, auf welche wissenschaftlichen Grundlagen stützt er sich dabei ab? Kennt der Regierungsrat seriöse wissenschaftliche Studien, welche einen Nutzen von Masken im Alltag belegen?

2. Berücksichtigt die Gesundheitsdirektion bei ihren Entscheiden zu einen Entzug der Praxisbewilligung den neusten Stand des Wissens, beispielsweise bezüglich Fremdschutzes durch die Covid-Impfung?

3. Gibt es belastbare wissenschaftliche Grundlagen dafür, Herzpatienten eine Covid-Impfung besonders zu empfehlen? Wenn ja, welche? Wird dabei auch berücksichtigt, dass die Covid-Impfung in Einzelfällen zu schweren Herzmuskelentzündungen geführt hat und dass gemäss einer Basler Studie bei 2–3% der gesunden Versuchspersonen nach der Impfung Anzeichen einer Schädigung des Herzmuskels festgestellt wurden?1 1 https://www.srf.ch/news/schweiz/uni-basel-corona-booster-wirkt-haeufiger-aufs-herzals-erwartet

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Daniel Heierli, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3: Das Bewilligungswesen für Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ist auf Bundesebene im Medizinalberufegesetz (MedBG, SR 811.11) und auf kantonaler Ebene im Gesundheitsgesetz (LS 810.1) sowie dem zugehörigen Verordnungsrecht geregelt. Die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen und die Aufsicht über die Einhaltung der Berufspflichten liegen in der Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Im Kanton Zürich ist das Amt für Gesundheit dafür zuständig. Berufsausübungsbewilligungen für Ärztinnen und Ärzte werden gemäss MedBG erteilt, wenn die gesuchstellende Person im Besitz eines entsprechenden eidgenössischen Diploms und eines eidgenössischen Weiterbildungstitels ist. Darüber hinaus muss sie vertrauenswürdig sein sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten. Ebenso muss sie über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons verfügen, für den die Bewilligung beantragt wird. Eine bereits erteilte Berufsausübungsbewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung schwerwiegend oder wiederholt gegen Berufspflichten verstösst, die berufliche Stellung missbräuchlich ausnutzt oder anderweitige Handlungen vornimmt, die mit ihrer oder seiner

Vertrauensstellung nicht vereinbar sind. Beim Entzug einer Berufsausübungsbewilligung wie auch bei anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen werden die Legitimität, Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Anordnung sorgfältig geprüft. Massgebend sind dabei die Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Verstosses galten. Zur Thematik der Covid-Impfungen hat sich der Regierungsrat in den letzten Jahren bereits in verschiedenen Beschlüssen geäussert (siehe z. B. RRB Nrn. 861/2021, 1622/2022). Wie dort ausgeführt, ist Swissmedic die Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel und Medizinprodukte, und somit auch für Covid-Impfstoffe, in der Schweiz. Bei den Impfempfehlungen hat sich der Kanton Zürich auf die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen abgestützt.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli