RRB Nr. 553/2024
Strassen, Zürich, Buchegg- und Rötelstrasse, Projektgenehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Mai 2024
553. Strassen (Zürich, Buchegg- und Rötelstrasse;
Erwägungen
Projektgenehmigung) Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 29. Februar 2024 das Projekt an der Buchegg- und Rötelstrasse (Bau Nr. 13 046) zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Bucheggstrasse ist eine kantonal klassierte Hauptverkehrsstrasse (HVS 1). Auf ihr verlaufen eine regional klassierte Veloroute und eine Ausnahmetransportroute des Typs I. Auf der Rötelstrasse verläuft eine weitere regional klassierte Veloroute. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Im Anschluss an Werkleitungsarbeiten werden im Projektperimeter verschiedene bauliche Massnahmen an der Strassenoberfläche durchgeführt. Die Bushaltestelle «Lägernstrasse» in der Rötelstrasse wird in beiden Fahrtrichtungen hindernisfrei ausgebaut. Die Haltekante talwärts wird an bestehender Lage mit einer durchgehenden Höhe von 22 cm erstellt. Die Haltekante bergwärts liegt heute unmittelbar nach einer Kurve. Deshalb wird sie auf den geraden Streckenabschnitt auf Höhe der Rötelstrasse Nr. 94 verschoben. Aus Platzgründen wird die separate Linksabbiegespur am Knoten Rötel-/Rosengartenstrasse aufgehoben. Neu wird ein Mehrzweckstreifen erstellt, welcher zusammen mit der Fussgängerschutzinsel das Überholen haltender Busse durch den motorisierten Individualverkehr (MIV) verhindert. Weiter wird der Einmündungsbereich der Rosengarten- in die Rötelstrasse als Trottoirüberfahrt ausgestaltet und die bestehende Lichtsignalanlage (LSA) aufgehoben. Talwärts wird auf der Rötelstrasse bis zur Einmündung Rosengartenstrasse ein neuer Velostreifen markiert. Bergwärts wird der bestehende Velostreifen erweitert und verbreitert. Auf der westlichen Bucheggstrasse wird in der Zufahrt zum Bucheggplatz ein neuer Velostreifen markiert. Zugunsten der Sicherheit der geradeaus fahrenden Velos wird das Rechtsabbiegen für den MIV aus der Buchegg- in die Rötelstrasse unterbunden. Zwischen der Rötelstrasse und der östlichen Bucheggstrasse wird ein baulich abgetrennter Zweirichtungsradweg erstellt. Dafür wird der Bereich des Fuss- und Veloverkehrs verbreitert und die Fahrbahn nach Norden verschoben. Für den MIV werden keine Fahrstreifen abgebaut und
sämtliche überkommunalen Verkehrsbeziehungen bleiben erhalten. Mit dem neuen Zweirichtungsradweg wird der Einmündungsbereich der Hofwiesenstrasse umgestaltet. Die Schutzinseln werden verschmälert und die Fussgängerstreifen sowie die LSA den neuen Gegebenheiten angepasst. Am Knoten östliche Bucheggstrasse/Bucheggplatz schliesst der neue Zweirichtungsradweg an den bestehenden Radweg an und wird zudem an die gegenüberliegende Strassenseite und damit an das Gemeinschaftszentrum Buchegg angeschlossen. Der Baubeginn ist für den Herbst 2024 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung am 22. Dezember 2016 Stellung genommen. Die darin vorgebrachten Begehren gelten als bereinigt. Die Leistungsfähigkeit des überkommunalen Strassennetzes wird vorliegend nicht vermindert, weshalb das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar ist. Die Mitwirkungs- und Auflageverfahren gemäss §§ 13 und 16 StrG wurden ordnungsgemäss durchgeführt. Das Projekt wurde vom 12. Juni bis 13. Juli 2020 öffentlich aufgelegt. Gegen das Projekt sind keine Einsprachen eingegangen. Der Stadtrat von Zürich hat mit Beschluss Nr. 2372 vom 30. August 2023 die Ausgaben bewilligt und das Projekt festgesetzt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für das Projekt an der Buchegg- und Rötelstrasse betragen voraussichtlich Fr. 6 808 000. Davon können voraussichtlich Fr. 2 001 000 der Baupauschale belastet werden. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, welchen die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt an der Buchegg- und Rötelstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli