RRB Nr. 555/2025
Anfrage René Isler, Winterthur, und Marc Bochsler, Wettswil a.A., betreffend Interkantonale Konkordate und deren finanzielle Beteiligungen, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 68/2025
Sitzung vom 21. Mai 2025
555. Anfrage (Interkantonale Konkordate und deren finanzielle Beteiligungen) Die Kantonsräte René Isler, Winterthur, und Marc Bochsler, Wettswil a. A., haben am 3. März 2025 folgende Anfrage eingereicht: Der Kanton Zürich ist regelmässig daran beteiligt, interkantonalen Konkordaten beizutreten oder diese mitzugestalten. Aufgrund seiner wirtschaftlichen und finanziellen Stärke übernimmt der Kanton Zürich dabei oft eine führende Rolle, insbesondere in finanzieller Hinsicht. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. In wie vielen und welchen interkantonalen Konkordaten ist der Kanton Zürich aktuell vertreten?
2. Welche Direktion ist in wie vielen Konkordaten vertreten? Wir bitten um eine tabellarische Übersicht mit der Anzahl der Konkordate pro Direktion.
3. Welche finanziellen Verpflichtungen entstehen dem Kanton Zürich jährlich durch seine Mitgliedschaften in interkantonalen Konkordaten?
4. Welche kantonalen Stellen oder Organe sind für die Kontrolle der finanziellen Mittel und der Einhaltung der in den Konkordaten vereinbarten Dienstleistungen zuständig? Wo sind diese Ausgaben und Verpflichtungen in den Budgets und Rechnungen des Kantons ersichtlich?
Dispositiv
Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage René Isler, Winterthur, und Marc Bochsler, Wettswil a.A., wird wie folgt beantwortet:
Die für Konkordate eingesetzten finanziellen Beiträge erfolgen im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den Kanton. Mitunter können im Verbund von mehreren Kantonen Aufgaben wirkungsvoller und kostengünstiger erfüllt werden.
Zu Fragen 1, 2 und 4: Der Regierungsrat vertritt den Kanton nach aussen und handelt interkantonale Verträge aus (Art. 69 Abs. 1 Kantonsverfassung [KV, LS 101], § 7 Abs. 1 und 2 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [LS 172.1]). Der Kantonsrat beschliesst über interkantonale Verträge, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist (Art. 54 Abs. 1 lit. c KV in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Satz 2 KV). Nachfolgend werden die Mitgliedschaften des Kantons in Konkordaten des ersten Konsolidierungskreises, d. h. der Direktionen und der Staatskanzlei, für 2024 aufgelistet. Die Konkordate sind in der Zürcher Gesetzessammlung aufgeführt. Die Übersicht umfasst diejenigen interkantonalen Konkordate mit Beteiligung des Kantons Zürich, die zu finanziellen Verpflichtungen von jährlich mehr als Fr. 1000 führen (ohne kantonsinterne Personalkosten). Die jährlichen finanziellen Verpflichtungen können über die Zeit variieren. Direktion der Justiz und des Innern 1 Konkordat der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (LS 334) Jährliche finanzielle Verpflichtung Fr. 239 561 Zuständigkeit Dienstleistungen Justizvollzug und Wiedereingliederung Zuständigkeit finanzielle Mittel Justizvollzug und Wiedereingliederung Budget und Rechnung Leistungsgruppe Nr. 2206, Justizvollzug und Wiedereingliederung 2 Interkantonale Kulturlastenvereinbarung (LS 440.6) Jährliche finanzielle Verpflichtung Fr. 31 000 Zuständigkeit Dienstleistungen Fachstelle Kultur Zuständigkeit finanzielle Mittel Fachstelle Kultur Budget und Rechnung Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur
Sicherheitsdirektion 3 Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat, LS 551.104) Jährliche finanzielle Verpflichtung Fr. 3000 Zuständigkeit Dienstleistungen Kantonspolizei Zuständigkeit finanzielle Mittel Kantonspolizei Budget und Rechnung Leistungsgruppe Nr. 3100, Kantonspolizei
4 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (LS 551.19) Jährliche finanzielle Verpflichtung Fr. 2900 Zuständigkeit Dienstleistungen Kantonspolizei Zuständigkeit finanzielle Mittel Kantonspolizei Budget und Rechnung Leistungsgruppe Nr. 3100, Kantonspolizei 5 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (LS 851.5) Jährliche finanzielle Verpflichtung Fr. 50 600 000 Zuständigkeit Dienstleistungen Sozialamt Zuständigkeit finanzielle Mittel Sozialamt Budget und Rechnung Leistungsgruppe Nr. 3500, Sozialamt
Volkswirtschaftsdirektion 6 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (LS 743.1) Jährliche finanzielle Verpflichtung Fr. 26 631.50 Zuständigkeit Dienstleistungen Amt für Mobilität Zuständigkeit finanzielle Mittel Amt für Mobilität Budget und Rechnung Leistungsgruppe Nr. 5205, Amt für Mobilität
Gesundheitsdirektion 7 Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (LS 810.5) Jährliche finanzielle Verpflichtung Fr. 201 136 Zuständigkeit Dienstleistungen Amt für Gesundheit Zuständigkeit finanzielle Mittel Amt für Gesundheit Budget und Rechnung Leistungsgruppe Nr. 6000, Generalsekretariat
Bildungsdirektion 8 Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (LS 414.12) Jährliche finanzielle Verpflichtung Fr. 66 332 621.29 Zuständigkeit Dienstleistungen Hochschulamt Zuständigkeit finanzielle Mittel Hochschulamt Budget und Rechnung Leistungsgruppe Nr. 7407, Ausserkantonale Fachhochschulen und Höhere Fachschulen
9 Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (LS 414.153) Jährliche finanzielle Verpflichtung Fr. 40 552 Zuständigkeit Dienstleistungen Mittelschul- und Berufsbildungsamt Zuständigkeit finanzielle Mittel Mittelschul- und Berufsbildungsamt Budget und Rechnung Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung 10 Interkantonale Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte (LS 414.17) Jährliche finanzielle Verpflichtung Fr. 13 405 Zuständigkeit Dienstleistungen Mittelschul- und Berufsbildungsamt Zuständigkeit finanzielle Mittel Mittelschul- und Berufsbildungsamt Budget und Rechnung Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung 11 Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (LS 414.418) Jährliche finanzielle Verpflichtung Fr. 16 040 103 Zuständigkeit Dienstleistungen Hochschulamt Zuständigkeit finanzielle Mittel Hochschulamt Budget und Rechnung Leistungsgruppe Nr. 7407, Ausserkantonale Fachhochschulen und Höhere Fachschulen 12 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (LS 415.17) Jährliche finanzielle Verpflichtung Fr. 38 182 426.30 Zuständigkeit Dienstleistungen Hochschulamt Zuständigkeit finanzielle Mittel Hochschulamt Budget und Rechnung Leistungsgruppe Nr. 7402, Sonstige universitäre Leistungen 13 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (LS 415.171) Jährliche finanzielle Verpflichtung Fr. 733 308.05 Zuständigkeit Dienstleistungen Hochschulamt Zuständigkeit finanzielle Mittel Hochschulamt Budget und Rechnung Leistungsgruppe Nr. 7401, Universität (Beiträge)
Baudirektion 14 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (LS 720.1) Jährliche finanzielle Verpflichtung Fr. 5304 Zuständigkeit Dienstleistungen Generalsekretariat Baudirektion Zuständigkeit finanzielle Mittel Generalsekretariat Baudirektion Budget und Rechnung Leistungsgruppe Nr. 8000, Generalsekretariat
Zu Frage 3: Die finanziellen Verpflichtungen für den Kanton Zürich aus den aufgeführten Konkordaten beliefen sich 2024 auf Fr. 172 451 948.14. Zu beachten ist jedoch, dass diesen Verpflichtungen in einigen Bereichen erhebliche Erträge gegenüberstanden. So standen z. B. im Bereich der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (vgl. Beantwortung der Fragen 1, 2 und 4, Bildungsdirektion, Nr. 8) den Aufwendungen von rund 66 Mio. Franken Erträge von rund 124 Mio. Franken gegenüber und im Bereich der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (vgl. Beantwortung der Fragen 1, 2 und 4, Bildungsdirektion, Nr. 12) beliefen sich die Erträge, die in der Leistungsgruppe Nr. 9600, Universität Zürich, verbucht sind, auf rund 148 Mio. Franken. Der Regierungsrat hält fest, dass die aus den Mitgliedschaften in den interkantonalen Konkordaten erwachsenden finanziellen Verpflichtungen teilweise auch ohne das entsprechende Konkordat anfallen würden. Diese Kosten entstehen somit nicht durch die Mitgliedschaft an sich, sondern durch die im Konkordat geregelten öffentlichen Leistungen, zu deren Bereitstellung der Kanton gesetzlich verpflichtet ist. Weiter gibt es auch interkantonale Konkordate, welche die Vergütung für vom Kanton Zürich bereitgestellte Leistungen zugunsten anderer Kantone regeln. Die interkantonale Kulturlastenvereinbarung bewirkt beispielsweise jährliche Abgeltungen zugunsten des Kantons. Diese Konkordate sehen jedoch mehrheitlich keine vollkostendeckenden Abgeltungen für die kantonsübergreifenden Leistungen des Kantons Zürich vor, woraus dem Kanton Zürich ungedeckte Kosten von netto rund 104 Mio. Franken entstehen (vgl. RRB Nr. 100/2024).
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Staatskanzlei.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli