Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 569/2025

Anfrage Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, Tobias Mani, Wädenswil, und Andrea Grossen-Aerni, Wetzikon, betreffend Einheitliche Wahltermine im Kanton, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 77/2025

Sitzung vom 4. Juni 2025

569. Anfrage (Einheitliche Wahltermine im Kanton) Die Kantonsräte Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, und Tobias Mani, Wädenswil, sowie Kantonsrätin Andrea Grossen-Aerni, Wetzikon, haben am 17. März 2025 folgende Anfrage eingereicht: Im Kanton Zürich werden Gemeindewahlen individuell durch die Gemeinden und Städte im gemeinsamen Wahljahr festgelegt. Das führt auch zu Problemen. Parteien können ihre Auftritte nicht gesamthaft und damit kostengünstig organisieren. Zusätzliche Probleme ergeben sich, wenn zum Beispiel eine fusionierte Kirchgemeinde über drei Parlamentsgemeinden hinweg Wahlen durchführen muss und die offiziellen Termine nicht übereinstimmen. Auch das ist mit wesentlichen Mehrkosten verbunden. Auch die Bevölkerung wird über mehrere Monate mit Wahlwerbung berieselt, weil die Termine nicht übereinstimmen. Eine einheitliche Festlegung der Wahltermine wäre wünschbar und im Kanton Zürich auch möglich. Vom Regierungsrat wünschen wir deshalb um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Was spricht – ausser der Gemeindeautonomie – gegen einen gemeinsamen Termin für die Kommunalwahlen?

2. Wie stellt sich der Regierungsrat zu einem einheitlichen Wahltermin im Kanton Zürich für die Gemeindewahlen?

3. Ist der Regierungsrat bereit, diese Frage im Rahmen einer Vernehmlassung mit den Gemeinden zur Diskussion zu stellen?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, Tobias Mani, Wädenswil, und Andrea Grossen-Aerni, Wetzikon, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1; Der Regierungsrat begrüsst es, wenn die kommunalen Wahltermine – so weit wie möglich – aufeinander abgestimmt sind. Das kantonale Recht legt hierfür den notwenigen Rahmen fest. Es bestimmt, dass für kommunale Organe der erste Wahlgang zwischen Januar und Juni stattzufinden hat; in Versammlungsgemeinden ist auch der zweite Wahlgang bis Ende Juni durchzuführen (§ 44 Abs. 2 Gesetz über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [GPR, LS 161]). Der Wahltag ist dabei stets ein Sonntag (ausser Palmsonntag, Ostersonntag, 1. Mai, Pfingstsonntag, 1. August, Eidgenössischer Bettag oder Sonntage zwischen dem 24. Dezember und dem 2. Januar [§ 58 Abs. 1 GPR]). Ferner sind die Wahltage so weit wie möglich mit jenen des Bundes zusammenzulegen (§ 58 Abs. 2 GPR). Aus praktischen Überlegungen, wie etwa der Verfügbarkeit der Mitglieder des Wahlbüros, berücksichtigen die wahlleitenden Behörden in der Regel auch die Sport- und Frühlingsferien. Innerhalb dieses (vorgegebenen) Rahmens organisieren sich die kommunalen Behörden selbstständig. Der Verband der Gemeindepräsidien des Kantons Zürich (GPV) und der Verein Zürcher Gemeinde- und Verwaltungsfachleute (VZGV) sind dabei um möglichst einheitliche Wahltermine bestrebt. Für die anstehenden kommunalen Wahlen empfehlen sie, den ersten Wahlgang am 8. März 2026 und ein allfälliger zweiter Wahlgang am 14. Juni 2026 durchzuführen. Der GPV geht davon aus, dass sich die Gemeinden weitgehend an diese Empfehlung halten werden. Gleichwohl belassen die bestehenden Regelungen den zuständigen Behörden genügend Raum, um kommunalen Eigenheiten angemessen Rechnung zu tragen (z. B. Grösse der Gemeinde [Anzahl Stimmberechtigte, Grösse Wahlbüro], Anzahl Behörden, die an der Urne zu wählen sind). Der GPV und VZGV halten daher dafür, dass die Kompetenz zur Anordnung der kommunalen Wahltermine bei den Gemeinden verbleiben soll (vgl. auch die Beantwortung der Frage 3). Zu Frage 2: Der Regierungsrat stellt fest, dass sich die kommunalen Behörden innerhalb des bestehenden Rahmens koordinieren und – ohne die notwendige Flexibilität zu verlieren – auf möglichst einheitliche Wahltermine hinarbeiten. Zu Frage 3: Der Regierungsrat hat im Rahmen der Beantwortung dieser Anfrage

die Gemeindeverbände, die Bezirksbehörden (Statthalterkonferenz des Kantons Zürich und Kollegium der Bezirksratsschreiberinnen und Bezirksratsschreiber) und die kantonalen Kirchen zur Stellungnahme eingeladen. Der GPV erachtet eine zusätzliche gesetzliche Bestimmung zur Vereinheitlichung der Wahltermine für nicht erforderlich. Das Ziel, die Wahltermine einheitlich festzulegen, werde im Rahmen der (bestehenden) rechtlichen Grundlagen bereits erfüllt. Der Verband geht davon aus, dass sich die Gemeinden im Wahljahr 2026 weitgehend an die empfohlenen Daten (des GPV und VZGV) für den ersten und zweiten Wahl- gang halten werden (8. März und 14. Juni 2026). Ferner stellte der GPV fest, dass sich die Gemeinden in der Vergangenheit innerhalb der Bezirke und Zweckverbände erfolgreich abgesprochen haben. Der VZGV hält ebenfalls dafür, dass die Anordnung des Wahltermins weiterhin in die Kompetenz der Gemeinden fallen soll, denn die Situationen in den Gemeinden seien teilweise unterschiedlich. Die Bezirksbehörden verzichteten auf eine Stellungnahme. Die Christkatholische Kirchgemeinde enthielt sich ebenfalls und gab zu bedenken, dass sie im Kanton Zürich als Gesamtkirchgemeinde organisiert sei. Die Schaffung einheitlicher Wahltermine wurde einzig vom Verband Zürcher Schulpräsidien, der Katholischen Kirche im Kanton Zürich sowie der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich begrüsst.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli