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RRB Nr. 57/2022

Amtliche Vermessung, Umsetzung Massnahmen Programmvereinbarung mit dem Bund 2020–2023, Rahmenkredit, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 12. Januar 2022

57. Amtliche Vermessung, Umsetzung Massnahmen Programmvereinbarung mit dem Bund 2020–2023 (Rahmenkredit)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die amtliche Vermessung ist eine Verbundaufgabe im Sinne der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Die Arbeiten der amtlichen Vermessung werden grösstenteils durch private Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer ausgeführt. Die Leitung, Oberaufsicht und Koordination werden von der Fachstelle des Bundes, der Eidgenössischen Vermessungsdirektion, wahrgenommen. Die Kantone sind für die operative Führung zuständig. Sie beauftragen und beaufsichtigen die privaten Geometerbüros und kommunalen Vermessungsämter. Im Kanton Zürich ist gemäss § 1 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27. Juni 2012 (KVAV; LS 704.12) die Fachstelle Kataster im Amt für Raumentwicklung mit diesen Aufgaben betraut. Mit Beschluss Nr. 1072/2019 hat der Regierungsrat die Eckwerte der Programmvereinbarung für den Bereich Amtliche Vermessung genehmigt und die Baudirektion ermächtigt, für die entsprechende Programmperiode 2020–2023 die Programmvereinbarung für den Kanton Zürich mit der zuständigen Bundesstelle abzuschliessen. Die Programmvereinbarung der amtlichen Vermessung 2020–2023 zwischen dem Bund, vertreten durch die Fachstelle Eidgenössische Vermessungsdirektion, und dem Kanton Zürich, vertreten durch das Amt für Raumentwicklung der Baudirektion, wurde am 14. April 2020 abgeschlossen. Die Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre 2020–2023 bildet die Grundlage für die kantonalen Umsetzungspläne und die Programmvereinbarung. Die Strategie hat dabei drei Stossrichtungen festgelegt: 1. Stossrichtung: Erreichung des AV93-Qualitätsstandards über die ganze Schweiz «Die amtliche Vermessung ist flächendeckend, homogen und aktuell.» 2. Stossrichtung: Erweiterung der amtlichen Vermessung über die ganze Schweiz «Die amtliche Vermessung wird zu einem Kataster mit geometrischem Gebäudeverzeichnis erweitert und liefert an das Grundstückinformationssystem die eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten einschliesslich Stockwerkeigentum und die abbildbaren Dienstbarkeiten.»

3. Stossrichtung: Punktuelle Weiterentwicklung der amtlichen Vermessung «Im Hinblick auf die Strategie 2024–2027 entwickelt sich die amtliche Vermessung punktuell weiter; im Fokus stehen der 3D-Kataster, die Historisierung der Daten sowie der digitale Wandel der Prozesse. Entsprechende Entscheidungsgrundlagen werden erarbeitet.» Im Kanton Zürich liegen die Daten der amtlichen Vermessung seit 2015 flächendeckend im AV93-Qualitätsstandard vor, weshalb für ihn lediglich die 2. und 3. Stossrichtung massgebend sind. Die Umsetzungsplanung und die Programmvereinbarung fokussieren demnach auf diese beiden Stossrichtungen. Hervorzuheben sind dabei der Abgleich mit dem Grundbuch und die allfällige Nacherfassung von Baurechten in der amtlichen Vermessung, die Umstellung des Datenmodells der amtlichen Vermessung und von Schnittstellen auf eCH-Standards sowie die periodische Nachführung der Fixpunkte. Die nächste Programmperiode wird im Laufe 2023 mit dem Bund vereinbart.

B. Rahmenkredit Die Programmvereinbarung der amtlichen Vermessung stützt sich auf Art. 29 ff. des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über die Geoinformation (GeoIG; SR 510.62). Bund und Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam. Die Kosten der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung trägt die natürliche oder juristische Person, die sie verursacht, soweit diese bestimmbar ist. Die Kantone tragen die Kosten, die weder durch Globalbeiträge des Bundes noch durch Gebühren gedeckt sind. Für die Umsetzung der vom Bund vorgegebenen Massnahmen sind deshalb kantonale Mittel zwingend notwendig. Die amtliche Vermessung stellt eine öffentliche Aufgabe dar, die sich auf Vorgaben des Bundes und kantonales Recht stützt (Art. 29 ff. Geo- IG und §§ 21 ff. Kantonales Geoinformationsgesetz [LS 704.1]). Die Aufgaben aus der Programmvereinbarung der amtlichen Vermessung sind gesetzlich vorgeschriebene Verwaltungsaufgaben. Es handelt sich somit um gebundene Ausgaben im Sinne von § 37 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611). Zur Durchführung der Programmvereinbarung der amtlichen Vermessung 2020–2023 ist ein Rahmenkredit von Fr. 3 800 000 erforderlich. Die Programmvereinbarung umfasst insbesondere folgende Leistungen: Durchführung von Ersterhebungen, Erneuerungen und periodische Nachführungen. Dazu gehören der Abgleich und die allfällige Nacherfassung von Baurechten, die Einführung des neuen Datenmodells «DM.flex» sowie die Umstellung auf die Schnittstelle eCH-0131 Amtliche Vermessung / Grundbuch.

in Franken Bereinigung der Baurechte 1 700 000 Einführung Datenmodell «DM.flex» 1 150 000 Umstellung Schnittstelle eCH-0131 250 000 Periodische Nachführung der kantonalen Fixpunkte 520 000 Ersterhebungen und Erneuerungen (Staatsbeiträge gemäss § 29 KVAV) 180 000 Total 3 800 000

Diese Leistungen lösen keine weiteren Folgekosten aus. Mit der Programmvereinbarung hat der Bund Beiträge von höchstens Fr. 621 200 in Aussicht gestellt, wobei die Beiträge an die Migration in das neue Datenmodell «DM.flex» noch zusätzlich vereinbart werden. Diese sind derzeit noch nicht bekannt. Die Mittel für den Rahmenkredit sind im Budget 2022 sowie im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2023–2025 nicht eingestellt und können auch nicht innerhalb der Leistungsgruppe Nr. 8300, Amt für Raumentwicklung, kompensiert werden. Es wird ein Nachtragskredit zu beantragen sein.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Umsetzung der Massnahmen gemäss Programmvereinbarung der amtlichen Vermessung 2020–2023 wird ein Rahmenkredit von Fr. 3 800 000 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8300, Amt für Raumentwicklung, bewilligt.

II. Die Baudirektion entscheidet über die Aufteilung des Rahmenkredites.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung, Art. 29 — read in the version of June 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2023, March 1, 2024, July 1, 2024, September 1, 2024, July 15, 2025, and July 1, 2026.
  • Federal Act of 5 October 2007 on Geoinformation, Art. 29 — read in the version of October 1, 2009; the act was consolidated again on January 1, 2023 and September 1, 2023.

Cited in