Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 571/2025

Betreibungskreis Wald-Fischenthal, Aufhebung, Übernahme der Kreisgemeinden in den Betreibungskreis Rüti, Anschlussvertrag, Genehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juni 2025

571. Betreibungskreis Wald-Fischenthal, Aufhebung; Übernahme der Kreisgemeinden in den Betreibungskreis Rüti; Anschlussvertrag, Genehmigung

Erwägungen

1. Die Politischen Gemeinden Bubikon, Dürnten und Rüti sowie die Politischen Gemeinden Fischenthal und Wald bilden je einen gemeinsamen Betreibungskreis mit der Bezeichnung «Rüti» und «Wald-Fischenthal» (RRB Nr. 2046/2008 sowie Anhang Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007 [EG SchKG, LS 281]). Gemäss § 1 Abs. 2 EG SchKG legt der Regierungsrat nach Anhörung der Gemeinden die Betreibungskreise fest. Der Regierungsrat kann von Amtes wegen oder auf Ersuchen der beteiligten Gemeinden die Kreisfestsetzung nach Massgabe von § 1 Abs. 2 EG SchKG weiter verändern (Urs Glättli, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Vorbem. zu §§ 84–87 GG, N. 1). Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 ersuchten die politischen Gemeinden der Betreibungskreise Rüti und Wald-Fischenthal gemeinsam um die Aufhebung des Betreibungskreises Wald-Fischenthal und die Übernahme der Kreisgemeinden in den Betreibungskreis Rüti.

2. Massgebendes Kriterium bei der Festlegung von Betreibungskreisen ist die bestmögliche Aufgabenerfüllung der Betreibungsämter in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht. Die Gemeinden begründen ihr Ersuchen insbesondere mit betriebswirtschaftlichen Überlegungen und einer zunehmend schwierigeren Rekrutierung von Fachpersonal. Im Weiteren habe das Betreibungsinspektorat in den vergangenen Jahren mehrfach darauf hingewiesen, dass die beiden Betreibungskreise im Bezirk Hinwil im Vergleich zu den restlichen Betreibungskreisen im Kanton Zürich aufgrund der Fallzahlen zu klein seien. Die Festlegung grösserer Betreibungskreise erlaubt es den Betreibungsämtern und den Sitzgemeinden gemeinhin, Grössenvorteile zu erzielen, die im Sinne einer fachlich und betriebswirtschaftlich bestmögliche Aufgabenerfüllung im öffentlichen Interesse liegen. Mit Bericht vom 14. Februar 2025 nahm das Obergericht zum Ersuchen der Gemeinden Stellung. Es stellte fest, dass die im Ersuchen der Gemeinden angeführten Gründe schlüssig seien und einer Integrierung des Betreibungskreises Wald-Fischenthal in den Betreibungskreis Rüti grundsätzlich nichts entgegenstehe.

Der Vorschlag der beteiligten Gemeinden gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, womit der Betreibungskreis Wald-Fischenthal aufzuheben ist und die Kreisgemeinden in den bestehenden Betreibungskreis Rüti überzuführen sind.

3. Gemäss § 2 Abs. 1 EG SchKG vereinbaren Gemeinden, die einen gemeinsamen Betreibungskreis bilden, den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes (lit. a) und die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen (lit. b). Vorbehältlich der Bestimmung des Wahlorgans der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten sind die Gemeinderäte für den Vertragsabschluss zuständig (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 EG SchKG). Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

4. Die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Bubikon, Dürnten, Fischenthal, Rüti und Wald stimmten dem Anschlussvertrag zwischen dem 24. und 26. März 2025 zu. Der Bezirksrat Hinwil hat bestätigt, dass gegen die Beschlüsse keine Rechtsmittel ergriffen wurden. Die Änderungen umfassen alle notwendigen Gegenstände. Insbesondere wurde die Bestimmung über die Vertragsgemeinden ergänzt mit den politischen Gemeinden des aufzuhebenden Betreibungskreises Wald- Fischenthal. Die Änderungen treten auf den 1. Juli 2025 in Kraft. Der Sitz, die Bezeichnung des Betreibungsamtes und das Wahlorgan der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten bleiben unverändert. Die Bestimmungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

5. Auf den Zeitpunkt der operativen Umsetzung wird das Betreibungsamt Rüti für die Gemeinden des Betreibungskreises Wald-Fischenthal formell zuständig und hoheitlich nach aussen tätig. Die Amtsübergabe hat unter Anwesenheit einer Vertretung des Betreibungsinspektorates zu erfolgen (vgl. §§ 38 f. Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter vom 12. Mai 2010 [LS 281.1]). Art. 12 des Vertrags bestimmt den 1. Juli 2025 als Zeitpunkt der operativen Umsetzung.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Betreibungskreis Wald-Fischenthal wird auf den 1. Juli 2025 aufgehoben.

II. Der Betreibungskreis Rüti setzt sich ab 1. Juli 2025 aus den folgenden Politischen Gemeinden im Bezirk Hinwil zusammen: – Bubikon, Dürnten, Fischenthal, Rüti und Wald.

III. Die Änderung des Vertrags über die Zusammenarbeit im Betreibungskreis Rüti wird genehmigt.

IV. Gegen Dispositiv I–III dieses Beschlusses kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

V. Veröffentlichung von Dispositiv I–V im Amtsblatt.

VI. Die Staatskanzlei wird beauftragt, das Verzeichnis über die Betreibungskreise im Bezirk Hinwil im Anhang zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs auf den 1. Juli 2025 anzupassen.

VII. Mitteilung an – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Bubikon, Rutschbergstrasse 18, 8608 Bubikon, – Dürnten, Rütistrasse 1, 8635 Dürnten, – Fischenthal, Oberhofstrasse 2, 8497 Fischenthal, – Rüti, Breitenhofstrasse 30, Postfach 373, 8630 Rüti, – Wald, Bahnhofstrasse 6, Postfach, 8636 Wald, – die Betreibungsämter – Wald-Fischenthal, Bachtelstrasse 25, 8636 Wald, – Rüti, Breitenhofstrasse 30, 8630 Rüti, – den Bezirksrat Hinwil, Bahnhofstrasse 25A, 8340 Hinwil, – das Obergericht, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich, – die Staatskanzlei, – die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli