Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 573/2025

Krankenversicherung, TARMED-Taxpunktwert für vom Verband Zürcher Krankenhäuser vertretene Psychiatrien gegenüber den von der tarifsuisse ag vertretenen Versicherern ab 1. Januar 2025, vorsorgliche Massnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juni 2025

573. Krankenversicherung, TARMED-Taxpunktwert für vom Verband Zürcher Krankenhäuser vertretene Psychiatrien gegenüber den von der tarifsuisse ag vertretenen Versicherern ab 1. Januar 2025 (vorsorgliche Massnahme)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Parteianträge Die Zürcher Psychiatrien und die von der tarifsuisse ag vertretenen Versicherer (tarifsuisse) einigten sich 2017 über einen TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.89 zur Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen. Der entsprechende Vertrag wurde mit Beschluss Nr. 537/2017 vom Regierungsrat genehmigt. Nachdem die Psychiatrien den Tarifvertrag gegenüber der tarifsuisse auf den 31. Dezember 2024 kündigten und noch keine vom Regierungsrat rechtskräftig genehmigten Tarifverträge oder festgesetzten Taxpunktwerte vorliegen, besteht seit dem 1. Januar 2025 ein tarifloser Zustand. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 beantragte der Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK) für die Psychiatrische Universitätsklinik, die Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, die Clienia Schlössli AG, das Sanatorium Kilchberg, die Privatklinik Hohenegg, das Fachspital Sune-Egge und die Suchtfachklinik Zürich die Festsetzung eines provisorischen TARMED-Taxpunktwerts von Fr. 0.90 mit Wirkung ab 1. Januar 2025. Mit dem provisorischen TARMED-Taxpunktwert soll sichergestellt werden, dass die ambulanten ärztlichen Leistungen abgerechnet werden können und damit die Liquidität der Leistungserbringer sichergestellt sei. Mit E-Mail vom 29. Januar 2025 teilte der VZK der Gesundheitsdirektion mit, dass die Tarifverhandlungen mit der tarifsuisse betreffend definitivem TARMED-Taxpunktwert ab 1. Januar 2025 andauern und bis Mitte März eine Einigung angestrebt werde. Die tarifsuisse teilte mit E-Mail vom 3. Februar 2025 ebenfalls mit, dass die Verhandlungen noch andauern würden. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 nahm die tarifsuisse zu den Anträgen des VZK vom 11. Dezember 2024 Stellung und beantragte die provisorische Festsetzung des bisherigen gültigen TARMED-Taxpunktwerts von Fr. 0.89. Die Gesundheitsdirektion teilte dem VZK und der tarifsuisse mit Schreiben vom 12. Februar 2025 mit, dass sie das Verfahren weiterführe, falls die Verhandlungen definitiv scheitern würden, und ersuchte um entsprechende Mitteilung.

Am 17. März 2025 teilte der VZK mit, dass die Verhandlungen weiter andauern würden, und beantragte, es sei nicht länger auf das Verhandlungsergebnis zu warten und ein provisorischer TARMED-Taxpunktwert festzusetzen, sodass die Liquidität der Leistungserbringer sichergestellt sei. Daraufhin teilte die Gesundheitsdirektion mit E-Mail vom 18. März 2025 mit, dass sie dem Regierungsrat die Festsetzung eines provisorischen TARMED-Taxpunktwerts beantragen werde. Ende März teilten dann sowohl der VZK als auch die tarifsuisse mit, dass sie sich auf einen TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.90 einigen konnten. Die Vertragsparteien beantragten daraufhin mit gemeinsamen Schreiben vom 24. April 2025 bei der Gesundheitsdirektion die Festsetzung eines provisorischen TARMED-Taxpunktwerts in der Höhe des Verhandlungsergebnisses ab 1. Januar 2025. Mit der provisorischen Tariffestsetzung solle der tariflose Zustand behoben und die Abrechnung der seit 1. Januar 2025 erbrachten Leistungen bis zur Vertragsgenehmigung sichergestellt werden.

B. Voraussetzungen für eine provisorische Tariffestsetzung Die Genehmigung eines Tarifvertrags (Art. 46 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10]) oder die Festsetzung eines Tarifs (Art. 47 KVG) durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung. Die Anwendung der Tarife ist deshalb grundsätzlich nicht vor dem Genehmigungs- oder Festsetzungsentscheid möglich. Ist jedoch die vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses dringlich, können vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden. Solche sind nach § 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) zulässig, wenn die vorläufige Regelung des Rechtsverhältnisses dringlich ist, wichtige öffentliche oder private Interessen vor schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteilen zu schützen sind und die Massnahmen geeignet, erforderlich und verhältnismässig sind (vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 6 N. 1 f. und 15 ff.). Die Dringlichkeit der zu treffenden vorsorglichen Massnahme ist nicht bestritten: Bis der Regierungsrat den vom VZK und der tarifsuisse eingereichten Vertrag genehmigt hat, wird es noch mehrere Monate dauern. Einerseits nimmt die Ausfertigung des Vertrages erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch und anderseits muss vor dem Genehmigungsentscheid des Regierungsrates zudem der Preisüberwachung (Art. 14 Preisüberwachungsgesetz [SR 942.20]) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werden. Da seit dem 1. Januar 2025 keine rechtlich gesicherte Grundlage für die Vergütung der ambulant erbrachten psychiatrischen Leistungen im Kanton Zürich vorhanden ist, was mithin auch die Liquidität der Leistungserbringer bedrohen könnte, besteht somit ein rechtlich geschütztes Interesse an der vorsorglichen Festlegung der Tarife zwischen den Parteien.

C. Provisorische Tariffestsetzung ab 1. Januar 2025 Da dem Verhandlungsprimat der Tarifpartner ein grosses Gewicht einzuräumen ist und Tarifverträge in der Regel genehmigt werden, ist es im Rahmen der vorliegenden provisorischen Festsetzung angezeigt, einen Tarif in der Höhe des Verhandlungsergebnisses festzusetzen. Somit ist bis zum Vorliegen eines definitiven Tarifs mit Wirkung ab 1. Januar 2025 ein provisorischer TARMED-Taxpunktwert von Fr. 0.90 festzusetzen. Zudem ist für den Fall, dass wider Erwarten der definitive vom provisorischen Tarif abweichen sollte, die rückwirkende Geltendmachung einer Tarifdifferenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif vorzubehalten. Mit dieser Festlegung entsteht den vom Festsetzungsbeschluss Betroffenen (Tarifpartnern, Patientinnen und Patienten, Kanton) kein unmittelbar, nicht wiedergutzumachender Nachteil.

D. Finanzielle Auswirkungen Der Kanton beteiligt sich nicht an der Vergütung der ambulanten ärztlichen Leistungen, die gemäss dem vorliegend festzusetzenden Tarif abgerechnet werden. Deshalb wirkt sich der Beschluss nicht auf die Kantonsfinanzen aus.

E. Rechtsmittel Der Instanzenzug richtet sich nach demjenigen des Endentscheids. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann in der Hauptsache beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den unter den Voraussetzungen von Art. 45 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Beschwerde erhoben werden kann (Art. 45 ff. VwVG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 2 KVG).

F. Entzug der aufschiebenden Wirkung Die vom VZK vertretenen Psychiatrien müssen im Interesse einer geordneten ambulanten Versorgung möglichst ohne Verzug mit dem provisorischen Tarif abrechnen können. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Zwischenentscheid ist deshalb die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für ambulante ärztliche Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die nach TARMED abgerechnet werden, wird gegenüber den von der tarifsuisse ag vertretenen Versicherern für folgende vom Verband Zürcher Krankenhäuser vertretenen Psychiatrien ein provisorischer Taxpunktwert von Fr. 0.90 festgesetzt: Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Sanatorium Kilchberg, Clienia Schlössli AG (Clienia Privatklinik Schlössli, Ambulatorium Wetzikon, Psychiatriezentrum Wetzikon), Privatklinik Hohenegg, Fachspital Sune-Egge, Suchtfachklinik Zürich.

II. Betreffend den in Dispositiv I provisorisch festgesetzten Tarif bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen dem provisorischen und dem definitiven Tarif durch die Berechtigten vorbehalten.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

IV. Dem Lauf der Beschwerdefrist und allfälligen Beschwerden gegen diesen Beschluss wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V. Dispositiv I–IV werden im Amtsblatt veröffentlicht.

VI. Mitteilung an (E): – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich (für sich und zuhanden seiner Mitglieder) – Gesundheitsdirektion

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 47 and Art. 53 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Price Supervision Act, Art. 14 — read in the version of January 1, 2013; the act was consolidated again on May 8, 2026.