RRB Nr. 575/2025
Anfrage Wilma Willi, Stadel, und Karin Fehr Thoma, Uster, betreffend ABU-Reform 2030 - welches Vorgehen wählt der Kanton Zürich?, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 99/2025
Sitzung vom 4. Juni 2025
575. Anfrage (ABU-Reform 2030 – welches Vorgehen wählt der Kanton Zürich?) Die Kantonsrätinnen Wilma Willi, Stadel, und Karin Fehr Thoma, Uster, haben am 31. März 2025 folgende Anfrage eingereicht: Das vom Staatssekretariat für Bildung und Forschung (SBFI) geführte Projekt «Allgemeinbildung 2030» plante unter anderem eine Neuausrichtung des Qualifikationsverfahrens mit Abschaffung der schriftlichen Abschlussprüfung. Dies führte zu heftigen politischen Kontroversen, was das SBFI zu einer Überprüfung veranlasste. Am 28. Februar 2025 teilte das SBFI nun mit, dass zusätzlich zur Erfahrungsnote und der vertiefenden Schlussarbeit weiterhin eine Schlussprüfung im allgemeinbildenden Unterricht durchzuführen ist, die mündlich oder schriftlich erfolgen kann1. Neu sollen die Kantone die Art der Abschlussprüfung (mündlich oder schriftlich) festlegen können. Ziel des SBFI bleibt es, die (Amts-) Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung per 1. Januar 2026 in Kraft zu setzen. Im Kanton Zürich ergab 2024 die Vernehmlassung, dass nur gerade zwei Schulen eine Abschaffung der schriftlichen Schlussprüfung begrüssen. Der Regierungsratsbeschluss vom 12. Juni 2024, RRB 637/2024) ordnete diese ablehnende Haltung gegenüber der Abschaffung der Abschlussprüfungen aber den Reformzielen unter. Deshalb bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Erwägungen
1. Muss für den Entscheid über die Art und Weise der Schlussprüfung im allgemeinbildenden Unterricht die Veröffentlichung und/oder das Inkrafttreten der oben erwähnten Verordnung über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung abgewartet werden?
2. Wie gedenkt die Bildungsdirektion nun die verschiedenen Akteure der Berufsfachschulen (v. a. Schulkommissionen, Schulleitungen, Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen Kanton Zürich, Zürcher Verband der Lehrkräfte in der Berufsbildung, Fachschaften der Berufsfachschulen) in die Entscheidfindung über die Art und Weise der Schlussprüfung im allgemeinbildenden Unterricht einzubeziehen?
1 https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-104346.
html
3. Wer entscheidet bis wann definitiv über die Art und Weise der genannten Schlussprüfung im allgemeinbildenden Unterricht?
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Wilma Willi, Stadel, und Karin Fehr Thoma, Uster, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Für den Entscheid über die Art und Weise der Schlussprüfung im allgemeinbildenden Unterricht muss weder die Veröffentlichung noch das Inkrafttreten der erwähnten Revision der Verordnung des SBFI über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung (SR 412.101.241) abgewartet werden. Für den Entscheid ist gemäss § 3 lit. d des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz (LS 413.31) der Bildungsrat zuständig. Zu Frage 2: Nachdem das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation im Februar 2025 die Entscheidung kommuniziert hatte, die Umsetzung des Qualifikationsverfahren im ABU-Unterricht den Kantonen zu überlassen, lud das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die folgenden Gremien zur Stellungnahme zu dieser Frage ein: Vorstand der Lehrpersonenkonferenz Berufsfachschulen Kanton Zürich, Zürcher Verband der Lehrkräfte in der Berufsbildung, Verband des Personals öffentlicher Dienste, Vorstand und Gesamtkonferenz der Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen, Kerngruppe und Projektausschuss des Projekts kantonaler Lehrplan ABU. Die Konsultation ergab eine klare Präferenz für eine schriftliche Abschlussprüfung. Zu Frage 3: Der Bildungsrat hat in seiner Sitzung vom 12. Mai 2025 über die Art und Weise der genannten Schlussprüfung im allgemeinbildenden Unterricht entschieden (BRB Nr. 4/2025). Die Schlussprüfung wird im Kanton Zürich schriftlich erfolgen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli