Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 577/2024

Totalrevision des Gesundheitsgesetzes, Normkonzept, Zustimmung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Mai 2024

577. Totalrevision des Gesundheitsgesetzes; Normkonzept (Zustimmung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der Regierungsrat hat am 5. Juli 2023 die Richtlinien der Regierungspolitik 2023–2027 und damit die Legislaturziele festgesetzt (RRB Nr. 871/ 2023). Im Bereich Gesundheit wurde das Ziel «Die integrierte Versorgung weiterentwickeln mit einem besonderen Fokus auf die hausärztliche, pädiatrische und psychiatrische Versorgung» (RRZ 4) formuliert. Im Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsdirektion wurden dazu folgende Massnahmen festgesetzt: – RRZ 4a Die von Unterversorgung betroffenen Bereiche stärken und die Versorgung durch ambulante, intermediäre und innovative Angebote weiter verbessern. – RRZ 4b Die Pflegeinitiative erfolgreich umsetzen. – RRZ 4c Mit einer Präventionsstrategie die Gesundheitskompetenz und die Eigenverantwortung der Bevölkerung stärken und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen durch frühzeitige Unterstützung verbessern. – RRZ 4d Durch Digitalisierung die vernetzte Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern der ambulanten und stationären Versorgung fördern sowie die administrative Belastung senken. – RRZ 4e Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Gesundheitsfachpersonen und die gesundheitspolizeiliche Aufsicht weiterentwickeln. Die langfristigen Ziele (LFZ) im Gesundheitsbereich wurden wie folgt festgelegt: – LFZ 4.1 Die Bevölkerung ist in einem guten biologischen, psychischen und sozialen Gesundheitszustand und ist fähig, diesen positiv zu beeinflussen. – LFZ 4.2 Medizinische Dienstleistungen, Heilmittel, Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände sind qualitativ einwandfrei. – LFZ 4.3 Die Gesundheitsversorgung ist hochstehend, wirtschaftlich tragbar und für die gesamte Bevölkerung zugänglich. – LFZ 4.4 Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind für die Bevölkerung finanziell tragbar. – LFZ 4.5 Würde und Wohlergehen der Tiere sind gewahrt.

Mit der Totalrevision des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) soll ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der vorgenannten langfristigen Ziele 4.1, 4.2 (die Bevölkerung ist in einem guten Gesundheitszustand und medizinische Dienstleistungen sind qualitativ einwandfrei) und 4.3 (hochstehende Gesundheitsversorgung, die wirtschaftlich tragbar und für die gesamte Bevölkerung zugänglich ist) sowie zum Erreichen des Legislaturziels RRZ 4 (ohne RRZ 4b) geleistet werden. Am 11. Oktober 2023 erteilte die Vorsteherin der Gesundheitsdirektion den Durchführungsauftrag zur Totalrevision des GesG. Der Projektsteuerungsausschuss hat am 2. Mai 2024 das Normkonzept zuhanden des Regierungsrates verabschiedet. Für den Bereich «Krankentransport- und Rettungswesen» wird dem Regierungsrat im Herbst 2024 ein separates Normkonzept vorgelegt.

B. Ziele und inhaltliche Eckpunkte des Normkonzepts Die Ziele der vorliegenden Totalrevision des GesG sind die Sicherstellung gesundheitspolizeilicher Erfordernisse und einer hochstehenden, bezahlbaren und effizienten Gesundheitsversorgung im Kanton sowie die Harmonisierung der kantonalrechtlichen Bestimmungen mit dem Bundesrecht, namentlich durch Einführung eines gleichartigen Disziplinarrechts. Die Adressierung von neuen Organisationsformen soll verbessert werden, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis von Berufsausübungs- und Betriebsbewilligung. Weiter sollen telemedizinische Gesundheitsleistungen, zusätzliche digitale Angebote sowie Durchsetzungsmassnahmen im GesG verankert werden. Zudem wird die Verbesserung der gesundheitspolizeilichen Aufsicht angestrebt. Dabei sind insbesondere der Patientenschutz und der Schutz des Vertrauens in die Institutionen massgebend zu berücksichtigen. Einschränkungen der Wirtschaftsfreiheit und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dürfen nur so weit gehen, als dies zum Schutz und zur Förderung der menschlichen Gesundheit und zur Gewährleistung einer sicheren und effizienten Gesundheitsversorgung geeignet und erforderlich ist. Die genannten Ziele sind auch unter dem Aspekt der steigenden Gesundheitskosten zu prüfen. Infolge der Totalrevision des GesG soll eine neue Verordnung zum GesG geschaffen werden. Auf Gesetzesstufe sollen weitgehend nur umfassende Grundbestimmungen geschaffen werden, während die technischen, detaillierteren Ausführungsregelungen auf Verordnungsstufe erfolgen sollen.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Dem Normkonzept «Totalrevision Gesundheitsgesetz» wird zugestimmt.

II. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat einen Entwurf zur Revision des Gesundheitsgesetzes im Sinne des vorliegenden Normkonzepts zu unterbreiten.

III. Dieser Beschluss ist bis zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens nicht öffentlich.

IV. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli