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RRB Nr. 58/2017

Strassen, Hütten, 696 Seelistrasse, Instandstellung und Fahrbahnverbreiterung, Projektfestsetzung, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2017

58. Strassen (Hütten, 696 Seelistrasse, Instandstellung und Fahrbahnverbreiterung Seelistrasse, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt Die Seelistrasse verbindet als regionale Verbindungsstrasse die Gemeinde Hütten mit der Gemeinde Richterswil, Ortsteil Samstagern. Der Projektperimeter liegt im Gebiet von überkommunalen Natur- und Landschaftsschutzverordnungen sowie in der Landschaftsschutzzone III B. Die Seelistrasse verläuft entlang des Berghangs und ist heute mit einer unterschiedlichen Breite von rund 4,6 m zu schmal und erfüllt somit die Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht mehr. Zudem befindet sie sich in einem schlechten baulichen Zustand und muss instand gesetzt werden. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Hütten sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Instandstellung der Strasse (einschliesslich Erneuerung der Strassenentwässerung) – Verbreiterung der Fahrbahn auf durchgehend 5,5 m – Ersatz der talseitigen Stützkonstruktion im Zuge der Fahrbahnverbreiterung Der Gemeinderat Hütten hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG; LS 722.1) mit Schreiben vom 19. November 2013 zugestimmt. Auf die Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von § 13 StrG wurde verzichtet, da es sich um ein Projekt von untergeordneter Bedeutung handelt. Die öffentliche Auflage des Bauprojekts und des Landerwerbsplans gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 4. März bis 2. April 2016. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Einsprachen eingegangen.

B. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 das Projekt aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich beurteilt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.

C. Kosten und Finanzierung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 1. September 2016 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 10 000 Bauarbeiten 1 500 000 Nebenarbeiten 290 000 Technische Arbeiten 325 000 Total 2 125 000 Für die Verwirklichung des Bauvorhabens ist eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 125 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird dieser Betrag auf dem Konto 8400. 50111 00000, Erneuerung Staatsstrassen, verbucht. In der erwähnten Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 967/2013 bewilligte Ausgabe von Fr. 180 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben. Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 69 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Zinsen Abschreibungssatz Betrag Baukosten (1,5%) Fr. Fr. Fr. Erneuerung Staatsstrassen 100% 2 125 000 16 000 2,5% 53 000 Zwischentotal 16 000 53 000 Total 100% 2 125 000 69 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt 84S-80555, Gemeinde Hütten, 696 Seelistrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2017 enthalten.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für die Instandstellung sowie die Fahrbahnverbreiterung der Seelistrasse, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Für die Bauausführung wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 125 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.

III. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Stand 1. Februar 2016)

IV. Die Verfügung Nr. 967/2013 des Tiefbauamts wird aufgehoben.

V. Die Baudirektion, Immobilienamt, wird mit dem Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG beauftragt. Sie wird ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben sowie Verträge zu schliessen, Prozesse zu führen oder Vergleiche zu treffen.

VI. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VII. Mitteilung an den Gemeinderat Hütten, Dorfstrasse 6, 8825 Hütten (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 17, and Art. 18 — read in the version of April 1, 2016; the act was consolidated again on January 1, 2018, February 1, 2019, August 1, 2020, July 1, 2021, June 1, 2022, and June 1, 2026.

Cited in