RRB Nr. 58/2025
Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung, Vernehmlassung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 29. Januar 2025
58. Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 eröffnete das Eidgenössische Departement des Innern das Vernehmlassungsverfahren zu einer Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202). Die Verordnungsänderung wird vor dem Hintergrund vorgeschlagen, dass der Bundesrat am 31. Januar 2024 das Reglement Grossereignis der Ersatzkasse UVG mit Ausnahme von dessen Art. 26 genehmigt hatte. Dieses Reglement regelt insbesondere die Einzelheiten der Finanzierung des Ausgleichsfonds beim Eintritt eines Grossereignisses. Der Fonds soll im Falle einer Katastrophe für Solidarität zwischen den UVG- Versicherern sorgen, indem die Aufwendungen ab einem gewissen Schwellenwert durch den Fonds gedeckt werden. Dieser wird über Prämienzuschläge finanziert, die bei allen versicherten Betrieben erhoben werden. Der Grund für die Nichtgenehmigung des Art. 26 liegt darin, dass das Bundesamt für Justiz die Notwendigkeit einer Präzisierung von Art. 95a Abs. 4 UVV erkannt hatte. Die Präzisierung bezieht sich auf den letzten Zuschlag, der bei den versicherten Betrieben bei der Schliessung des Fonds zu erheben ist. Damit dieser Zuschlag im Reglement vorgesehen werden kann, ist eine Grundlage in der Verordnung erforderlich, weshalb diese entsprechend zu ergänzen ist. Gemäss dem erläuternden Bericht haben die geplante Verordnungsanpassung sowie die Genehmigung des Art. 26 des Reglements Grossereignis durch den Bundesrat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an aufsicht@bag.admin.ch und GEVER@bag.admin.ch): Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 unterbreiteten Sie uns eine Vorlage zur Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (SR 832. 202). Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und verzichten auf Bemerkungen, zumal die Vorlage gemäss dem erläuternden Bericht keine Auswirkungen auf die Kantone hat.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli