Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 583/2025

Anfrage Ruth Büchi-Vögeli, Elgg, betreffend Gewässerraumausscheidung im Siedlungsgebiet ohne Rücksicht auf Fruchtfolgeflächen, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 96/2025

Sitzung vom 4. Juni 2025

583. Anfrage (Gewässerraumausscheidung im Siedlungsgebiet ohne Rücksicht auf Fruchtfolgeflächen) Kantonsrätin Ruth Büchi-Vögeli, Elgg, hat am 31. März 2025 folgende Anfrage eingereicht: Im Kanton Zürich werden zurzeit Gewässerräume im Siedlungsgebiet ausgeschieden. Die Ausscheidung der Gewässerräume ausserhalb des Siedlungsgebietes folgt zu einem späteren Zeitpunkt. Bei Gewässern, die um das Siedlungsgebiet herum verlaufen, werden nun aber nicht nur Gewässerräume auf der Seite des Siedlungsgebiets ausgeschieden, sondern auch auf der Seite der Landwirtschaftszone. Die Kriterien für die Ausscheidung der Gewässerräume in der Landwirtschaftszone sind noch nicht definitiv festgesetzt und entsprechen voraussichtlich nicht denjenigen im Siedlungsgebiet. Die zurzeit ausgeschiedenen Gewässerräume im Siedlungsgebiet werden im Kanton Zürich aber grundsätzlich symmetrisch auf beiden Seiten der Gewässer ausgeschieden, ohne Rücksicht auf die unterschiedlichen Kriterien der verschiedenen Zonen und ohne Rücksicht auf Fruchtfolgeflächen (FFF). Bei der geforderten Interessenabwägung wird das Revitalisierungspotential als öffentliches Interesse berücksichtigt, nicht aber die FFF. Gemäss GSchG Art. 36a Abs. 3 gilt der Gewässerraum nicht als FFF und muss kompensiert werden. Die Landwirte dürfen diese Flächen nur noch extensiv bewirtschaften. Gewässerräume, die über Jahre nur noch extensiv bewirtschaftet werden können, weisen längerfristig auch keine FFF-Qualität mehr auf. Gemäss Gewässerschutzgesetz (GschG) Art. 36a muss nur bei oberirdischen Gewässern ein Gewässerraum ausgeschieden werden. Bei eingedolten Gewässern kann auf die Ausscheidung von Gewässerraum verzichtet werden. In diesem Zusammenhang bitte ich den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wieso werden im Zusammenhang mit der Gewässerraumausscheidung im Siedlungsgebiet auch Gewässerräume in der Landwirtschaftszone ausgeschieden, obwohl die Kriterien in dieser Zone noch nicht definitiv festgesetzt sind?

2. Werden die bereits ausgeschiedenen Gewässerräume ausserhalb des Siedlungsgebietes bei der zukünftigen Festlegung in dieser Zone nochmals überprüft? Wenn nein, wieso nicht? Wie werden in diesem Fall die unterschiedlichen Ausscheidungskriterien ausserhalb des Siedlungsgebietes begründet?

3. Wie viele FFF sind bei der Ausscheidung der Gewässerräume im Siedlungsgebiet im Kanton Zürich betroffen (in m 2)? 4. Wo werden diese Flächen kompensiert?

5. Wieso werden die betroffenen FFF bei einer Interessenabwägung nicht als öffentliches Interesse miteinbezogen und berücksichtigt?

6. Sind FFF im Kanton Zürich grundsätzlich kein öffentliches Interesse?

7. Wird im Kanton Zürich bei eingedolten Gewässern auf die Ausscheidung von Gewässerräumen verzichtet? Wenn nein, wieso nicht? Nach welchen Kriterien wird entschieden?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Ruth Büchi-Vögeli, Elgg, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäss § 15d der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV, LS 724.112) wird der Gewässerraum bei einem Planungsgebiet, das an ein Fliessgewässer grenzt, in diesem Gewässerabschnitt nur festgelegt, wenn dies auch auf der gegenüberliegenden Seite erfolgt. Gemäss § 15k HWSchV werden die Gewässerräume in der Regel beidseitig gleichmässig zum Gewässer angeordnet. Diese Bestimmungen legen nahe, dass eine Gewässerraumfestlegung an einem Fliessgewässer immer gleichzeitig auf beiden Seiten des Gewässers erfolgt. Im Rahmen der Gewässerraumfestlegung innerhalb des Siedlungsgebiets wird der Gewässerraum gemäss § 15e HWSchV in Bauzonen, kommunalen Freihaltezonen, Erholungszonen und Reservezonen festgelegt. Somit kann es vorkommen, dass bei einem Fliessgewässer am Siedlungsrand nicht nur eine Festlegung im Siedlungsgebiet, sondern auch in der gegenüberliegenden Landwirtschaftszone oder im Wald erfolgt, damit die Gewässerraumfestlegung im Siedlungsgebiet vollständig abgedeckt werden kann. Dies erfolgt zum Vorteil der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die damit in Bezug auf die Lage des Gewässerraums Planungs- und Rechtssicherheit und in der Regel eine Milderung der baulichen Einschränkungen erhalten, da der Gewässerraum oftmals weniger breit ist als die übergangsrechtlichen Uferstreifen.

Um eine unzweckmässige Zerstückelung des Gewässerraums bzw. des Festlegungsperimeters zu vermeiden, wird der Gewässerraum bei kurzen Verbindungsabschnitten von höchstens 300 m Länge zwischen Siedlungsgebieten in der Regel durchgezogen, auch wenn dadurch beidseitig Nicht-Siedlungsgebiet (Landwirtschaftsgebiet oder Wald) betroffen ist. Diese Praxis ist als Grundsatz auf der «Informationsplattform Gewässerraum» festgehalten (siehe gewaesserraum.ch, Übergeordnete Prinzipien). Zu Frage 2: Eine Überprüfung der bereits rechtskräftig festgelegten Gewässerräume ist bei der späteren Festlegung des Gewässerraums ausserhalb des Siedlungsgebiets aus Gründen der Planungs- und Rechtssicherheit grundsätzlich nicht vorgesehen. Haben sich die Verhältnisse im Umfeld eines Gewässers erheblich geändert, wird der festgelegte Gewässerraum überprüft und gegebenenfalls angepasst. Sich ändernde Verhältnisse können sich durch Hochwasserereignisse, Revitalisierungs- und Wasserbauprojekte, Änderungen der Gewässernutzung oder neue Natur- und Landschaftsschutzvorgaben ergeben. Die Ausscheidungskriterien für die Festlegung des Gewässerraums ausserhalb des Siedlungsgebiets werden sich von denjenigen im Siedlungsgebiet nicht derart unterscheiden, dass dies eine Überprüfung der bereits in der Landwirtschaftszone festgelegten Gewässerräume verlangen würde. Zu Frage 3: Im Kanton Zürich sind gesamthaft 37 701 m² Fruchtfolgeflächen (FFF), davon 5654 m² bedingte geeignete FFF mit Nutzungseignungsklasse 6, von einem rechtskräftigen Gewässerraum überlagert (Stand 12. Mai 2025). Zu Frage 4: Gemäss Art. 36a Abs. 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) gilt der Gewässerraum nicht als FFF. Für einen Verlust an FFF ist nach den Vorgaben der Sachplanung des Bundes nach Art. 13 des Raumplanungsgesetzes (SR 700) Ersatz zu leisten. Gemäss Art. 41cbis der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) ist ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von FFF im Gewässerraum von den Kantonen bei der Inventarisierung der FFF nach Art. 28 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) separat auszuweisen. Es kann weiterhin an den kantonalen Mindestumfang der FFF angerechnet werden. Liegt ein entsprechender Bundesratsbeschluss (Art. 5 GSchG) vor, so dürfen

diese Flächen in Notlagen intensiv bewirtschaftet werden. Für ackerfähiges Kulturland mit der Qualität von FFF im Gewässerraum, das benötigt wird, um bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der

Revitalisierung umzusetzen, ist nach den Vorgaben des Sachplans Fruchtfolgeflächen (Art. 29 RPV) Ersatz zu leisten. Vom Gewässerraum überlagerte FFF zählen somit nach wie vor zum kantonalen Mindestumfang an FFF gemäss Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes. Erst wenn FFF im oder ausserhalb des Gewässerraums durch ein Wasserbauprojekt tatsächlich beansprucht werden, d. h. dauerhaft verlustig gehen, muss Ersatz geleistet werden. Die im Rahmen von Wasserbauprojekten beanspruchten FFF werden im Kanton Zürich kompensiert. Zu Fragen 5 und 6: Gemäss Art. 26–30 RPV und dem Sachplan Fruchtfolgeflächen des Bundes sind die Kantone verpflichtet, ein aufgrund ihrer Grösse sowie naturräumlichen und klimatischen Voraussetzungen bestimmtes Kontingent an FFF zu sichern und in der Richtplanung auszuweisen. Somit ist der Erhalt der FFF ein öffentliches Interesse nach Bundesrecht, das wie andere öffentliche und private Interessen bei einem Planungs- und Bauvorhaben grundsätzlich zu berücksichtigen ist. Im Kapitel «3.2 Landwirtschaftsgebiet» des kantonalen Richtplans ist der Erhalt der FFF als Ziel definiert und der Umgang mit der Kompensationspflicht sowie die Bedingung für den Nachweis eines überwiegenden Interesses an der Beanspruchung von FFF ist dokumentiert. Eine Interessenabwägung ist nur insoweit zulässig, als das Gesetz dafür Raum lässt. Dies trifft in folgenden Fällen zu: – bei einer Vergrösserung des Gewässerraums für den Hochwasserschutz, die Revitalisierung, den Natur- und Landschaftsschutz und die Gewässernutzung, – bei einem Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums, – bei einer Verkleinerung des minimalen Gewässerraums in dicht überbauten Gebieten, – bei asymmetrischer Anordnung des Gewässerraums und – bei einer Harmonisierung des Gewässerraums mit bestehenden Vorgaben. Das Interesse am Erhalt der FFF wird bewertet, gegenüber anderen öffentlichen und privaten Interessen abgewogen und im Entscheid gewürdigt. Zu Frage 7: Bei eingedolten Gewässern kann gemäss Art. 41a Abs. 5 Bst. b GSchV auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

– es besteht durch die Dole kein Hochwasserschutzdefizit, – eine Offenlegung der Dole an der jetzigen Lage ist durch die baulichen Gegebenheiten nicht möglich, – es besteht kein Revitalisierungspotenzial und – die Dole ist durch anderweitige planerische Festlegungen mit Sicherheit vor einer Überstellung mit Bauten und Anlagen geschützt. Ein Verzicht auf die Festlegung eines Gewässerraums muss in jedem Fall begründet und dokumentiert werden. Als Investitionsschutz und im Hinblick auf den Wegfall des heutigen kantonalen Gewässerabstands von 5 m gemäss § 21 des Wasserwirtschaftsgesetzes (LS 724.11) mit dem künftigen Wassergesetz empfiehlt das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft den Gemeinden als Werkeigentümerinnen der Dolen, zumindest eine minimale Eingriffsbreite als Gewässerraum festzulegen. Mit dieser Raumsicherung wird sichergestellt, dass spätere Sanierungen oder ein Dolenersatz mit geringem bautechnischem und finanziellem Aufwand möglich bleiben und die Dole nicht mit neuen Werkleitungen überstellt wird.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Planungs- und Baugesetz (PBG) 48, Art. 26, Art. 27, Art. 28, Art. 29, and Art. 30 — read in the version of December 1, 2024; the act was consolidated again on August 1, 2025, September 1, 2025, November 1, 2025, June 1, 2026, and August 1, 2026.
  • Federal Act on Spatial Planning, Art. 13 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2026, April 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Waters Protection Ordinance, Art. 41a and Art. 41cbis — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on August 1, 2025 and December 1, 2025.
  • Federal Act on the Protection of Waters, Art. 5 and Art. 36a — read in the version of February 1, 2023; the act was consolidated again on August 1, 2025.