Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 590/2025

Postulat Thomas Forrer, Erlenbach, Manuel Sahli, Winterthur, und Beat Bloch, Zürich, betreffend Strategie für die Beteiligung an der Schweizerischen Nationalbank, Stellungnahme

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 91/2025

Sitzung vom 4. Juni 2025

590. Postulat (Strategie für die Beteiligung an der Schweizerischen

Erwägungen

Nationalbank) Die Kantonsräte Thomas Forrer, Erlenbach, Manuel Sahli, Winterthur, und Beat Bloch, Zürich, haben am 24. März 2025 folgendes Postulat eingereicht: Der Regierungsrat wird beauftragt, auf Grundlage der Richtlinien über die Public Corporate Governance (PCG) eine Strategie für die Beteiligung des Kantons an der Schweizerischen Nationalbank (SNB) festzulegen. Die Strategie soll die Massnahme QS03 «Klimaverträgliche kantonale Beteiligungen» aus der Langfristigen Klimastrategie des Regierungsrats sowie die Schonung der Biodiversität ausreichend berücksichtigen. Begründung: Gemäss den PCG-Richtlinien des Regierungsrats ist für bedeutende Beteiligungen eine Strategie festzulegen. Der Kanton Zürich ist mit einem Anteil von 5.2% der zweitgrösste Aktionär der SNB, entsprechend hat die Regierung die Beteiligung als «bedeutend» eingestuft. Gleichwohl liegt keine Beteiligungsstrategie vor. Die Regierung erachtet «die Beeinflussbarkeit der Risiken durch den Kanton [als] gering». In den PCG-Richtlinien (3. Juli 2019) werden für die Eignerrolle jedoch weitere Bereiche angeführt, die in einer Beteiligungsstrategie zu berücksichtigen sind: «Führung, Organisation, Finanzen, Geschäftsfelder, Investitionen und Partnerschaften, Personalpolitik» (Richtlinie 5, Abs. 3). Genau darauf stellt die Massnahme QS03 aus der Langfristigen Klimastrategie der Regierung ab, wo es heisst: «Über seine Beteiligungen kann der Kanton auf die Unternehmenstätigkeit Einfluss nehmen und darauf hinwirken, dass diese mit den Klimazielen vereinbar sind und Klimarisiken minimiert werden. Alle Beteiligungen werden systematisch bezüglich der Kongruenz mit den Klimazielen, der Klimarisiken und der Klimaverträglichkeit geprüft. Falls erforderlich, werden die Eigentümerstrategien angepasst mit dem Ziel, Klimarisiken zu minimieren und die Klimaverträglichkeit möglichst zeitnah sicherzustellen.» Das vorliegende Postulat fordert die Regierung also einzig dazu auf, ihre eigenen Vorgaben umzusetzen. In der SNB-Beteiligungsstrategie ist darum insbesondere festzuhalten, dass die Regierung im Rahmen der kantonalen Beteiligung darum besorgt ist, dass die Nationalbank a) gemäss ihrer Rechenschaftspflicht nach Art. 7 NBG informiert, inwiefern und mit welchen Massnahmen die SNB bei der Führung der Geld- und Finanzpolitik die Begrenzung der Erderwärmung auf 1.5°C

und den Erhalt der Biodiversität mitberücksichtigt, b) im Rahmen der Anlagestrategie ihres Devisenportfolios darauf hinwirkt, dass Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, Transitionspläne mit Zielen und Massnahmen zum Klima- und Biodiversitätsschutz vorweisen, c) aus klima- und biodiversitätsschädlichen Beteiligungen aussteigt, sofern die Bemühungen aus b) nicht greifen, d) besonders auch dort investiert, wo eine klimapositive und biodiversitätsförderliche Wirkung zu erwarten ist. Die Zürcher Regierung ist aufgrund des Klimaartikels 102a KV dazu verpflichtet, die Reduktion der Treibhausgasemissionen im Rahmen all ihrer Beteiligungen aktiv voranzutreiben. Auch wenn die SNB ihre Freiheit in geldpolitischen Alltagsgeschäften betont (Postulat 90/2020), so heisst das nicht, dass sie sich den Klima- und Biodiversitätszielen von Bund und Kantonen entziehen kann. Die Nationalbank hat gemäss Art. 99 BV und Art. 5 NBG die Geld- und Währungspolitik im «Gesamtinteresse des Landes» zu führen. Dieses umfasst auch die Klima- und Biodiversitätsziele von Bund und Kantonen.

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Zum Postulat Thomas Forrer, Erlenbach, Manuel Sahli, Winterthur, und Beat Bloch, Zürich, wird wie folgt Stellung genommen: Die Belange der Schweizerischen Nationalbank (SNB) werden im Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank vom 3. Oktober 2003 (NBG, SR 951.11) geregelt. Die Hauptaufgaben der SNB sind die Führung der Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes und die Gewährleistung der Preisstabilität unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung (Art. 5 Abs. 1 NBG). Gemäss Art. 6 NBG (Unabhängigkeit) dürfen die SNB und die Mitglieder ihrer Organe bei der Wahrnehmung der geld- und währungspolitischen Aufgaben nach Art. 5 Abs. 1 und 2 NBG weder vom Bundesrat noch von der Bundesversammlung oder anderer Stelle Weisungen einholen oder entgegennehmen. Darunter würde auch die Festlegung einer kantonalen Eigentümerstrategie fallen, die gemäss Forderung der Postulanten darauf abzielen würde, die Anlagestrategie der SNB zu beeinflussen.

Die Beteiligung an der SNB ist deshalb keiner Direktion zugewiesen und unterliegt keinem Controlling des Regierungsrates, weil die Beeinflussbarkeit der Risiken durch den Kanton gering ist. Dementsprechend liegt auch keine Eigentümerstrategie vor. Ein ähnliches Postulat (KR-Nr. 90/2020 betreffend Verpflichtung der Schweizerischen Nationalbank [SNB] zu einer aktiven Klimapolitik im Sinne des Pariser Klimaabkommens), mit dem gefordert wurde, dass der Kanton als Aktionär auf eine Integration von Klimarisiken in die Investitionspolitik und das Risikomanagement der SNB hinwirkt, wurde vom Kantonsrat gestützt auf den Bericht und Antrag des Regierungsrates am 24. Juni 2024 als erledigt abgeschrieben. Auf Bundesebene hat der Nationalrat am 17. April 2024 einer parlamentarischen Initiative (23.409), die eine Ergänzung der Aufgaben der SNB in Art. 5 Abs. 1 NBG im Sinne einer ausdrücklichen Berücksichtigung von Klima- und Umweltrisiken forderte, keine Folge gegeben. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, das Postulat KR-Nr. 91/2025 abzulehnen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli