RRB Nr. 592/2024
Gemeindeordnung, Stadt Kloten, Änderung, Genehmigung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juni 2024
592. Gemeindeordnung (Stadt Kloten, Änderung, Genehmigung)
Erwägungen
1. Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden regeln gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) die Organisation und Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Stadt Kloten haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 3. März 2024 eine Teilrevision der Gemeindeordnung der Stadt Kloten beschlossen. Die Teilrevision umfasst die Aufnahme eines neuen Art. 1ter in die Gemeindeordnung. Dabei handelt sich um eine Ziel- bzw. Programmnorm. Diese neue Bestimmung bezweckt, eine aktive kommunale Bodenpolitik zu verankern. Zusätzlich werden in Art. 16 und 29 der Gemeindeordnung Anpassungen bei den Finanzbefugnissen vorgenommen, die im Zusammenhang mit Grundstückgeschäften stehen. Diese Anpassungen der Gemeindeordnung treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
3. Die erwähnten Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Stadt Kloten am 3. März 2024 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat Kloten, Kirchgasse 7, Postfach, 8302 Kloten, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, Postfach, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli