Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 593/2024

Anfrage Christian Pfaller, Bassersdorf, Roman Schmid, Opfikon, und Stefan Schmid, Niederglatt, betreffend Gemeinden am Limit - Aktive Unterstützung durch den Kanton bei Erfüllung der Asyl-Aufnahmequote per 1. Juli 2024, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 151/2024

Sitzung vom 5. Juni 2024

593. Anfrage (Gemeinden am Limit – Aktive Unterstützung durch den Kanton bei Erfüllung der Asyl-Aufnahmequote per 1. Juli 2024) Die Kantonsräte Christian Pfaller, Bassersdorf, Roman Schmid, Opfikon, und Stefan Schmid, Niederglatt, haben am 29. April 2024 folgende Anfrage eingereicht: Mit einem Schreiben von diversen Gemeinden aus dem Kanton Zürich wurde der Regierungsrat Mario Fehr darauf hingewiesen, dass mit der Erhöhung der Asyl Aufnahmequote per 1. Juli 2024 auf 1,6% der Wohnbevölkerung die Gemeinden an ihre Kapazitätsgrenzen stossen werden und es grösstenteils nicht möglich sein wird, diese Aufnahmequote per 1.Juli 2024 zu erfüllen. Dies würde beispielsweise für die 22 Gemeinden im Bezirk Bülach mit rund 163 000 Einwohnern heissen, dass sie zu den bereits rund 2119 Plätzen per 1. Juli 2024 nochmals zusätzlich rund 489 Plätze schaffen müssen. In der Antwort von Regierungsrat Fehr werden keine neuen Erkenntnisse oder Massnahmen dargelegt, um dieser Notsituation in unseren Gemeinden entgegenzuwirken. Bis jetzt haben es die Gemeinden nur mit massiven Anstrengungen knapp geschafft, die bis heute gültige Aufnahmequote von 1,3% zu erfüllen. Diese wurde vielfach mit sehr hohem Personalaufwand mit Zwischennutzungen von Liegenschaften oder dem Entzug von Mietwohnungen auf dem Wohnungsmarkt erreicht. Diese fallen in vielen Fällen in den nächsten 1–2 Jahren wieder weg, da der Wohnungsmarkt unter steigendem Druck steht. In vielen Gemeinden versucht man nun, mit der Planung von Neubauten oder Provisorien auf gemeindeeigenen Grundstücken (falls vorhanden) zusätzliche Kapazitäten zu schaffen. Neben den hohen Erstellungskosten und den fehlenden baureifen Grundstücken und Liegenschaften kommt noch, wie sich im Fall in Fällanden zeigt, der langwierige politische Prozess hinzu, da solche Vorhaben gemäss Entscheid Verwaltungsgericht nicht als gebunden deklariert werden dürfen. Die Gemeinden stehen vor einer unlösbaren Aufgabe, die zusätzlichen Unterkünfte für die Erhöhung der Aufnahmequote per 1. Juli 2024 zu erfüllen.

Das heisst, Gemeinden, die sich bereits im politischen Prozess zur zusätzlichen Erstellung von Unterkünften befinden, benötigen mindestens eine politische Vorlaufzeit von gut 12–15 Monaten bis zum Entscheid. Danach kommen einige Monate für die Realisierung der bewilligten Projekte hinzu.

Ein unlösbares Problem – unsere Gemeinden sind am Limit! Um dieser Notsituation Herr zu werden, braucht es den Lead des Regierungsrates mit einfach umsetzbaren Lösungen, die die Gemeinden mit ihren heutigen Anstrengungen einfach und unkompliziert umsetzen können. Deshalb ersuchen wir den Regierungsrat mit dieser Anfrage, folgende Unterstützungsmöglichkeiten zu prüfen und zu beantworten:

Erwägungen

1. Ist der Regierungsrat bereit, mit der zusätzlichen Zuweisung von asylsuchenden Personen abzuwarten, sofern die betroffenen Gemeinden ein abstimmungsreifes Projekt zur zusätzlichen Schaffung von Asylunterkünften vorweisen können?

2. Ist der Regierungsrat bereit, die Gemeinden bei den provisorischen Lösungen mit Unterkünften der Armee (Armeezelten, Container oder ähnliches, etc.), als Übergangslösung für 1–2 Jahre zu unterstützen?

3. Der Kanton verfügt über diverse Parzellen, die aus planerischer Sicht freigehalten werden. Ist der Regierungsrat bereit, eingezonte kantonale Parzellen unentgeltlichen im Baurecht für den Bau von Provisorien zuhanden der Gemeinden, auf denen sich diese Parzellen befinden, freizugeben?

4. Ist der Regierungsrat bereit, Provisorien auf kantonalen oder gemeindeeigenen Parzellen, in sogenannten Reservezonen, befristet für oder von den Gemeinden erstellen zu lassen?

5. Plant der Regierungsrat zurzeit noch andere Möglichkeiten, die Gemeinden in dieser sich anbahnenden «Notsituation» aktiv und unkompliziert zu unterstützen?

6. Welche Massnahmen hat der Regierungsrat getroffen, um die Zuweisung vom Bund zuhanden Kanton Zürich zu reduzieren oder zu stoppen?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Christian Pfaller, Bassersdorf, Roman Schmid, Opfikon, und Stefan Schmid, Niederglatt, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1, 5 und 6: Dem Regierungsrat ist es bewusst, dass die Unterbringung von Asyl- und Schutzsuchenden eine grosse Herausforderung für Städte und Gemeinden darstellt. Der Kanton hat seine Unterbringungskapazitäten seit Januar 2022 mehr als verdoppelt und schafft ständig weitere kantonale Strukturen bzw. verlängert den Betrieb von befristeten Unterkünften. Die Migrationsströme können kantonal nicht gesteuert werden und die anwesenden Personen aus dem Asylbereich müssen untergebracht und betreut werden. Dabei geht es in der derzeitigen Situation mit ausserordentlich hohem Aufnahmedruck um die Sicherstellung der Unterbringung, die für allein reisende erwachsene Männer auch in Zivilschutzanlagen zumutbar ist. Das Kantonale Sozialamt ist ständig im Austausch mit den Gemeinden, leistet Unterstützung mittels Beratung und versucht, bezüglich Zuweisungszeitpunkt auf die Bedürfnisse der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Mit dem Verteilschlüssel des Bundes und den Aufnahmequoten der Zürcher Gemeinden wird gewährleistet, dass alle mit Aufgaben im Asylbereich Beteiligten ähnlich stark belastet sind. Der Bund weist die Asylsuchenden den Kantonen bevölkerungsproportional zu (Art. 21 Abs. 2 und 3 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311). Der Kanton setzt sich beim Bund bei jeder Gelegenheit vehement dafür ein, dass der Bund genügend eigene Unterkünfte bereitstellt, keine vorzeitigen Zuweisungen von Personen an die Kantone mehr vornimmt, seine mittlerweile rund 20 000 Pendenzen abbaut und rasch eine Lösung für den Schutzstatus S findet. Zu Frage 2: Der Kanton kann über Unterkünfte und Material der Armee nicht frei verfügen. Die Gemeinden müssen sich bei Bedarf zur Unterstützung durch die Armee direkt an diese wenden. Zu Frage 3: Der Regierungsrat ist bereit, konkrete Anfragen der Gemeinden zu prüfen. Zuständig ist das Immobilienamt der Baudirektion. Kantonale Grundstücke können in einzelnen Fällen für eine kurz- und allenfalls mittelfristige Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Eine unentgeltliche Abgabe ist dabei ausgeschlossen. Der Kanton entscheidet fallweise anhand einer Interessenabwägung über Form, Dauer und Konditionen solcher Abgaben. Dabei berücksichtigt er allfälligen kantonalen Bedarf

wie auch planungsrechtliche Rahmenbedingungen. Baurechte sind – im Gegensatz zu Provisorien – für eine langfristige Nutzung gedacht und daher nicht das geeignete Instrument für den vorliegenden (volatilen) Bedarf. Die Planung, Submission und Realisierung baulicher Provisorien beanspruchen entsprechend Zeit, auch da sie eine baurechtliche Bewilligung erfordern. Für kurz- und mittelfristige Lösungen sollten somit Bestandesobjekte (Eigentum oder Anmiete) im Vordergrund stehen. Zu Frage 4: Die Erstellung von Bauten und Anlagen in Nichtbauzonen ist im Wesentlichen begrenzt auf Bauten für die Landwirtschaft und standortgebundene technische Anlagen. Eine Beanspruchung von Grundstücken ausserhalb des Baugebietes, auch solche zur befristeten Erfüllung kommunaler Asyl-Aufnahmequoten, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Vollzug des Raumplanungsgesetzes ist an die Kantone delegiert. Aufgrund der erhöhten Aufnahmequote von Asylsuchenden und zur Entlastung der Gemeinden hat die Baudirektion am 13. März 2023 festgelegt, dass für temporäre Asylunterkünfte ausserhalb der Bauzonen in bestimmten Fällen eine befristete, unkomplizierte Praxis zur Anwendung kommt. Gemäss Rechtsprechung ist zwingend ein Nachweis der Standortgebundenheit erforderlich. Ausserhalb der Bauzone ist eine Asylunterkunft dann standortgebunden, wenn innerhalb der Bauzonen keine Alternativstandorte (unbebaute Bauzonen, verfügbare Gebäude wie auch Zivilschutzanlagen) vorhanden sind. Als Nachweis ausreichend ist eine Auflistung von geprüften Alternativen sowie eine Begründung, weshalb diese nicht verfügbar oder geeignet sind. Es ist jedoch ein ordentliches Baugesuch und eine Bewilligung der Baudirektion erforderlich. Entsprechende Gesuche werden prioritär und zügig behandelt. Eine allfällige Bewilligung erfolgt befristet für ein Jahr. Verlängerungen müssen erneut bewilligt werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli