RRB Nr. 594/2025
Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen, Inkraftsetzung von § 20
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Juni 2025
594. Verordnung über den Personentransport mit Taxis
Erwägungen
und Limousinen (Inkraftsetzung von § 20) Mit Beschluss vom 24. Mai 2023 erliess der Regierungsrat die Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLV, LS 935.511) und setzte sie zusammen mit dem Gesetz über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 25. März 2019 (LS 935.51) und den Änderungen der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) sowie der Kantonalen Ordnungsbussenverordnung vom 10. Dezember 2019 (KOBV, LS 321.2) auf den 1. Januar 2024 in Kraft (ABl 2023-06-09). In der Folge wurde das in der PTLV verankerte Anwerbeverbot auf öffentlichen Parkplätzen in Sichtweite von Taxistandplätzen (§§ 16 und 17 je Abs. 2 sowie § 20 PTLV) beim Verwaltungsgericht angefochten, weshalb der Regierungsrat erneut über die Inkraftsetzung zu beschliessen hatte. Mit Beschluss Nr. 658/2023 setzte er die PTLV ohne die streitbetroffenen Bestimmungen und die KOBV ohne die dazugehörigen Übertretungstatbestände (Anhang 1 Ziff. 11 lit. g und i KOBV) auf den 1. Januar 2024 in Kraft (ABl 2023-09-29). Mit Urteil vom 5. Dezember 2024 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und hob die Bestimmungen der PTLV betreffend das Anwerbeverbot auf öffentlichen Parkplätzen in Sichtweite von Taxistandplätzen wegen Verstosses gegen die kantonale Kompetenzordnung auf (AN.2023.00016). Der Entscheid ist rechtskräftig. Mit Beschluss Nr. 231/2025 setzte der Regierungsrat den noch nicht in Kraft stehenden § 16 Abs. 2 PTLV und den zugehörigen Ordnungsbussentatbestand in der KOBV auf den 1. Juni 2025 in Kraft, soweit sie durch das Verwaltungsgericht nicht aufgehoben worden waren (Dispositiv 1 und 2). Auf das nämliche Datum ist auch der – vom Verwaltungsgericht ebenfalls nicht aufgehobene – § 20 PTLV (Verweisung auf § 17 PTLV) noch in Kraft zu setzen. Damit alle noch nicht in Kraft stehenden Bestimmungen gleichzeitig am 1. Juni 2025 in Kraft treten können, erfolgt die Inkraftsetzung von § 20 PTLV rückwirkend und es ist einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung zu entziehen (§ 25 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, LS 175.2]).
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. § 20 der Verordnung über den Personentransport mit Taxis und Limousinen vom 24. Mai 2023 wird auf den 1. Juni 2025 in Kraft gesetzt.
II. Gegen Dispositiv I kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli