Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 599/2024

Anfrage Jacqueline Hofer, Dübendorf, und Daniel Wäfler, Gossau, betreffend Wie hoch sind die Ausstände bei Krankenkassenprämien im Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 81/2024

Sitzung vom 5. Juni 2024

599. Anfrage (Wie hoch sind die Ausstände bei Krankenkassenprämien im Kanton Zürich) Kantonsrätin Jacqueline Hofer, Dübendorf, und Kantonsrat Daniel Wäfler, Gossau, haben am 18. März 2024 folgende Anfrage eingereicht: In der Schweiz ist die Krankenversicherung obligatorisch. Jede in der Schweiz wohnhafte Person muss eine Krankenversicherung abschliessen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Krankenkassen in der Schweiz bieten einen hohen qualitativen Standard und gewährleisten, dass alle Versicherten die gleichen Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft erhalten. Das System der Krankenversicherung basiert auf Solidarität. Gesunde Menschen zahlen Beiträge, um die Kosten für diejenigen zu decken, die krank sind. Dies ermöglicht einen gerechten Zugang zur Gesundheitsversorgung für alle. Jedes Jahr bezahlen offenbar rund 166 000 Menschen in der Schweiz, welche nicht in der Sozialhilfe sind, ihre Prämien nicht, was zu angeblichen Ausständen in Medienberichten von über 453 Millionen Franken führt. Wenn jemand die Prämie aus finanziellen Gründen nicht bezahlen kann, hat man Anspruch auf eine Prämienverbilligung. Bezahlen Personen ihre Krankenkassenprämie nicht, haben die Kantone die Möglichkeit, diese auf die schwarze Liste zu setzen. Die Luzerner Regierung unterstrich bereits im August 2021 die Vorteile einer solchen Liste. Diese solle vorbeugend wirken. Sie sei ein wichtiges und deutliches Signal an alle, die ihrer Zahlungspflicht nicht ordnungsgemäss nachkommen, obwohl sie dazu in der Lage wären. Derzeit führt z. B. der Kanton Thurgau eine solche Liste. Wir ersuchen daher den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Ist der Regierungsrat bereit, eine schwarze Liste für säumige Krankenkassenprämienzahler einzuführen? Falls Nein, warum nicht?

2. Wie viele Personen zahlten in den Jahren 2021, 2022 und 2023 im Kanton Zürich ihre Krankenkassenprämien nicht?

3. Wie hoch ist der Ausstand in den Jahren 2021, 2022 und 2023 im Kanton Zürich aufgrund säumiger Krankenkassenprämienzahler?

4. Wie handhaben die Gemeinden und der Kanton Zürich säumige Prämienzahler?

5. Wie beurteilt der Regierungsrat die Weiterentwicklung der Zahlungsmoral?

6. Welche konkreten Schritte fasst der Regierungsrat ins Auge?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Jacqueline Hofer, Dübendorf, und Daniel Wäfler, Gossau, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3: Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) regelt detailliert, wie bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen zu verfahren ist (vgl. Art. 64a KVG). Bezahlt die versicherte Person trotz schriftlicher Mahnung und Zahlungsaufforderung fällige Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung veranlassen (vgl. Art. 64a Abs. 1 bzw. 2 KVG). Nach Abschluss eines nicht erfolgreichen Betreibungsverfahrens gibt der Versicherer gemäss Art. 64a Abs. 3 KVG der zuständigen kantonalen Behörde – im Kanton Zürich der Sozialversicherungsanstalt – die betroffenen Versicherten sowie den Gesamtbetrag der Forderung bekannt, die zur Ausstellung eines Verlustscheines oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben. Die Kantone sind verpflichtet, die Verlustscheine der Krankenkasse zu 85% zu übernehmen (vgl. Art. 64a Abs. 4 KVG). Für die letzten drei Jahre können in diesem Zusammenhang folgende Angaben gemacht werden: Jahr Anzahl Anzahl Summe Betreibungen Verlustscheine der Verlustscheine 2021 208 881 37 163 45,9 Mio. Franken 2022 203 738 32 964 42,9 Mio. Franken 2023 220 024 30 801 Noch nicht bekannt Die Kantone haben gemäss KVG die Möglichkeit, Versicherte, die ihrer Prämienpflicht trotz einer Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste zu erfassen (vgl. Art. 64a Abs. 7 KVG). Die Krankenversicherer schieben die Kostenübernahme der Leistungen für die betroffenen Personen auf, sofern es sich nicht um Notfallbehandlungen handelt. Zum heutigen Zeitpunkt führen vier Kantone (Aargau, Luzern, Tessin und Thurgau) eine Liste der säumigen Krankenkassenprämienzahlenden. Der Kanton Zürich hat aufgrund des negativen Kosten-Nutzen-Verhältnisses bereits mehrmals darauf verzichtet, eine solche Liste einzuführen. Letztmals wurde dies im Zusammenhang mit der Motion KR-Nr. 413/2016 betreffend Einführung einer Liste der säumigen Krankenkassenprämienzahlenden im Kantonsrat diskutiert und auf Antrag des Regierungsrates abgelehnt (RRB Nr. 184/2017). Die diesbezügliche Haltung des Regierungsrates bleibt bis heute unverändert. Personen, die ihren Verpflich- tungen gegenüber den Krankenversicherern nicht nachkommen wollen,

werden auch ohne Liste bereits heute durch das Betreibungsverfahren zum Bezahlen der Prämie gezwungen. Zu Fragen 4–6: Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben grundsätzlich Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung (IPV, Art. 65 KVG). Wenn das Existenzminimum trotz IPV nicht gedeckt ist, kann eine Person zudem Sozialhilfe beantragen. Sind die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt, werden die Krankenkassenprämien vollständig oder teilweise übernommen. Nicht alle Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe wollen jedoch wirtschaftliche Hilfe beziehen. Sofern das sozialhilferechtliche Existenzminimum nicht gedeckt ist, können diese Personen bei der Wohngemeinde auch nur um Übernahme der Krankenkassenprämie ersuchen, ohne gleichzeitig Sozialhilfe zu beantragen (sogenannte «kleine Sozialhilfe»). Anspruch auf Prämienübernahme haben somit nicht nur Personen, die Sozialhilfe tatsächlich beziehen, sondern auch solche, die zum Bezug von Sozialhilfe berechtigt wären, ohne solche zu beziehen (§ 15 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG, LS 832.01]). Der Kanton vergütet der Gemeinde dabei die vollständige oder teilweise Prämienübernahme (§ 15 Abs. 4 EG KVG). Auf Bundesebene haben die eidgenössischen Räte am 18. März 2022 eine Änderung des KVG beschlossen, welche die Durchsetzung der Prämienzahlungspflicht betrifft. Die Änderung soll nun gestaffelt in Kraft gesetzt und umgesetzt werden. So besteht für die Kantone ab 1. Juli 2025 etwa die Möglichkeit, die Verlustscheinbewirtschaftung selbst zu übernehmen. Ob sich diese Möglichkeit für den Kanton Zürich bezüglich der finanziellen und administrativen Aspekte lohnt, wird gegenwärtig geprüft.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 64a and Art. 65 — read in the version of March 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024, October 1, 2024, January 1, 2025, July 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.