Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 600/2024

Anfrage Pia Ackermann, und Nicole Wyss, Zürich, betreffend Steigerung der Betreibungen im Bereich KVG, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 83/2024

Sitzung vom 5. Juni 2024

600. Anfrage (Steigerung der Betreibungen im Bereich KVG) Die Kantonsrätinnen Pia Ackermann und Nicole Wyss, Zürich, haben am 18. März 2024 folgende Anfrage eingereicht: Seit Kurzem liegt die Statistik über die Betreibungsämter des Kantons Zürich fürs Jahr 2023 vor.1 Die Betreibungen sind im vergangenen Jahr um knapp 10% gestiegen. Es gab rund 40 000 Betreibungen mehr und rund die Hälfte davon ist auf den Bereich KVG zurückzuführen. In diesem Zusammenhang bitten die Anfragesteller:innen den Regierungsrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

Erwägungen

1. Wie interpretiert der Regierungsrat diese Zahlen? Und was sind die möglichen Gründe für die starke Steigerung?

2. Wie sieht der Zusammenhang zwischen KVG-Betreibungen und Nicht-Bezug von IPV aus? Wie gross ist das Ausmass des Nicht-Bezugs (bitte um tabellarische Auflistung der letzten 5 Jahre)? Was sind die Gründe dafür?

3. Wie sieht der Zusammenhang zwischen KVG-Betreibungen und Rückforderungen der SVA aus?

4. Wo sieht der Regierungsrat Handlungsbedarf?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Pia Ackermann und Nicole Wyss, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–4: Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), die im Auftrag der Gesundheitsdirektion für Aufgaben im Bereich der individuellen Prämienverbilligung (IPV) zuständig ist, kann die Gründe für Betreibungen im Zusammenhang mit nicht bezahlten Krankenkassenprämien nicht erheben, da sie die Angaben zu Betreibungen jeweils direkt von den Krankenkassen erhält. Die Gründe für den Nicht-Bezug von IPV können vielfältig sein und werden von der SVA nicht erhoben. Es ist somit nicht bekannt, ob es einen Zusammenhang zwischen KVG-Betrei- bungen und dem Nicht-Bezug von IPV gibt. Entsprechend ist es dem Regierungsrat nicht möglich, diesbezüglich zuverlässige Aussagen zu machen. Zur Anzahl der Betreibungen, die der SVA durch die Krankenversicherer gemeldet wurden, wird auf die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 81/2024 betreffend Wie hoch sind die Ausstände bei Krankenkassenprämien im Kanton Zürich verwiesen. Die SVA prüft aufgrund der jeweils letzten definitiven Steuerfaktoren, wer im Kanton Zürich voraussichtlich Anspruch auf IPV hat. Der konkrete Ablauf der Antragsjahre publiziert die SVA auf ihrer Webseite (vgl. svazurich.ch/online-services/rechner/leistungen-berechnen/anspruch-auf-praemienverbilligung-im-kanton-zuerich-.html). Gestützt auf das Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (LS 832.01) gilt im Kanton Zürich seit 2021 ein neues Prämienverbilligungssystem. Folglich können Zahlen zu versendeten und retournierten Antragsformularen der SVA sowie selbstständig eingereichte Gesuche von möglicherweise anspruchsberechtigten Personen (Nachmeldungen) nur für die Bezugsjahre 2022 und 2023 ausgewiesen werden: Bezugsjahr Verschickte Retournierte Erhaltene Antragsformulare Antragsformulare Nachmeldungen (Haupt- und Nachversand) (ohne Nachmeldungen) 2022 328 072 223 597 79 063 2023 461 753 282 925 112 132 Da der Versand der Antragsformulare auf den jeweils letzten definitiven Steuerdaten beruht und sich die Situation bis zum Antragsjahr verändert haben kann, bekommen auch Personen ein Formular, die gar nicht Anspruch hätten (etwa, weil sie inzwischen mehr Einkommen haben). Gleichzeitig ist es möglich, dass Personen kein Formular erhalten, die schlussendlich Anspruch haben. Der Rücklauf der Formulare ist also nur

bedingt ein Indikator für den Nicht-Bezug von IPV. Ebenso ist es wichtig festzuhalten, dass allfällige Rückforderungen von zu viel bezogener IPV aufgrund der definitiven Steuerdaten erst einige Jahre später auftreten. Entsprechend lassen sich die Betreibungen der Krankenkassen den Rückforderungen der SVA nicht zuordnen. Wie der Regierungsrat in der Vergangenheit bereits ausführte, haben die mittlerweile gemachten Erfahrungen mit dem neuen IPV-System gezeigt, dass nicht gerechtfertigte IPV-Zahlungen eingeschränkt und die Bedarfsgerechtigkeit des Systems insgesamt erhöht werden konnte (vgl. z. B. die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 1/2023 betreffend Individuelle Prämienverbilligung: Zugänglichkeit und Benutzerinnen und Benutzer-Freundlichkeit). Die Gesundheitsdirektion prüft zudem, welche weiteren Auswertungen nötig sind, um das Prämienverbilligungssystem insgesamt weiter zu optimieren, insbesondere im Bereich der Steuermechanismen und der Berechnung.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli