Standing: How later courts treated this decision has not been analysed. None of the 1 citing decisions has been analysed.

RRB Nr. 605/2013

Verein Fanarbeit Zürich, Beitragsberechtigung, Anerkennung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juni 2013

605. Verein Fanarbeit Zürich (Beitragsberechtigung)

Erwägungen

A. Im Januar 2008 wurde unter Federführung des Sozialdepartements der Stadt Zürich die Pilotphase des Projekts Fanarbeit Zürich mit dem Ziel eingeleitet, in den beiden städtischen Fussballclubs FC Zürich (FCZ) und Grasshopper Club Zürich (GCZ) eine positive Fankultur zu fördern, einen Beitrag zur Deeskalation von negativen Vorkommnissen rund um die Spiele der beiden Clubs zu leisten und damit die Sicherheitsmassnahmen von Polizei und Justiz zu ergänzen. Dazu wurde im Mai 2008 der Verein Fanarbeit Zürich gegründet. Dieser führt zwei personell und örtlich getrennte Fanprojekte durch: Das Projekt Fansozialarbeit FC Zürich und das Fanprojekt Grasshopper Club Zürich. Die Pilotphase für diese Projekte, die noch bis Ende Juni 2013 dauert, wurde zu je einem Drittel durch die Stadt Zürich, den Kanton und die beiden Fussballclubs finanziert. Der Kanton Zürich hat sich für drei Jahre mit einem Gesamtbeitrag von Fr. 360 000 aus dem Lotteriefonds und während der um zwei Jahre verlängerten Pilotphase mit je zwei Beiträgen der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, von Fr. 80 000 beteiligt. Der Vereinsvorstand, der sich aus je einer Vertretung der Stadt (Sozialdepartement), des Kantons (Sicherheitsdirektion, Chef Kantonales Sportamt) sowie der beiden Fussballclubs zusammensetzt, wird mit der Überführung des Vereins in definitive Strukturen nach Abschluss der Pilotphase um ein Mitglied der Offenen Jugendarbeit Zürich ergänzt. Der Stadtrat von Zürich hat dem Gemeinderat Zürich mit Vorlage vom 17. April 2013 den Kreditantrag (Beitrag 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016) für die Weiterführung der Projekte in nunmehr definitiven Strukturen unterbreitet.

B. Die beiden Fanprojekte des Vereins Fanarbeit Zürich haben sich im Rahmen der Pilotphase etabliert und bilden einen unverzichtbaren Bestandteil in der Prävention von Gewalt an Fussballspielen der beiden Spitzenclubs in Zürich. Der Verein Fanarbeit Zürich kann durch seine Tätigkeit Gewalt, Sucht und Vandalismus entgegenwirken und in Zusammenarbeit mit den Fans eine positive, kreative und tolerante Fankultur fördern. Der Regierungsrat hat in der Weisung vom 2. Mai 2012 zum geänderten Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Vorlage 4903; ABl 2012, 991) darauf hingewiesen, dass die Verhinderung und Bekämpfung der Gewalt an Sportveranstaltungen ein sich ergänzendes Paket von Massnahmen erfordert, wozu die präventiven Massnahmen der Fanarbeit und Fanbetreuung gehören (a. a. O., S. 998). Ebenso erfolgt in der Weisung der Hinweis, dass der Kanton Zürich im Verein Fanarbeit Zürich vertreten ist und sich daran finanziell beteiligt (a. a. O., S. 1001). Das Grundlagendokument «Nationales Rahmenkonzept Fanarbeit in der Schweiz», das am 2. September 2010 durch den damaligen «Nationalen runden Tisch zur Bekämpfung der Gewalt an Sportveranstaltungen» unter Leitung des Vorstehers des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verabschiedet wurde, sieht die Beteiligung von Kantonen und Städten an der sozioprofessionellen Fanarbeit vor (Kostenbeteiligung von je einem Drittel durch Kanton, Stadt und Club bzw. Clubs).

C. Verschiedene gemeinnützige Beratungsstellen, Vereine und Stiftungen, die durch ihre Tätigkeit den Kanton und die Gemeinden in vielfältiger Weise entlasten, werden gestützt auf § 1 Abs. 3 sowie § 46 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) aus dem Konto 3636 3 00000, Subventionen an private Organisationen, des Kantonalen Sozialamts subventioniert. Der Wirkungsbereich dieser Subventionierungsregelung erfasst auch den Verein Fanarbeit Zürich, der sozioprofessionelle Fanarbeit erbringt und dabei die Methodik der sozialen Arbeit im Umfeld von Fans an Sportveranstaltungen anwendet. Die Arbeit des Vereins richtet sich zur Hauptsache an Fans und Fangruppierungen in den sogenannten Fankurven, die sich zu städtischen und regionalen Sozialräumen entwickelt haben. Diese bergen naturgemäss aber auch Konfliktpotenzial in sich. Der Verein leistet mit seiner Arbeit wie erwähnt einen wichtigen Beitrag zur Gewaltprävention. Zudem stellt er rasche und unkomplizierte Beratung und Hilfestellung für Fans in schwierigen sozialen Situationen zur Verfügung. Er trägt dazu bei, dass der Spitzenfussball vermehrt die gewünschte Vorbildwirkung auf den Jugend- und Breitenfussball wahrnehmen kann.

D. Aufgrund der Bedeutung der Fanarbeit und der Überführung der Projektarbeit des Vereins in definitive Strukturen ist der Verein Fanarbeit Zürich in zeitlicher Abstimmung mit der Stadt Zürich im Sinne von § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) mit Wirkung ab 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016 als beitragsberechtigt anzuerkennen. Damit kann der Verein analog zur bisherigen Finanzierung durch den Kanton und die Stadt Zürich sowie die beiden beteiligten Fussballclubs FCZ und GCZ unterstützt werden. Vorgesehen ist eine Beitragsleistung des Kantons im gleichen Umfang wie die Stadt Zürich und die beiden beteiligten Clubs von jährlich Fr. 100 000. Dabei handelt es sich um eine Subvention als neue Ausgabe gemäss § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes. Die Ausrichtung des Beitrags liegt in der Zuständigkeit der Sicherheitsdirektion.

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Verein Fanarbeit Zürich wird für seine Fanarbeit für die Dauer vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2016 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angerufene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an Stefan Schötzau, Chef Kantonales Sportamt (zuhanden des Vereins Fanarbeit Zürich), die Finanzdirektion und die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Sozialhilfegesetz (SHG) 20, Art. 46 — read in the version of January 1, 2013; the act was consolidated again on January 1, 2018, March 1, 2018, January 1, 2019, October 1, 2019, April 1, 2020, July 1, 2020, July 1, 2021, January 1, 2023, and January 1, 2024.

Cited in