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RRB Nr. 612/2024

Wasserbau, Riedikerbach, hochwassersicherer Ausbau und Revitalisierung der Etappen 2 und 3, Zusicherung Staats-und NFA-Beitrag, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juni 2024

612. Wasserbau, Riedikerbach, hochwassersicherer Ausbau und Revitalisierung der Etappen 2 und 3 (Zusicherung Staats- und NFA-Beitrag)

Erwägungen

A. Ausgangslage und Projekt der Stadt Uster Die Stadt Uster beabsichtigt, den Riedikerbach, öffentliches Gewässer Nr. 6307, im Dorfteil Riedikon hochwassersicher auszubauen und gleichzeitig den Bach bis zu seiner Mündung in den Greifensee zu revitalisieren (Etappen 2 und 3). Die Ziele des Wasserbauprojekts sind neben dem Hochwasserschutz die Revitalisierung des in der Sohle und im Ufer hart verbauten Wasserlaufs bis zum Greifensee sowie die Festlegung des Gewässerraums. Gesamte Projektlänge 380 m davon Revitalisierung 240 m davon Gewässerraum nach Biodiversitätskurve 220 m (57,9%) In einer ersten Etappe wurde der Riedikerbach im oberen Dorfteil bereits 2015 hochwassersicher ausgebaut (Projektfestsetzung mit Verfügung Nr. 1127 vom 13. Juni 2013 des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL], Festsetzung von Subvention und NFA-Beitrag mit AWEL-Verfügung Nr. 21-0258 vom 15. Februar 2022). Weil der Hochwasserschutz im Abschnitt der Etappe 1 jedoch erst wirksam wird, wenn auch der Ausbau des Abschnitts der Etappe 2 umgesetzt ist, werden der Staats- und der NFA-Beitrag erst ausgerichtet, wenn die zweite Etappe fertiggestellt ist. Zusammen mit den Bauarbeiten im angrenzenden Abschnitt (Etappe 2) sind noch Fertigstellungsarbeiten und Anpassungen im Abschnitt der Etappe 1 umzusetzen. Diese Aufwendungen sind hauptsächlich auf die zeitliche Verschleppung im Bauablauf zurückzuführen und werden deshalb nicht mit Staats- und NFA-Beiträgen unterstützt. Gemäss Berechnungen eines Ingenieurbüros von 2021 belaufen sich diese Mehraufwendungen auf Fr. 150 000. Es ist voraussehbar, dass die Kosten der Fertigstellungs- und Wiederinstandstellungsarbeiten nicht eindeutig von den Kosten für die Ausbauetappe 2 getrennt werden können. Deshalb ist die Bauabrechnung der Ausbauetappe 2 gleichzeitig mit der Abrechnung der Wiederinstandstellungsarbeiten für die Etappe 1 zur Prüfung einzureichen. Von den Gesamtkosten werden dannzumal pauschal Fr. 150 000 für die nicht beitragsberechtigten Kosten zur Wiederinstandstellung der Etappe 1 in Abzug gebracht (so verfügt in AWEL Nr. 21-0258).

Gemäss der kantonalen Revitalisierungsplanung ist der Revitalisierungsnutzen im untersten Abschnitt bis zum Greifensee hoch. Mit der gleichzeitigen Umsetzung der Revitalisierung in diesem Abschnitt (Etappe 3) profitiert die Stadt Uster von einem zusätzlichen NFA-Beitrag von 20%. Die Stadt Uster hat das Projekt mit Stadtratsbeschluss vom 14. November 2023 genehmigt und um Festsetzung des Projekts sowie um definitive Festlegung des Gewässerraums ersucht. Mit Verfügung Nr. 22-0172 vom 5. März 2024 setzte das AWEL dieses Wasserbauprojekt der Stadt Uster fest. Die Stadt Uster hat mit Stadtratsbeschluss vom 5. Dezember 2023 den erforderlichen Baukredit bewilligt und ersucht um Zusicherung von Staats- und Bundesbeiträgen.

B. Kosten Hochwasserschutz

Gemäss Kostenvoranschlag vom 2. November 2022 (Fertigstellung Etappen 1 und 2) betragen die Gesamtkosten für den Hochwasserschutz einschliesslich 7,7% MWSt Fr. 2 661 366. Durch den seit 2024 gültigen Mehrwertsteuersatz von 8,1% erhöhen sich die Gesamtkosten gemäss Kostenübersicht auf Fr. 2 669 745. Die Aufwendungen teilen sich gemäss dem revidierten Kostenvoranschlag vom 22. November 2023 wie folgt auf (Beträge in Franken): Baukosten nach Objektklassen Fertigstellung Etappe 2 Kosten beitrags- (zusammengefasst) Etappe 1 Hochwasser- berechtigte schutz Kosten Baukosten 53 825 1 341 665 1 395 490 1 181 665 Honorarkosten 12 600 495 992 508 592 495 992 Risikokosten 6 643 183 766 190 409 183 766 Total (ohne MWSt) 2 094 491 1 861 423 MWSt 8,1% 169 654 150 775 Landerwerb 405 600 405 600 Total (einschliesslich MWSt 2 669 745 2 417 798 und Landerwerb) Pauschaler Abzug für Etappe 1* –150 000 Total beitragsberechtigte 2 267 798 Kosten für Hochwasserschutz * A bzug für Fertigstellungsarbeiten und Mehraufwendungen, die in die Bauabrechnung der Etappe 1 zu integrieren sind und mit vorliegendem Bauvorhaben nicht mitsubventioniert werden (vgl. Verfügung AWEL 21-0258 vom 15. Februar 2022)

C. Kosten Revitalisierung Gemäss revidiertem Kostenvoranschlag vom 22. November 2023 betreffend Etappe 3 betragen die Gesamtkosten für die Revitalisierung einschliesslich 7,7% MWSt Fr. 892 356. Durch den seit 2024 gültigen Mehrwertsteuersatz von 8,1% erhöhen sich die Gesamtkosten gemäss Kostenübersicht auf Fr. 895 527. Die Aufwendungen teilen sich gemäss dem revidierten Kostenvoranschlag vom 22. November 2023 wie folgt auf (Beträge in Franken): Baukosten nach Objektklassen Kosten Beitragsberechtigte (zusammengefasst) Revitalisierung Kosten Baukosten 553 830 508 830 Honorarkosten 166 715 166 715 Risikokosten 72 054 72 054 Total (ohne MWSt) 792 599 747 599 MWSt 8,1% 64 201 60 556 Landerwerb 38 727 38 727 Total (einschliesslich MWSt 895 527 846 882 und Landerwerb)

D. Staatsbeitrag in Franken Beitragsberechtigte Aufwendungen für den Hochwasserschutz 2 267 798 Beitragsberechtigte Aufwendungen für die Revitalisierung 846 882 Total beitragsberechtigte Aufwendungen 3 114 680 Nicht beitragsberechtigt sind Aufwendungen für Brücken, Durchlässe, Anpassung von Wasserrechtsanlagen, Fertigstellungsarbeiten und Mehraufwendungen, die in die Bauabrechnung der Etappe 1 zu integrieren sind, Unterhalt sowie Verwaltungskosten mit anteilmässigen Kosten der Objektklassen; insgesamt Fr. 450 592. Das Projekt entspricht einem öffentlichen Bedürfnis, es ist zweckmässig und wirtschaftlich und entspricht den in den kantonalen und regionalen Planungskonzepten festgelegten Grundsätzen. Das Projekt ist zudem ökologisch und landschaftlich wertvoll und dient der Erholung der Bevölkerung. Es unterstützt zudem Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen des Kantons. Gestützt auf § 15 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11) und § 14a Abs. 1–3 der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei vom 14. Oktober 1992 (HWSchV; LS 724.112) ist das Projekt mit einer Subvention von 30% der beitragsberechtigten Aufwendungen zu unterstützen.

Die voraussichtliche Subvention gemäss § 15 WWG und § 14a HWSchV beträgt demnach: in Franken Für den Hochwasserschutz (30% von Fr. 2 267 798) 680 339 Für die Revitalisierung (30% von Fr. 846 882) 254 065 Total (30% von Fr. 3 114 680) 934 404 Es handelt sich um eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Auszahlung der Subvention von insgesamt Fr. 934 404 wird bei Einhaltung der Fristen 2027 fällig. Der Betrag ist im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan (KEF) 2024–2027 eingestellt und wird im Konto 8500.5620 0 80040 / 85B-14, Subventionen für Hochwasserschutz, verbucht. Da es sich um ein kombiniertes Projekt, bestehend aus Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen, handelt, gilt für die Bewertung das Kapitel 4.8.2.2.2 des Handbuchs für Rechnungslegung (HBR) 2024. Der wertmässige Anteil der Revitalisierungsmassnahmen an den Subventionen beträgt 27%. Beträgt der Revitalisierungsanteil eines Kombiprojekts weniger als 50% der Projektkosten, sind die gesamten Kosten zu aktivieren und zusammen mit den Hochwasserschutzmassnahmen über deren Nutzungsdauer abzuschreiben. Somit wird der gesamte Betrag von Fr. 934 404 in der Anlagebuchhaltung aktiviert und in der Investitionsrechnung verbucht. Gemäss Kapitel 3.2.11.3.5 HBR 2024 haben Investitionsbeiträge an Gemeinden für Hochwasserschutzprojekte eine Nutzungsdauer von 50 Jahren. Bei einem Zinssatz von 0,75% ergeben sich über die Nutzungsdauer durchschnittliche Kapitalfolgekosten von Fr. 22 200. Die Ausrichtung des Staatsbeitrags ist mit folgenden Auflagen und Bedingungen verbunden: – Mit der Projektausführung darf erst begonnen werden, wenn die Projektfestsetzung und die Subventionszusicherung rechtskräftig sind. – Die Beitragszusicherung erlischt, sofern das Werk nicht innerhalb von fünf Jahren, ab Rechtskraft der Zusicherung gerechnet, vollendet ist und sie nicht vorher auf begründetes Gesuch hin verlängert worden ist. – Das Gesuch um Ausrichtung des Beitrags ist spätestens 24 Monate

nach Bauabnahme dem AWEL einzureichen. Staats- und Bundesbeiträge werden gekürzt, wenn die Frist nicht vor deren Ablauf auf begründetes Gesuch hin verlängert worden ist. Der Anspruch auf Beiträge erlischt 48 Monate nach Bauabnahme ohne genehmigte Verlängerung. Dem Gesuch beizulegen sind eine durch die zuständige Behörde genehmigte Schlussabrechnung, die Rechnungsbelege, Pläne des ausgeführten Bauwerks, das Abnahmeprotokoll und die Ausführungsunterlagen. Die Abrechnung ist dem Aufbau des Kostenvoranschlags entsprechend zu gliedern. Für die beitrags- bzw. nicht beitragsberechtigten Teile des Werks sind das Ausmass und die Abrechnung getrennt zu erstellen. – Die Zusicherung enthält keine abschliessende Aussage über die Beitragsberechtigung der einzelnen im Gesuch aufgeführten Kostenpositionen. Die Ausscheidung nicht beitragsberechtigter Kosten in der Schlussabrechnung bleibt deshalb vorbehalten. – Der Zustand vor Baubeginn, die Bauarbeiten sowie die neue Gewässergestaltung sind fotografisch festzuhalten. Dem AWEL sind mit der Schlussabrechnung ein mit Fotos, technischen Erläuterungen und einer Kostenübersicht dokumentierter Kurzbericht einzureichen. – Allfällige Mehrkosten infolge Anordnung zusätzlicher Arbeiten durch die kantonale Aufsichtsbehörde oder verursacht durch Hochwasser während der Bauzeit fallen nicht unter die betragsmässige Begrenzung. – Es bleibt vorbehalten, bei Nichteinhaltung der Auflagen bzw. bei Projektänderungen ohne Zustimmung des AWEL die Ausrichtung des Staatsbeitrags zu verweigern oder bei übersetzten Preisen angemessen zu kürzen. – Aufwendungen wie z. B. für Verwaltung, Bau- und Kapitalzinsen sind nicht beitragsberechtigt. – Die Auszahlung des Staatsbeitrags kann sich verzögern, wenn die notwendigen Finanzmittel nicht verfügbar sind.

E. NFA-Beitrag Nach Art. 8 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100) gewährt der Bund den Kantonen Abgeltungen an Massnahmen des Hochwasserschutzes in Form von globalen Beiträgen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen. Die Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden anstatt durch den Kanton ist zulässig, bedingt allerdings, dass der Kanton der jeweiligen Gemeinde die entstandenen Kosten mindestens entsprechend dem Anteil der Bundesbeiträge an den Gesamtkosten vergütet (Art. 20a Abs. 3 Subventionsgesetz vom 5. Oktober 1990 [SR 616.1]). Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) hat unter anderem dazu geführt, dass seit dem 1. Januar 2008 dem Kanton Zürich und seinen Gemeinden für Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekte ein NFA-Beitrag zusteht. Für Wasserbauprojekte des Kantons und der Gemeinden mit Kos- ten von weniger als 5 Mio. Franken (kein Einzelprojekt und somit keine separate Subventionsverfügung des Bundes) wird der Kanton auf der Grundlage der Programmvereinbarung mit einem Beitrag aus dem Grundangebot durch den Bund unterstützt. Die Weiterleitung des Bundesbeitrags in gleicher Höhe an die Gemeinden geschieht somit in Übereinstimmung mit dem Subventionsgesetz und der entsprechenden langjährigen Praxis. Der NFA-Beitrag beträgt, gestützt auf das Handbuch «Programmvereinbarungen im Umweltbereich 2025–2028» des Bundesamtes für Umwelt, 55%, welcher der Stadt Uster weiterzuleiten ist. Der voraussichtliche NFA-Beitrag setzt sich demnach zusammen aus 35% Grundangebot Hochwasserschutz (Leistungsindikator 1.1) und 20% für Überlänge mit grossem Nutzen für Natur und Landschaft gemäss strategischer Revitalisierungsplanung (Leistungsindikator 3.2a) und beträgt Fr. 1 713 074 (55% von Fr. 3 114 680). Der NFA-Beitrag ist eine gebundene Ausgabe im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes. Die Auszahlung wird bei Einhaltung der Fristen 2027 fällig. Der Betrag ist im KEF 2024–2027 eingestellt und wird im Konto 8500.5720 0 00000 / 85B-51, durchlaufende Bundesbeiträge an Gemeinden für Hochwasserschutz, verbucht. Die Ausrichtung des NFA-Beitrags ist mit denselben Auflagen und Bedingungen gemäss Erwägung D (Staatsbeitrag) hiervor verbunden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stadt Uster wird an die beitragsberechtigten Kosten von Fr. 3 114 680 für den hochwassersicheren Ausbau und die Revitalisierung des Riedikerbachs von der Schulwegbrücke Riedikon bis zur Mündung in den Greifensee eine Subvention von 30%, höchstens Fr. 934 404, als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, und ein NFA- Beitrag von 55%, höchstens Fr. 1 713 074, als durchlaufende Investitionskosten, somit insgesamt höchstens Fr. 2 647 478, zugesichert. Es gelten die Auflagen und Bedingungen gemäss Erwägungen D und E.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Stadtrat Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, die Stadt Uster, Abteilung Bau, Oberlandstrasse 78, Postfach 142, 8610 Uster, sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Wasserverordnung, Art. 15 — read in the version of October 1, 2021; the act was consolidated again on June 1, 2026.