RRB Nr. 613/2019
Strassen, Wiesendangen, 001 Hauptstrasse/840 Wallikerstrasse, Ausbau Knoten und Querungshilfen, Eingangstor, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen, neue und gebundene Ausgabe
Rubrum
Anonymisierte Fassung gemäss Erwägung E
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Juni 2019
613. Strassen (Wiesendangen, 001 Hauptstrasse / 840 Wallikerstrasse, Ausbau Knoten und Querungshilfen, Eingangstor, Projektfestsetzung und Ausgabenbewilligung)
Erwägungen
A. Ausgangslage und Projekt Die Haupt- und Wallikerstrasse auf dem Gemeindegebiet Wiesendangen zählen zum Strassennetz des Kantons Zürich und werden im Kataster als Hauptverkehrsstrassen Nr. 001 sowie Nr. 840 geführt. Da sie nicht mehr den heutigen Anforderungen entsprechen, sollen sie ausgebaut werden. Im Einvernehmen mit der Gemeinde Wiesendangen sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Erstellung eines Eingangstors an der Wallikerstrasse; – Anpassung der Knotengeometrie beim Einlenker Walliker- in die Hauptstrasse; – Erstellung zweier Fussgängerquerungen mit einer Schutzinsel auf der Hauptstrasse; – Erstellung einer Querungshilfe an der Wallikerstrasse auf der Höhe Hintereggstrasse; – Anpassung und Erneuerung der Strassenbeleuchtung; – Anpassung der Fahrbahngeometrie und Instandsetzung des Strassenbelags; – Wiederinstandstellung der beanspruchten privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Gemeinderat Wiesendangen hat dem Projekt im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) mit Beschluss Nr. 33.07 vom 30. April 2018 zugestimmt. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 19. August bis 19. September 2016 der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.
B. Einspracheverfahren Die öffentliche Auflage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 13. April bis 14. Mai 2018. Innerhalb der Auflagefrist wurden vier Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit zwei Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die Einsprachen sind mit der Unterzeichnung des Abtretungsvertrags für den Landerwerb sowie des Anpassungsprotokolls zurückgezogen und als erledigt abgeschrieben worden. Die restlichen zwei Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: a) , , vertreten durch Rechtsanwalt , Zürich, Eingabe vom 11. Mai 2018. Der Einsprecher verlangt, es sei auf der Haupt-, Walliker- und Bahnhofstrasse im Ortsteil Attikon die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h herabzusetzen (Antrag 1). Ausserdem sei auf den genannten Strassen die Anordnung von weiteren Lärmschutzmassnahmen zu prüfen und das Strassenprojekt entsprechend zu ergänzen (Antrag 2). Die Fachstelle Lärmschutz hat das vorliegende Projekt geprüft und kommt zum Schluss, dass das Strassenprojekt keine wesentliche Änderung der Lärmsituation für die angrenzenden Liegenschaften darstellt (vgl. § 8 Lärmschutz-Verordnung, SR 814.41). An einigen Stellen wird die Fahrbahn wesentlich verschoben. Direkt angrenzend zu diesen Verschiebungen befinden sich keine Liegenschaften mit lärmempfindlicher Nutzung. Der bauliche Eingriff ist im Bereich des Gehwegs erheblich, dieser führt aber insgesamt zu keiner wesentlichen Änderung der Strasse. Die geforderten Lärmschutzmassnahmen sind somit im separaten, vom vorliegenden Strassenprojekt unabhängigen Lärmschutzverfahren zu prüfen. Auf die Einsprache ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten. Ferner verlangt der Einsprecher, es sei auf die vorgesehene Mittelinsel bei der Kreuzung Haupt- und Bahnhofstrasse und die damit zusammenhängende Inanspruchnahme des Grundstücks Kat.-Nr. zu verzichten und dementsprechend die Grenze des Grundstücks vollumfänglich zu respektieren (Antrag 3). Derzeit gibt es an der Hauptstrasse keine gesicherte Fussgängerquerung. Mit dem vorliegenden Projekt soll die Verkehrssicherheit verbessert
werden. Dazu ist namentlich eine Ergänzung des Gehwegs an der Hauptstrasse durch zwei markierte Fussgängerübergänge mit Mittelinsel vorgesehen. Zur Gewährleistung sicherer Fussgängerbeziehungen ist der vorgesehene Übergang beim Grundstück des Einsprechers und der Landerwerb von 10 m2 zwingend erforderlich. Gemäss VSS-Norm 640 241 sind Fussgängerübergänge aus Sicherheitsgründen bei einem durchschnittlich täglichen Verkehr von mehr als 3000 Fahrzeugen mit einer Mittelinsel auszugestalten. Vorliegend liegt keine Ausnahmesituation vor, um von diesen Vorgaben abzuweichen. Das öffentliche Interesse an einer gesicherten Fussgängerquerung überwiegt private Interessen des Einsprechers. Dementsprechend ist die Einsprache bezüglich Fussgängerquerung abzuweisen. Eventualiter verlangt der Einsprecher, er sei für die im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Bauvorhabens entstehenden Nachteile und Kosten vollumfänglich schadlos zu halten, und die Folgeschäden seien wiederherzustellen. Insbesondere soll die bestehende zu versetzende Mauer auf dem Grundstück Kat.-Nr. entlang der Haupt- und Bahnhofstrasse durch eine Mauer kompensiert werden, die stabil genug sei, um eine Schallschutzmauer tragen zu können (Antrag 4). Anpassungsarbeiten im üblichen Rahmen gehen grundsätzlich zulasten des Projekts und werden in einem Anpassungsprotokoll vereinbart. Die entsprechenden Forderungen des Einsprechers sind somit gegenstandslos. Hingegen übersteigt sein Begehren, die zu versetzende Mauer sei in einem solchen Mass wiederherzustellen, dass eine Schallschutzwand darauf gesetzt werden könne, die üblichen Anpassungsarbeiten. Deshalb ist die Einsprache in diesem Punkt abzuweisen. Der Einsprecher fordert sodann eine Enteignungsentschädigung von Fr. 1000 pro m2 (Eventualantrag 5). Auf Entschädigungsbegehren ist im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten, diese werden im anschliessenden Landerwerbsverfahren nach §§ 18 ff. StrG behandelt. Auf die Einsprache ist in diesem Punkt nicht einzutreten. Schliesslich wird eine Umtriebsentschädigung (Anwaltskosten zuzüglich MWSt) beantragt (Antrag 6). Eine Umtriebsentschädigung kann gemäss § 17 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (LS 175.2) nicht zugesprochen werden. Dieser Punkt der Einsprache ist abzuweisen. Insgesamt ist die Einsprache abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. b) , Eingabe vom 14. Mai 2018.
Die Einsprecherin bemängelt die Velo-Verkehrsführung im Projektperimeter. Als ersten Punkt kritisiert sie den Radweg-Gehweg auf dem Gehweg entlang der Hauptstrasse. Dazu führt sie aus, der Mischverkehr auf dem Gehweg sei falsch signalisiert. Der Veloverkehr solle in beiden Richtungen über die Strasse geführt werden. Die Einsprecherin macht Gefahren geltend, die angeblich durch die gemeinsame Nutzung von Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Fussgängerinnen und Fussgänger entstehen würden (Antrag 1).
Entlang der Hauptstrasse in den Gemeinden Wiesendangen und Attikon befindet sich ein bestehender und nordseitig gelegener rund 220 m langer Rad- und Gehweg. Die Hauptstrasse wurde 2009 instand gesetzt und befindet sich – mitsamt Rad- und Gehweg – in einem sehr guten Zustand. Der Perimeter des vorliegenden Projekts konzentriert sich hauptsächlich auf die Walliker- und Hintereggstrasse. Eine von der Einsprecherin geforderte umfassende Anpassung des Verkehrsregimes auf der Hauptstrasse bildet nicht Bestandteil des vorliegenden Projekts und würde eine Änderung des gesamten Strassenquerschnitts mit entsprechender Kostenfolge nach sich ziehen. Aufgrund der noch gut erhaltenen Bausubstanz wären solche Eingriffe aber nicht verhältnismässig. Ausserdem ist den Radfahrerinnen und Radfahrern sowie Fussgängerinnen und Fussgängern auf einem kombinierten Rad- und Gehweg betreffend Sicherheit in ausreichendem Mass genüge getan. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen. Die Einsprecherin kritisiert sodann die Führung des Radwegs von Gundetswil Richtung Wiesendangen vor und in der Kreuzung des geplanten Bauprojekts. Sie beantragt, der Radweg sei spätestens ab der Parzelle auf der Strasse zu führen und die Strasseneinmündung Bahnstrasse sei um 1,5 m zurückzuversetzen, sodass der Radweg ordentlich vor dem motorisierten Individualverkehr über die Hauptstrasse geführt werden könne (Antrag 2). Im kantonalen Richtplan ist im Bereich Haupt- und Bahnstrasse eine Radwegverbindung eingetragen. Diese führt von Gundetswil der Hauptstrasse entlang, zweigt in die Bahnstrasse ab und erstreckt sich weiter über die Stationsstrasse. Das vorliegende Projekt berücksichtigt insbesondere diese im Richtplan eingetragene Verbindung und passt die Anschlüsse an den bestehenden Rad- und Gehweg an. Weiter wird der Rad- und Gehweg in Richtung Bahnstrasse gelenkt, um eine möglichst gute Anbindung zu gewährleisten. Das von der Einsprecherin geforderte Zurückversetzen der Strasseneinmündung um 1,5 m würde den erforderlichen Landerwerb unverhältnismässig vergrössern. Ausserdem besteht ab dem Knoten Haupt-/Bahnstrasse auf der Hauptstrasse Richtung Winterthur keine Veloinfrastruktur wie Radstreifen oder Radweg, da der
Radweg in die Bahnstrasse abzweigt. Nach dem Vorschlag der Einsprecherin würde die geforderte Veloabfahrt auf die Fahrbahn in einen Bereich ohne Veloinfrastruktur münden und ein falsches Sicherheitsgefühl vermitteln. Durch das Beibehalten niedriger Strassenabschlüsse, die das Abfahren auf die Hauptstrasse unterstützen, sowie die Einrichtung einer Mittelinsel auf der Hauptstrasse Höhe Hintereggstrasse, die als Veloabbiegehilfe für Radfahrerinnen und Radfahrer in Richtung Gundetswil dient, bleiben die Benutzbarkeit und der Anschluss gewährleistet. Nach dem Gesagten ist auch dieser Punkt der Einsprache abzuweisen.
Die Einsprecherin beantragt ferner, bei der Querung des Fussgängerverkehrs über den bestehenden Rad- und Gehweg zwischen den Parzellen sei für weniger Veloverkehr zu sorgen, da eine Engstelle von 2,5 m entstehe (Antrag 3). An kombinierten Rad- und Gehwegen herrscht nach Signalisationsverordnung (SR 741.21) eine Benutzungspflicht. Der Antrag der Einsprecherin, beim bestehenden Rad- und Gehweg für weniger Veloverkehr zu sorgen, geht daher ins Leere. Das Tiefbauamt folgt dem politischen Auftrag, den Veloverkehr zu erhöhen und nicht zu senken. Zu der von der Einsprecherin monierten Engstelle von 2,5 m ist festzuhalten, dass für Rad- und Gehwege eine geforderte Mindestbreite von 2,5 m besteht. Im Bereich des geplanten Fussgängerübergangs ist unbestritten, dass eine Verbreiterung der Durchfahrt die Sicherheit weiter verbessern würde. Dies würde jedoch zu mehr Landerwerb führen und wäre nicht verhältnismässig. Das Sicherheitsdefizit wurde als gering bewertet, und die Befahrbarkeit ist auch mit Einhaltung des Mindestquerschnitts gewährleistet. Aufgrund eines bestehenden grosszügigen Garagenvorplatz kann keine Rede von engen Verhältnissen sein. Durch Reduktion der Geschwindigkeit und passive Fahrweise seitens Radfahrerinnen und Radfahrer sowie ein mögliches Ausweichen auf den Garagenvorplatz ist die Situation, wie sie sich im Projekt darstellt, als unkritisch zu bewerten. Die Einsprache ist auch in diesem Punkt abzuweisen. Schliesslich fordert die Einsprecherin, es sei die für Radfahrerinnen und Radfahrer gestattete Durchfahrt Hintereggstrasse breiter zu halten. Ein Pfosten sei auf der Ecke der Parzelle zu errichten und das dortige Hindernis solle 16 cm hoch sein. Ferner sei innerhalb des Randsteins ein Durchlass für Velos einzulassen und den Velos das Rechtsabbiegen zu gestatten (Antrag 4). Das Projekt sieht vor, die Hintereggstrasse, die derzeit noch häufig vom Durchgangsverkehr als Schleichweg benutzt wird – ausgenommen für Schulbus und Velo – für den Durchgangsverkehr zu sperren. Aus diesem Grund wird an der Hintereggstrasse im Bereich Wallikerstrasse ein Pfosten gesetzt. Die Zufahrt für Anwohnende erfolgt somit über die Hauptstrasse. Gleichzeitig soll durch diese Verkehrsberuhigung die Hintereggstrasse als neuer Dorfkern und Begegnungsort ausgestaltet werden. Mit der vorgesehenen Durchfahrtsbreite von 3,5 m kann diesem Ziel
entsprochen werden. Für Radfahrerinnen und Radfahrer ist eine Durchfahrtsbreite von 3,5 m ausreichend, und durch die vorgesehenen Grünrabatten ist die Sichtbeziehung gewährleistet.
Die Gehwegnase an der Wallikerstrasse auf Höhe Hintereggstrasse wird mit einem Randstein von 10 cm Höhe sowie Abweispfeilen geschützt. Eine weitere Erhöhung auf 16 cm, wie von der Einsprecherin gefordert, ist weder zielführend noch verhältnismässig. Zur geforderten Rechtsabbiegemöglichkeit an der Walliker- in die Hintereggstrasse ist festzuhalten, dass mit dem geplanten Projekt den Velobeziehungen gemäss kantonalem Richtplan entsprochen wird. Dies sind die Beziehungen Hintereggstrasse–Hauptstrasse sowie Hauptstrasse–Bahnstrasse. Im Übrigen liegt die Zuständigkeit für Begehren, welche die Signalisationsverordnung betreffen, nicht beim Tiefbaumt. Deshalb ist Punkt 4 der Einsprache ebenfalls abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Einsprache als unbegründet und diese ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
C. Lärmtechnische Anpassungen und Projektfestsetzung Die Fachstelle Lärmschutz hat das Projekt in ihrer Beurteilung im Rahmen der koordinierten Stellungnahme der kantonalen Fachstellen der Abteilung Koordination Bau und Umwelt vom 8. September 2016 aus lärmtechnischer Sicht als unbedenklich eingeschätzt. Der für das Bauvorhaben notwendige Landerwerb ist nach §§ 18 ff. StrG durchzuführen. Einer Projektfestsetzung nach § 15 StrG steht somit nichts entgegen.
D. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Die Gesamtkosten sind gemäss Kostenvoranschlag vom 23. Februar 2018 wie folgt veranschlagt: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 40 000 Bauarbeiten 1 040 000 Nebenarbeiten 178 000 Technische Arbeiten 312 000 Total 1 570 000 Der Gemeinderat Wiesendangen hat mit Beschluss vom 30. April 2018 einen Beitrag von Fr. 200 000 (±10%) an den Kosten des Eingangstors sowie der Umgestaltung des Bereichs Linde an der Hintereggstrasse zugesichert. Dieser Betrag wird der Gemeinde Wiesendangen nach Fertigstellung in Rechnung gestellt. Die Einnahme ist dem Konto 8400 63200 80000, Investitionsbeiträge von Gemeinde Staatsstrassen, für das Objekt Nr. 84S-81148 gutzuschreiben.
Der Kostenverleger gestaltet sich demnach wie folgt: Kanton Gemeinde Total in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen 718 000 200 000 918 000 Fussgängeranlagen 211 500 211 500 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen 177 500 177 500 Erneuerung Staatsstrassen 263 000 263 000 Total 1 370 000 200 000 1 570 000 Da der Betrag der Gemeinde erst nach Fertigstellung des Projekts in Rechnung gestellt wird, ist ein Bruttokredit zu bewilligen. Für die Verwirklichung des Bauvorhabens sind eine neue Ausgabe von Fr. 1 307 000 und eine gemäss § 37 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) gebundene Ausgabe von Fr. 263 000, insgesamt Fr. 1 570 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, zu bewilligen. In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 1 570 000 auf die einzelnen Projektbestandteile mit folgendem Kostenteiler verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben Neue Ausgaben Total in Franken in Franken in Franken
Investitionsrechnung Konto 8400.50110 00000 58% 918 000 918 000 Staatsstrassen (federführend) Konto 8400.50100 00000 14% 211 500 211 500 Fussgängeranlagen Konto 8400.50110 80010 11% 177 500 177 500 Staatsstrassen Beleuchtungsanlagen Konto 8400.50111 00000 17% 263 000 263 000 Erneuerung Staatsstrassen Total 100% 263 000 1 307 000 1 570 000 In der vorliegenden Ausgabenbewilligung ist die mit Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2349/2015 bewilligte Ausgabe von insgesamt Fr. 130 000 enthalten. Diese Verfügung ist bezüglich der Ausgabe aufzuheben.
Das Vorhaben verursacht jährliche Kapitalfolgekosten von Fr. 56 000. Sie berechnen sich nach IPSAS wie folgt: Baukosten Kapitalfolgekosten Kontierung Anteil Baukosten Zinsen (1,5%) Abschreibungssatz Betrag in Franken in Franken in Franken Staatsstrassen 58% 918 000 7 000 2,5% 23 000 Fussgängeranlagen 14% 211 500 1 500 2,5% 5 000 Staatsstrassen 11% 177 500 1 500 5,0% 9 000 Beleuchtungsanlagen Erneuerung Staatsstrassen 17% 263 000 2 000 2,5% 7 000 Zwischentotal 12 000 44 000 Total 100% 1 570 000 56 000 Den gesamten Rechnungsverkehr hat das Objekt Nr. 84S-81148, Gemeinde Wiesendangen, 001 Hauptstrasse / 840 Wallikerstrasse, aufzunehmen. Der Betrag ist im Budget 2019 enthalten sowie im KEF 2019–2022 eingestellt.
E. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung soweit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für den Ausbau Knoten, Querungshilfen und des Eingangstors sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 001 Hauptstrasse / 840 Wallikerstrasse, Gemeinde Wiesendangen, wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
II. Die Einsprache von , wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
III. Die Einsprache von , wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
IV. Für die Bauausführung werden eine neue Ausgabe von Fr. 1 307 000 und eine gebundene Ausgabe von Fr. 263 000, insgesamt Fr. 1 570 000, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt, bewilligt.
V. Dieser Betrag wird nach Massgabe des Schweizerischen Baupreisindexes gemäss folgender Formel der Teuerung angepasst: Bewilligte Ausgabe × Zielindex ÷ Startindex (Indexstand Oktober 2017)
VI. Die Verfügung des Tiefbauamts Nr. 2349/2015 wird aufgehoben.
VII. Die Baudirektion, Immobilienamt, wird mit dem Landerwerb nach §§ 18 ff. StrG beauftragt. Sie wird ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben sowie Verträge zu schliessen, Prozesse zu führen oder Vergleiche zu treffen.
VIII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IX. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung E teilweise nicht öffentlich.
X. Mitteilung an die Gemeindeverwaltung Wiesendangen, Schulstrasse 20, Postfach, 8542 Wiesendangen (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), Rechtsanwalt (zuhanden ), , sowie an die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli