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RRB Nr. 618/2021

Strassen, Bülach, Glattfelden, Schaffhauserstrasse, 4-Spur-Ausbau Abschnitt Hardwald, Projektfestsetzung, Behandlung Einsprachen

Rubrum

Öffentliche Fassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Juni 2021

618. Strassen (Bülach, Glattfelden, Schaffhauserstrasse, 4-Spur-Ausbau Abschnitt Hardwald, Projektfestsetzung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Die Schaffhauserstrasse auf dem Gebiet der Stadt Bülach und der Gemeinde Glattfelden bildet die Hauptverkehrsachse zwischen Bülach und Eglisau und wird im Strassenkataster des Kantons Zürich als Hauptverkehrsstrasse Nr. 4 geführt. Im August 2012 überwies der Kantonsrat die Motion KR-Nr. 56/2009 betreffend Projektierungs- und Vorbereitungsarbeiten für den Autobahnzusammenschluss Bülach–Glattfelden an den Regierungsrat, mit welcher der Regierungsrat beauftragt wurde, auf der Grundlage des vom Kantonsrat am 26. März 2007 verabschiedeten Verkehrsrichtplans ein Projekt für den Autobahnzusammenschluss Bülach–­ Glattfelden zu erarbeiten. Die Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (heute Amt für Mobilität), beauftragte in der Folge die Baudirektion, Tiefbauamt, mit der Ausarbeitung eines Vorprojekts zum Ausbau der Schaffhauserstrasse auf der Grundlage des Richtplaneintrags. Der Richtplaneintrag umfasst den Zusammenschluss der A50 mit der A51 in Koordination mit der Wiederherstellung der ökologischen Vernetzung des Hardwalds.

B. Projekt Das vom Tiefbauamt ausgearbeitete Projekt sieht vor, die Schaffhauserstrasse zwischen dem Anschluss Bülach Nord und dem Kreisel Chrüzstrass zu einer vierspurigen Autobahn auszubauen. Dadurch wird die Schaffhauserstrasse zu einer Hochleistungsstrasse umklassiert. Der rund 2,9 km lange Ausbau der Schaffhauserstrasse auf vier Spuren ohne Standstreifen entspricht dem Ausbaustandard der kantonalen Autobahn A51. Ein weiteres Kernstück des Projekts bildet die Neugestaltung des Kreisels Chrüzstrass. Der bestehende Kreisel wird abgesenkt und in der Achse Bülach–Eglisau mit einer Überführung überspannt. Die Fahrspur für die hochfrequentierte Verbindung zwischen Eglisau und Bülach wird dadurch kreuzungsfrei über den Kreisel geführt. Die Fahrspur für den Verkehr von Bülach Richtung Glattfelden führt in den abgesenkten Kreisel. Der Verkehr von Glattfelden Richtung Bülach fliesst vom Kreisel auf einer separaten Spur auf die ausgebaute Schaffhauserstrasse, so- dass der von Eglisau kommende Verkehr nicht behindert wird. Bestandteil des Projekts ist sodann ein komplett neues Entwässerungssystem mit Versickerungsmulden, Versickerungsbecken und mit einer Strassenabwasserbehandlungsanlage (SABA), die im Kreisel Chrüzstrass platziert wird, sowie der bestehenden SABA Bülach West. Weitere Elemente des Projekts bilden eine Wildtierüberführung und eine Fussgängerüberführung im Hardwald sowie der hochwassersichere Ausbau des Simeligrabens zum kleintiertauglichen Durchlass. Durch den Ausbau der Schaffhauserstrasse steht diese für den Langsamverkehr nicht mehr zur Verfügung. In einem separaten Strassenprojekt ist eine neue Linienführung für den Veloverkehr über die Soli- und Marterlochstrasse zur Weiacherstrasse vorgesehen. Beim Kreisel Chrüzstrasse wird die Radwegführung angepasst. Mit einer neuen Unterführung für den Langsamverkehr wird der Anschluss an die neue von Bülach herkommende Veloroute hergestellt. Im Einvernehmen mit der Stadt Bülach und der Gemeinde Glattfelden sowie in enger Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den kantonalen Fachstellen sieht das Tiefbauamt folgende Massnahmen vor: – Ausbau der Schaffhauserstrasse auf 2×2 richtungsgetrennte Fahrstreifen; – Anpassung des Kreisels Chrüzstrass mit integriertem Brückenbauwerk; – Erstellung einer SABA innerhalb des neuen Kreisels; – Erstellung der Wildtierüberführung «Lindi»;

– Erstellung der Fussgängerüberführung «Hardwald»; – hochwassersicherer Ausbau des «Simeligrabens» zum kleintiertauglichen Durchlass; – Neubau von Rad-/Gehwegen im Bereich des neuen Kreisels; – Erstellung der Unterführung «Im Zelgli» für den Langsamverkehr; – Umlegung der Erdgashochdruckleitung der Erdgas Ostschweiz AG; – Ersatz der beanspruchten Waldflächen sowie Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes; – Erstellung mehrerer Winkelstützmauern; – Wiederinstandstellung der privaten und öffentlichen Grundstücke im Projektperimeter. Der Stadtrat Bülach hat sich mit Beschluss Nr. 191 vom 17. Juni 2015 im Sinne von § 12 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) zum Projekt geäussert. Der Gemeinderat Glattfelden hat sich mit Schreiben vom 26. Mai 2015 im Sinne von § 12 StrG ebenfalls zum Projekt geäussert. Das Projekt wurde gemäss § 13 StrG vom 30. April bis 3. Juni 2015 (Stadt Bülach) und vom 30. April bis 1. Juni 2015 (Gemeinde Glattfelden) der Bevölkerung zur Mitwirkung unterbreitet. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen sind im überarbeiteten Projekt soweit möglich berücksichtigt worden.

C. Umweltverträglichkeitsprüfung Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang Ziff. 11.3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) wurde das Projekt auf seine Übereinstimmung mit den massgebenden umweltschutz-, forst-, gewässerschutz- und raumplanungsrechtlichen sowie natur- und heimatschutzrechtlichen Bestimmungen überprüft. Der Umweltverträglichkeitsbericht vom 29. November 2019 wurde den kantonalen Fachstellen zur Beurteilung vorgelegt. Umweltverträglichkeitsbericht und Beurteilung der kantonalen Fachstellen mit Stellungnahme der Koordinationsstelle für Umweltschutz vom 16. Dezember 2019 bildeten Teil der öffentlichen Auf‌lage. Die Untersuchung zur Umweltverträglichkeit zeigte, dass das Vorhaben in den Bereichen Entwässerung, Boden, Abfälle, Wald und Lebensräume grössere Auswirkungen hat, wobei in den Bereichen Entwässerung und Lebensräume durch die geplante kontrollierte Entwässerung über zwei SABA sowie Versickerungsanlagen, die Wildtierüberführung, den ausgebauten Bachdurchlass beim Simeligraben sowie die geplanten Magerböschungen eine deutliche Verbesserung gegenüber dem heutigen Zustand erreicht wird. In den übrigen Bereichen sind geringere oder nicht relevante Auswirkungen zu erwarten. Die kantonalen Fachstellen und die Koordinationsstelle für Umweltschutz kamen im Rahmen ihrer Beurteilung zum Schluss, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der vorgesehenen Massnahmen sowie der von den Fachstellen gestellten Anträge den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Den Anträgen der kantonalen Fachstellen wird grundsätzlich entsprochen, soweit sie im vorliegenden Entscheid nicht mit Begründung ganz oder teilweise abgewiesen oder als gegenstandslos abgeschrieben werden. Fachstelle Naturschutz, Antrag 5: Die Massnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mittelspechtpopulation sind in Übereinkunft mit der Stadt Bülach, der Abteilung Wald und der Fachstelle Naturschutz zu überarbeiten und vor Projektfestsetzung des Regierungsrates der Fachstelle Naturschutz zur Stellungnahme einzureichen. Dabei ist eine Fachperson des Vogelschutzes mit sehr guten Kenntnissen der Habitatsansprüche des Mittelspechts beizuziehen. Gegenüber den von der Stadt Bülach ohnehin laufenden Eichenfördermassnahmen muss zwingend

ein deutlicher Mehrwert erkennbar sein, der den Ersatzstatus der Massnahmen rechtfertigt. Im Vordergrund müssen dabei Massnahmen zur frühzeitigen Aufwertung angrenzender Waldflächen zu hochwertigen Mittelspecht-Habitaten durch geeignete Waldbewirtschaftung stehen. Aufgrund der geringen Habitateignung von strassennahen Flächen sind die Fördermassnahmen möglichst strassenfern umzusetzen.

Massnahmen zur frühzeitigen Aufwertung angrenzender Waldflächen zu hochwertigen Mittelspecht-Habitaten wurden gemeinsam mit der Stadt Bülach, der Abteilung Wald und der Fachstelle Naturschutz geprüft. In der Folge wurde zunächst die Einrichtung eines Mittelwaldbetriebs auf einer an die Schaffhauserstrasse angrenzenden Fläche im Hardwald in die weitere Planung aufgenommen. Ökologische Ersatzmassnahmen bildeten auch Gegenstand der Einsprache von und . So forderten diese in ihrer Einsprache, für die tangierten schutzwürdigen Biotope seien adäquate, wirksame Ersatzmassnahmen zu schaffen. Der Anteil der Ersatzmassnahmen sei wesentlich zu erhöhen (vgl. Antrag 4 der Einsprache vom 25. Februar 2020). Anlässlich der Einigungsverhandlung mit und , an der auch die Abteilung Wald, die Stadt Bülach sowie der Naturschutzverein Bülach vertreten waren, entstand die Idee, auf dem Rhischberg einen eichenreichen lichten Wald zu schaffen, mit Übergangsflächen im bestehenden Wald. Mit diesen Massnahmen abseits von Störungen durch Strassen kann ein besserer Ersatz geschaffen werden als mit dem Mittelwaldbetrieb im Hardwald entlang der ausgebauten Schaffhauserstrasse. Anstelle des Mittelwaldbetriebs werden daher die beschriebenen Ersatzmassnahmen auf dem Rhischberg umgesetzt. Dem Antrag wird damit im Sinne der Erwägungen teilweise entsprochen. Fachstelle Naturschutz, Antrag 9: Die Eingriffe in naturnahe Flächen gemäss Gestaltungsplan im Süden der Kiesgrube Haberland können nicht innerhalb desselben Gestaltungsplanperimeters, auch nicht auf der Restfläche des Freihaltebereichs, ersetzt werden. Hier muss im Nahbereich des Projektperimeters eine andere Ersatzfläche gefunden werden, die durch geeignete Massnahmen aufgewertet werden kann. Bei der Fläche der Kiesgrube Haberland handelt es sich um eine Parzelle aus dem Strassenfonds. Der Gestaltungsplan der Kiesgrube Haberland weist ausdrücklich einen Freihaltebereich entlang der Schaffhauserstrasse von mindestens 25 m für das vorliegende Strassenprojekt aus. Wo dieser nicht beansprucht wird, entstehen anrechenbare Ersatzflächen. Dem Antrag wird nicht entsprochen. Fachstelle Naturschutz, Antrag 12: Böschungen mit dem Zielzustand Magerwiesen, welche im Zuge des Ausbaus als Ersatzflächen für Eingriffe in schützenswerte Biotope bzw. in laut Gestaltungsplan naturnahe

Flächen gelten, sollen mit einer Neigung von höchstens 1 : 3 gestaltet werden, da bei grösserer Neigungen die naturschutzfachlich notwendige Pflege nicht erfolgen kann. Die Fachstelle Naturschutz und das Tiefbauamt sind inzwischen übereingekommen, dass für die Anrechenbarkeit einer Böschung als ökologischer Ersatz nicht die Böschungsneigung, son- dern die Bewirtschaftung der Böschung entscheidend ist. Die ökologisch hochwertigen Flächen werden für den ökologischen Böschungsunterhalt vorgesehen. Der Antrag ist damit als gegenstandslos abzuschreiben. Fachstelle Landschaft, Antrag 31: Nach Beendigung des geplanten Strassenprojekts sind sämtliche baulichen Massnahmen in Zusammenhang mit der temporären Umleitung oder den Installationsplätzen spätestens ein Jahr nach Inbetriebnahme der neuen Strasseninfrastruktur vollständig rückzubauen sowie der ursprüngliche Zustand des Terrains wiederherzustellen. Aus Platzgründen wird während der Bauarbeiten Oberbodenmaterial aus der Kiesgrube Nadelbändli auf den temporären Installationsflächen deponiert. Ob in dieser Kiesgrube ein Jahr nach Inbetriebnahme der neuen Strasseninfrastruktur ausserhalb der Installationsflächen ausreichend Platz für das Zwischenlagern des Oberbodenmaterials vorhanden sein wird, ist fraglich. Falls nicht genügend Platz vorhanden ist, wird dannzumal gestützt auf eine Interessenabwägung entschieden, ob das Oberbodenmaterial weiterhin auf den früheren Installationsflächen zwischengelagert oder auf an sich bereits für die Rekultivierung bestimmte Flächen verschoben werden soll. Dem Antrag wird somit im Sinne der Erwägungen teilweise entsprochen. Sämtliche notwendigen Bewilligungen der kantonalen Fachstellen liegen bereits vor oder sind in Aussicht gestellt worden. Die Baudirektion, Tiefbauamt, ist nach Massgabe von Art. 20 UVPV zu beauftragen, den Bericht über die Umweltverträglichkeit, die Beurteilung der Umweltschutzfachstellen sowie den Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

D. Einspracheverfahren Die öffentliche Auf‌lage des Bauprojekts gemäss § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 StrG erfolgte vom 24. Januar bis 24. Februar 2020 (Stadt Bülach) und vom 24. Januar bis 26. Februar 2020 (Gemeinde Glattfelden). Insgesamt wurden elf Einsprachen eingereicht, die projektbezogene und teilweise auch enteignungsrechtliche Begehren enthielten. Mit acht Einsprechenden konnte im Rahmen der Einigungsverhandlungen eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Die jeweilige Zustimmung liegt mit der Unterzeichnung der Abtretungsverträge für den Landerwerb sowie der Anpassungsprotokolle vor, womit auch die Einsprachen zurückgezogen wurden. Diese sind als erledigt abgeschrieben worden.

Die verbleibenden drei Einsprachen sind wie folgt zu beurteilen: a) Einsprache vom 24. Februar 2020 Der Einsprecher beantragt eine Verschiebung der Linienführung in Richtung Kiesgrubenland (Antrag 1). Der Einsprecher begründet seinen Antrag mit der Schonung von Landwirtschaftsland. Die Linienführung wurde aufgrund der geltenden Normen und Vorschriften festgelegt, wobei das Zentrum des Kreisels um weniger als 5 Meter verschoben worden ist. Der notwendige Landbedarf und damit verbunden der Umfang der betroffenen Landwirtschaftslandflächen werden somit durch technische Notwendigkeiten bestimmt. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 1) abzuweisen. Der Einsprecher beantragt weiter, es sei der Sickergraben auf Kat.- Nr. , Gemeinde Glattfelden, auf Kat.-Nr. , Gemeinde Glattfelden, zu legen (Antrag 2). Es ist nicht möglich, den Sickergraben auf der Parzelle Kat.-Nr. zu erstellen, da dadurch die Böschung der Kiesgrube gefährdet würde. Die Einsprache ist daher auch in diesem Punkt (Antrag 2) abzuweisen. Ein Anschluss der Entwässerung an die Hauptversickerungsleitung, und somit ein Verzicht auf den Sickergraben, wäre im Übrigen sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht mit einem unverhältnismässigen Mehraufwand verbunden und fällt deshalb ebenfalls ausser Betracht. Weiter beantragt der Einsprecher, es sei der Kreisel Chrüzstrass in der heutigen Form (gleiches Niveau, keine Bypässe) zu erhalten und es seien zwei Spuren der Hauptverkehrsachse Schaffhauserstrasse–Zürcherstrasse abzusenken (Antrag 3). Der bestehende Kreisel ist an Werktagen in den Morgen- und Abendspitzenstunden nicht leistungsfähig. Gemäss Verkehrsprognose für das Jahr 2030 ist mit einer weiteren Zunahme des Verkehrsaufkommens zu rechnen und somit mit vermehrten und längeren Rückstaus sowie mehr Ausweichverkehr auf untergeordnete Strassen. Massnahmen zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit sind daher unumgänglich. Unter Berücksichtigung des Prognosemodells 2030 wurden Knotenform und Verkehrsfluss in zahlreichen Varianten untersucht und von Fachspezialisten bewertet, bevor die definitive Knotengeometrie festgelegt wurde. Insbesondere wurde der Verkehrsfluss mit und ohne Nebenarme, sogenannte Bypässe, simuliert und die Auswirkungen untersucht. Gemäss Variantenstudium ist der Kreisel ohne die Nebenarme von der Wagenbrechi und

von Eglisau her in den Abendspitzenstunden aufgrund des starken Linksabbiegerstroms von Bülach in Richtung Glattfelden nicht leistungsfähig. Es entsteht ein kritischer Verkehrszustand (Verkehrsqualitätsstufe E). Mit den beiden Nebenarmen kann im Kreisel ein stabiler Verkehrsfluss aufrechterhalten werden. Entstehende Rückstaus auf den Zufahrten von Bülach und Wagenbrechi können innerhalb der Abendspitze wieder abgebaut werden. Insgesamt ging die vorgesehene Knotengestaltung mit dem abgesenkten einspurigen Nüsslikreisel, zwei Nebenarmen von Eglisau und der Wagenbrechi her und der Überführung Chrüzstrasse als Bestvariante aus den durchgeführten Variantenstudien hervor. Die Einsprache ist daher in diesem Punkt (Antrag 3) abzuweisen. Der Einsprecher beantragt im Weiteren, es sei während der Bauphase auf die Beanspruchung von Landwirtschaftsland für die temporäre Verwendung als Deponie- und Lagerfläche zu verzichten (Antrag 4). Eventualiter sei über Grösse, Dauer und Lage temporärer Deponie- und Lagerflächen mit dem Besitzer und dem Bewirtschafter eine sinnvolle Lösung auszuhandeln, wobei die Entschädigung für die betroffenen Flächen auch die wegfallenden Direktzahlungen und Streichungen von Beiträgen von Label-Programmen usw. zu enthalten habe (Antrag 5). Zufolge der Geländeunebenheiten rund um den Kreisel (Kiesgruben, Bahntrasse) sind geeignete Depot- und Lagerflächen rar. Soweit mit dem Kiesabbau vereinbar, werden geeignete Flächen innerhalb der Kiesgruben für Bodendepots und Baupisten sowie als Ersatzflächen für Wanderbiotope beansprucht. Ergänzend ist die vorübergehende Beanspruchung von Landwirtschaftsland erforderlich, weshalb die Einsprache auch in diesem Punkt (Antrag 4) abzuweisen ist. Im Auf‌lageprojekt sind die temporären Freihalteflächen für Installationen nicht parzellenscharf ausgeschieden. Vor Baubeginn ist eine weitere Abstimmung zwischen der ausführenden Bauunternehmung und den betroffenen Grundeigentümern und Landbewirtschaftern erforderlich. Soweit mit dem Projekt vereinbar, können dabei spezifische Anforderungen der Bewirtschaftung berücksichtigt werden. Die vorübergehende Beanspruchung von Landwirtschaftsland wird in der Regel mit Fr. 55 pro Are und Jahr entschädigt. Die Entschädigung wird dem Landbewirtschafter der betroffenen

Flächen entrichtet. Macht der Landbewirtschafter einen höheren Schaden geltend, hat er diesen gegenüber dem Kanton nachzuweisen. Die Einsprache ist in Bezug auf den Eventualantrag (Antrag 5) im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Zudem fordert der Einsprecher eine Entschädigung von Fr. 40 bis Fr. 50 pro Quadratmeter für Kulturland (Antrag 6). Auf dieses entschädigungsrechtliche Begehren (Antrag 6) ist nicht einzutreten. Die Entschädigung der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer für die Abtretung von Land wird im Landerwerbsverfahren nach §§ 18 ff. StrG festgelegt. Ohnehin ist der Einsprecher vorliegend gar nicht persönlich von einer Landabtretung betroffen.

Der Einsprecher beantragt weiter die Anpassung der Dienstbarkeiten und der Durchleitungsrechte sowie deren Entschädigungen an den heutigen rechtlichen Stand (Antrag 7). Das vorliegende Projekt tangiert weder bestehende Dienstbarkeitsverträge, bei denen der Einsprecher Partei ist, noch erfordert es die Errichtung neuer Dienstbarkeiten auf seinem Grund und Boden. Auf die Einsprache ist daher in diesem Punkt (Antrag 7) mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Ergänzend ist festzuhalten, dass alle Anpassungen an Werkleitungen im Projekt dargestellt sind. Dort, wo andere als kantonale Werkleitungen betroffen sind, führen die zuständigen Werke eigenständige Drittprojekte zur Umsetzung der erforderlichen Anpassungen. Soweit dabei Land von Privatpersonen beansprucht wird, sind die hierzu notwendigen privatrechtlichen Vereinbarungen Sache der zuständigen Werke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. Der Kanton stellt dazu lediglich die notwendigen Grundlagen zur Verfügung. Die Werkleitungen des Kantons liegen im Übrigen grundsätzlich innerhalb der Strassenparzellen, womit die Errichtung von Dienstbarkeiten nicht notwendig ist. b) Einsprache vom 20. Februar 2020 Der Einsprecher beantragt, es sei der bestehende Kreisel in seiner Art und Funktion zu belassen (Antrag 1). Hinsichtlich der Knotengestaltung kann auf die Ausführungen zur Einsprache a) Antrag 3 verwiesen werden. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 1) abzuweisen. Weiter verlangt der Einsprecher, es sei eine Velowegverbindung zwischen dem Gebiet Heimgarten und dem Bahnhof Glattfelden zu schaffen (Antrag 2). Aus dem Gebiet Heimgarten gelangt man auf dem Radweg entlang der Weiacherstrasse und der Marterlochstrasse über die Unterführung Im Zelgli auf den Rad-/Gehweg Im Zelgli entlang der Schaffhauser- und der Weiacherstrasse Richtung Glattfelden. Über die an den Rad-/Gehweg Im Zelgli anschliessende Stationsstrasse ist der Bahnhof Glattfelden mit dem Velo gut erreichbar. Die Einsprache ist auch in diesem Punkt (Antrag 2) abzuweisen. Der Einsprecher beantragt weiter, es sei die Hochleistungsstrasse zwischen Bülach und Eglisau am Kreisel abzusenken (Antrag 3). Hinsichtlich der Knotengestaltung kann auf die Einsprache a) Antrag 3 verwiesen werden. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 3) abzuweisen. Im Weiteren verlangt der Einsprecher, es sei auf die beiden Bypässe

im Kreisel Chrüzstrass zu verzichten (Antrag 4).

Hinsichtlich der Knotengestaltung kann wiederum auf die Ausführungen zur Einsprache a) Antrag 3 verwiesen werden. Die Einsprache ist auch in diesem Punkt (Antrag 4) abzuweisen. Ferner fordert der Einsprecher, es sei während der Bauphase auf die Beanspruchung von Landwirtschaftsland für die temporäre Verwendung als Deponie- und Lagerfläche zu verzichten (Antrag 5). Es wird auf die Einsprache a) Antrag 4 verwiesen. Die Einsprache ist in diesem Punkt (Antrag 5) abzuweisen. c) Eingabe vom 5. Januar 2020 (eingegangen am 6. Januar 2021) Die als Rekurs bezeichnete Eingabe des Einsprechers datiert vom 5. Januar 2020 und ist am 6. Januar 2021 bei der Baudirektion eingegangen. Das Projekt lag vom 24. Januar bis 26. Februar 2020 öffentlich auf. Innerhalb der Auf‌lagefrist konnten Einsprachen gegen das Bauprojekt eingereicht werden. Die Eingabe des Einsprechers erfolgte nach Ablauf der Auf‌lagefrist und somit verspätet, weshalb auf die Einsprache nicht einzutreten ist.

E. Finanzierung und Ausgabenbewilligung Für die Umsetzung des vorliegenden Projekts bewilligte der Kantonsrat mit Beschluss vom 29. Mai 2017 einen Objektkredit von Fr. 62 191 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt (Vorlage 5288a). Der Regierungsrat bewilligte mit Beschluss Nr. 638/2016 unter Vorbehalt der Kreditbewilligung der neuen Ausgaben durch den Kantonsrat eine gebundene Ausgabe von Fr. 32 349 000 zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt.

F. Öffentlichkeit Dieser Beschluss ist gestützt auf § 23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (LS 170.4) nicht öffentlich, soweit dies zum Schutz der Privatsphäre der Einsprechenden erforderlich ist. Die Baudirektion hat den Beschluss vor der Veröffentlichung soweit zu anonymisieren, dass die Privatsphäre der Einsprechenden gewährleistet ist.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt für den vierspurigen Ausbau der Schaffhauserstrasse Abschnitt Hardwald in der Stadt Bülach und der Gemeinde Glattfelden sowie die weiteren damit verbundenen Massnahmen wird gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

II. Die Einsprache von wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

III. Die Einsprache von wird abgewiesen.

IV. Auf die Einsprache von wird nicht eingetreten.

V. Die Baudirektion, Tiefbauamt, wird beauftragt, den Bericht über die Umweltverträglichkeit, die Beurteilung der Umweltschutzfachstellen sowie den Entscheid, soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft, nach Massgabe von Art. 20 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Stadt Bülach und der Gemeinde Glattfelden während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

VI. Die Baudirektion, Immobilienamt, Landerwerb, wird beauftragt, den Landerwerb nach §§ 18 ff. des Strassengesetzes durchzuführen. Sie wird weiter ermächtigt, das für die Ausführung des Projekts erforderliche Land nötigenfalls auf dem Weg der Expropriation zu erwerben und Anstösserbeiträge zu erheben, allfällige Prozesse zu führen, Vergleiche zu treffen oder auf gütlicher Basis im Rahmen der bewilligten Kosten zum Erwerb von Grund und Rechten Verträge abzuschliessen.

VII. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

VIII. Dieser Beschluss ist im Sinne der Erwägung F teilweise nicht öffentlich.

IX. Mitteilung an – den Stadtrat Bülach, Allmendstrasse 6, 8180 Bülach (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), – den Gemeinderat Glattfelden, Dorfstrasse 74, 8192 Glattfelden (unter Beilage eines mit dem Festsetzungsvermerk versehenen Projekts [ES]), –

– (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 9. März 2021 [R]), – (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 9. März 2021 [R]), – (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 9. März 2021 [R]), – Forstkreis 6, Stefan Rechberger, Weinbergstrasse 17, 8090 Zürich (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 9. März 2021 sowie des Rodungsdossiers [Rodungsdossier bereits vorgängig übermittelt]), – Förster Thomas Kuhn, Stadt Bülach, Natur + Umwelt, Solistrasse 63, 8180 Bülach (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 9. März 2021 sowie des Rodungsdossiers [Rodungsdossier bereits vorgängig übermittelt; ES]), – Gossweiler Ingenieure AG, Schaffhauserstrasse 55, 8180 Bülach (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 9. März 2021), – das Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, Postfach, 3003 Bern (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 9. März 2021 sowie des Rodungsdossiers [Rodungsdossier bereits vorgängig übermittelt; ES]), – oereb@bd.zh.ch (unter Beilage der Rodungsbewilligung vom 9. März 2021), – die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 12, Art. 13, Art. 16, Art. 17, and Art. 18 — read in the version of August 1, 2020; the act was consolidated again on July 1, 2021, June 1, 2022, and June 1, 2026.
  • Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, Art. 2 and Art. 20 — read in the version of October 1, 2016; the act was consolidated again on August 1, 2022 and January 1, 2025.

Cited in