Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 618/2024

Anfrage Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, und Mitunterzeichnende betreffend Jugendstrafrecht bei schweren Gewalttaten und Terror, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 79/2024

Sitzung vom 5. Juni 2024

618. Anfrage (Jugendstrafrecht bei schweren Gewalttaten und Terror) Kantonsrat Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, und Mitunterzeichnende haben am 18. März 2024 folgende Anfrage eingereicht: «Jugendliche werden geschlossen untergebracht, bis sie nicht mehr gefährlich sind» lautete die Schlagzeile eines Interviews mit der Justizdirektorin im Tagesanzeiger vom 15.03.2024. Weiter wird in den Medien von einem Schreiben an den zuständigen Bundesrat berichtet und der Bitte, die Jugendstrafrechtspflege aufgrund eines Einzelfalles nicht zu verschärfen. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Vertritt die Justizdirektorin mit ihren Aussagen und dem Schreiben an den Vorsteher des EJPD die Haltung des gesamten Regierungsrates? Wenn ja, wie kam dieser Beschluss zustande? Wenn nein, wie positioniert sich der Gesamtregierungsrat, und wäre er bereit, einen Prozess zur gemeinsamen Haltungsfindung in der erwähnten Angelegenheit anzugehen?

2. Wie stellt sich der Regierungsrat zur Forderung von Fachleuten, welche eine Verschärfung im Jugendstrafrecht bei schweren Gewalttaten wie vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung, Vergewaltigung und Terrorismus fordern?

3. Ist der Regierungsrat bereit, sich auf eidgenössischer Ebene für eine Änderung, wie in Frage 2 skizziert, einzusetzen?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, und Mitunterzeichnende wird wie folgt beantwortet:

Nach schweren, von Jugendlichen begangenen Gewalttaten wird sowohl von der Politik als auch von Fachpersonen verschiedener Disziplinen oftmals eine Verschärfung des Jugendstrafrechts gefordert. Im Vordergrund steht dabei vielfach die Forderung nach härteren Strafen.

a) Grundzüge des Schweizer Jugendstrafrechts Für den Umgang mit jugendlichen Straftäterinnen und Straftätern sind die Erziehung und der Schutz der oder des Jugendlichen wegleitend (Art. 2 Abs. 1 Jugendstrafgesetz [JStG; SR 311.1]). Das Jugendstrafrecht ist ein Erziehungsstrafrecht, ein Täterstrafrecht und ein Massnahmenstrafrecht. Seine besonderen Sanktionen, die Schutzmassnahmen und Strafen, zielen darauf ab, die oder den Jugendlichen erzieherisch und/oder therapeutisch zu beeinflussen und dadurch die Begehung weiterer Straftaten zu verhindern und sie oder ihn sozial in der Gesellschaft einzugliedern. Das Jugendstrafgesetz sieht vier verschiedene Arten von Strafen vor: den Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche Leistung (Art. 23 JStG), die Busse (Art. 24 JStG) und den Freiheitsentzug (Art. 25 JStG). Begeht eine Jugendliche oder ein Jugendlicher über 15 Jahre ein Vergehen oder Verbrechen, kann ein Freiheitsentzug von einem Tag bis zu einem Jahr ausgesprochen werden (Art. 25 Abs. 1 JStG). Bei über 16-Jährigen beträgt die Höchstdauer vier Jahre (Art. 25 Abs. 2 JStG). Im Jugendstrafrecht gibt es als weitere Sanktionsmöglichkeit die Schutzmassnahmen. Sie gehen den erwähnten Strafen vor. Schutzmassnahmen werden als Sanktionen angeordnet, wenn die oder der Jugendliche eine besondere erzieherische Betreuung oder therapeutische Behandlung braucht. Das Jugendstrafgesetz sieht als Schutzmassnahmen die Aufsicht (Art. 12 JStG), die persönliche Betreuung (Art. 13 JStG), die ambulante Behandlung (Art. 14 JStG) und die Unterbringung (Art. 15 und 16 JStG) vor. Im Gegensatz zur Sanktion Freiheitsentzug kann die Sanktion Schutzmassnahme ab dem vollendeten 10. Altersjahr angeordnet werden, bis sie ihren Zweck erreicht haben, längstens bis Vollendung des 25. Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 JStG). Folglich kann bei jugendlichen Straftäterinnen und Straftätern bei Bedarf über sehr lange Zeit interveniert werden und dies in einer Zeit, in der die oder der Jugendliche in Entwicklung begriffen ist, ihre oder seine Hirnstrukturen noch reifen und sie oder er pädagogisch und/oder therapeutisch gut beeinflussbar ist. Das schweizerische Jugendstrafrecht mit seiner überwiegend spezialpräventiven Ausrichtung stimmt mit den Ergebnissen der sogenannten «Desistance-Forschung» überein, die zukunftsbezogen ist und nicht auf

das Versagen einer Person, sondern an ihre Ressourcen und an ihre Fähigkeiten anknüpft. Nationale und internationale Forschungsergebnisse zeigen auf, dass bei den meisten jugendlichen Täterinnen und Tätern eine Abkehr vom deliktischen Verhalten und damit ein Erlernen eines deliktfreien Lebens möglich und wahrscheinlich ist. Aus diesem Grund sollten die Interventionen darauf ausgerichtet sein, die Chancen der Jugendlichen auf soziale Teilhabe zu verbessern. Wichtig sind Bildungsangebote, therapeutische Interventionen, soziale Trainingsprogramme usw.

Eine Auseinandersetzung mit dem zugrunde liegenden Problem muss dabei durch die Jugendliche oder den Jugendlichen stattfinden. Die oder der Jugendliche muss befähigt und motiviert werden, ihre bzw. seine Grundprobleme zu lösen oder auf eine sozialverträgliche Art damit umzugehen. Dies geschieht im Rahmen von erzieherischen und/oder deliktorientierten therapeutischen Schutzmassnahmen (vgl. Peter Aebersold / Ineke Pruin / Jonas Peter Weber, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Aufl. 2024, S. 26 ff.). b) Sanktionen bei Gewalttaten Begeht eine minderjährige Person eine Gewalttat – im vorliegenden Vorstoss genannt werden vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung und Terrorismus –, werden die erforderlichen pädagogischen und/oder therapeutischen Interventionen als Sanktionen angeordnet und bei schuldhafter Begehung eine Strafe ausgesprochen, sofern kein Fall für eine Strafbefreiung (Art. 21 JStG) vorliegt. Im Vordergrund stehen eine stationäre Beobachtung oder Begutachtung (Art. 9 JStG) und im Anschluss die vorsorgliche Unterbringung (Art. 15 JStG in Verbindung mit Art. 5 JStG). Die erzieherische und/oder therapeutische Intervention dauert in der Regel nicht nur länger als der maximale Freiheitsentzug von vier Jahren, sondern es wird in dieser Zeit mit der oder dem Jugendlichen auch intensiv erzieherisch und/oder therapeutisch gearbeitet, um weitere Delinquenz zu verhindern und sie oder ihn sozial zu integrieren. Diese deliktspräventiven Interventionen finden nicht im Strafvollzug statt. Im Strafvollzug kann die minderjährige Person ihre Strafe einfach «absitzen», ohne dass mit ihr massgeblich an ihren Problemen und an ihrer Entwicklung gearbeitet würde. Zu Fragen 1–3: Am 2. März 2024 erfolgte in der Stadt Zürich eine Messerattacke durch einen 15-Jährigen auf einen 50-jährigen orthodoxen Juden. Das Opfer wurde dabei lebensgefährlich verletzt, der mutmassliche Täter wurde verhaftet. Diese Tat hat nicht nur die jüdische Gemeinschaft in der Schweiz erschüttert, sondern allgemein zahllose Menschen in der Schweiz betroffen gemacht und in weiten politischen Kreisen für Empörung gesorgt. Sie wurde als antisemitischer Terrorakt gewertet, über den weltweit berichtet wurde. Aus aktuellem Anlass äusserte sich Regierungsrätin Jacqueline Fehr am 4. März 2024 im Kantonsrat zu dieser Tat und verurteilte den Angriff

aufs Schärfste. Diese Erklärung und ihr Schreiben an den Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements tat sie in ihrer Funktion als für den Bereich Religion und für den Vollzug des Jugendstrafrechts im Kanton zuständiges Mitglied des Regierungsrates.

Der Regierungsrat begrüsst, wenn bei schweren Delikten wie Tötungsdelikten, schwerer Körperverletzung oder Vergewaltigung und Terrorismus eine Verschärfung des Jugendstrafrechts geprüft wird. Er wird sich im Rahmen eines allfälligen Rechtsetzungsvorhabens konkret dazu äussern.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, Art. 2, Art. 5, Art. 9, Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 15, Art. 16, Art. 19, Art. 21, Art. 22, Art. 23, Art. 24, and Art. 25 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on July 1, 2024 and July 1, 2025.