Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 618/2025

Anfrage René Isler, Winterthur, Marc Bochsler, Wettswil a. A., und Tobias Weidmann, Hettlingen, betreffend Finanzielle Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) durch den Kanton Zürich, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 85/2025

Sitzung vom 11. Juni 2025

618. Anfrage (Finanzielle Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen [NGOs] durch den Kanton Zürich) Die Kantonsräte René Isler, Winterthur, Marc Bochsler, Wettswil a. A., und Tobias Weidmann, Hettlingen, haben am 24. März 2025 folgende Anfrage eingereicht: Der Kanton Zürich unterstützt regelmässig verschiedene Nichtregierungsorganisationen (NGOs) finanziell. Diese Organisationen sind in unterschiedlichen Bereichen tätig und übernehmen teilweise im Auftrag des Kantons bestimmte gesetzliche Leistungen. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Übersicht der unterstützten NGOs: Wie viele und welche NGOs erhalten finanzielle Unterstützung vom Kanton Zürich?

2. Vergabekriterien: Nach welchen Kriterien vergibt der Kanton Leistungsvereinbarungen und Aufträge an NGOs?

3. Zuständige Direktionen: Welche Direktionen vergeben Aufträge oder schliessen Leistungsvereinbarungen mit NGOs ab? Wir bitten um eine tabellarische Übersicht mit Anzahl und Namen der beauftragten NGOs pro Direktion.

4. Finanzielle Verpflichtungen durch interkantonale Konkordate: Welche finanziellen Verpflichtungen entstehen dem Kanton Zürich jährlich durch seine Mitgliedschaften in interkantonalen Konkordaten?

5. Kontrolle und Aufsicht: Welche kantonalen Stellen oder Organe sind für die Kontrolle der finanziellen Mittel sowie für die Überprüfung der Einhaltung der vereinbarten Leistungen durch die NGOs zuständig?

6. Transparenz im Budget: Wo sind diese Ausgaben und Verpflichtungen im Budget und in der Jahresrechnung des Kantons ersichtlich?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage René Isler, Winterthur, Marc Bochsler, Wettswil a. A., und Tobias Weidmann, Hettlingen, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1 und 3: Der Kanton Zürich veröffentlicht keine Daten zu den Empfängern von staatlichen Leistungen, soweit diese nicht im Geschäftsbericht oder in öffentlichen Regierungsratsbeschlüssen zu Ausgabenbewilligungen oder Vergaben ersichtlich sind. Die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung dieser Daten wäre unter dem Aspekt des Datenschutzes zu prüfen und eine allfällige Veröffentlichung gesetzlich genau zu regeln. Des Weiteren wären die kantonalen Prozesse nachfolgend in einem breiten Projekt darauf auszurichten, sodass eineindeutige Informationen vorlägen, die zentral auswertbar wären. Sämtliche Finanzflüsse müssten über einen einheitlichen Stammdatensatz erfasst werden. Auch unter der Annahme der Erfüllung dieser Voraussetzungen müsste zusätzlich der Begriff «NGO» noch rechtssicher definiert werden, um ein Selektionskriterium für eine Auswertung darzustellen. Zu Frage 2: Ausgabenbewilligungen beruhen stets auf einer Rechtsgrundlage. Dabei sind die in der Kantonsverfassung festgelegten Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Im Rahmen von Vergaben ist die inhaltliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Organisation massgeblich. Ausführungen zu diesen Punkten finden sich in den entsprechenden Ausgabenbewilligungen bzw. Vergaben. Zu Frage 4: Es kann auf die Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 68/2025 betreffend Interkantonale Konkordate und deren finanzielle Beteiligungen verwiesen werden. Zu Frage 5: Die für die jeweilige Leistungsgruppe zuständige Verwaltungseinheit führt gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (LS 611) eine Kreditkontrolle. Die Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) präzisiert dazu in § 35, dass die zuständige Verwaltungseinheit für jede Ausgabenbewilligung eine Objektbuchhaltung mit den das Vorhaben betreffenden Ausgaben und Einnahmen führt. Sie hat in der Kreditabrechnung gemäss § 36 darzulegen, ob bzw. inwieweit die Ziele des Vorhabens erreicht worden sind. Die regelmässigen Prüfhandlungen während der Laufzeit von Aufträgen werden gemäss den spezifischen Erfordernissen der jeweiligen Aufgabengebiete festgelegt, die naturgemäss sehr unterschiedlich sein können. Zu Frage 6:

In den Leistungsgruppenblättern des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans und des Geschäftsberichts ist der Aufwand für Auftragnehmende in den ausgewiesenen Globalbudgets enthalten. Zudem werden Ausgabenbewilligungen im Finanzbericht ausgewiesen (vgl. Geschäftsbericht 2024, Teil III, S. 68–74). Die Verpflichtungskredite des Kantonsrates werden einzeln ausgewiesen; die bereits getätigten Ausgaben sind dabei ersichtlich.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli