Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 619/2025

Strassen, Zürich, Witikonerstrasse, Projektgenehmigung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Juni 2025

619. Strassen (Zürich, Witikonerstrasse, Projektgenehmigung)

Erwägungen

Das Tiefbauamt der Stadt Zürich reichte mit Schreiben vom 17. Februar 2025 das Projekt an der Witikonerstrasse (Bau Nr. 22 641) in Zürich zur Genehmigung durch den Regierungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1) ein. Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Witikonerstrasse ist eine regional klassierte Verbindungsstrasse (RVS 30051). Auf ihr verläuft eine regionale Veloroute. Diese Verbindungen gelten als überkommunal im Sinne von § 43 StrG, weshalb das Projekt der Genehmigung durch den Regierungsrat unterliegt (§ 45 Abs. 3 StrG). Die Bushaltestelle Kapfstrasse wird im Rahmen des Projektes hindernisfrei ausgebaut. Dazu werden die Höhen der Haltekanten und der Wartebereiche der Fahrgäste angepasst. Im Zuge dieser Arbeiten werden die Schutzinseln bei den bestehenden Fussgängerübergängen zurückgebaut. Der gewonnene Raum wird zugunsten von Velostreifen im Knotenbereich genutzt. Der Baubeginn ist für Sommer 2025 geplant. Das Amt für Mobilität hat zum vorliegenden Projekt im Rahmen der Begehrensäusserung gemäss § 45 Abs. 1 StrG am 20. Juni 2023 Stellung genommen. Es waren keine Änderungsanträge erforderlich. Die Leistungsfähigkeit des überkommunalen Strassennetzes wird vorliegend nicht vermindert, weshalb das Vorhaben mit Art. 104 Abs. 2bis der Kantonsverfassung (LS 101) vereinbar ist. Das Auflage- und Einspracheverfahren gemäss §§ 16 und 17 StrG wurde durchgeführt. Das Projekt wurde vom 16. Februar bis 18. März 2024 öffentlich aufgelegt. Gegen das Projekt gingen innert Auflagefrist keine Einsprachen ein. Die Vorsteherin des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements der Stadt Zürich hat gestützt auf die massgebenden Bestimmungen des Reglements über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (AS 172.101) und mit dem Einverständnis der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich sowie des Vorstehers des Departements der Industriellen Betriebe der Stadt Zürich mit Verfügung Nr. 2024-TED-ZH-2023 die Ausgaben bewilligt und das Projekt festgesetzt. Einer Genehmigung steht nichts entgegen.

Die Gesamtkosten für das Projekt an der Witikonerstrasse betragen voraussichtlich Fr. 875 000. Der kantonale Kostenanteil richtet sich nach dem Anteil der überkommunal klassierten Verbindungen. Daraus resultiert ein voraussichtlicher Betrag von Fr. 722 000, welcher der Baupauschale belastet werden kann. Nach Vorlage der definitiven Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Verbindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrechnung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Projekt an der Witikonerstrasse in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Postfach, 8021 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Strassengesetz (StrG) 24, Art. 16, Art. 17, Art. 43, Art. 45, and Art. 46 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on June 1, 2026.