Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 628/2024

Anfrage Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, Mario Senn, Adliswil, und Romaine Rogenmoser, Bülach, betreffend Externe Experten der Zürcher Staatsanwaltschaft, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 95/2024

Sitzung vom 12. Juni 2024

628. Anfrage (Externe Experten der Zürcher Staatsanwaltschaft) Die Kantonsräte Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, und Mario Senn, Adliswil, sowie Kantonsrätin Romaine Rogenmoser, Bülach, haben am 25. März 2024 folgende Anfrage eingereicht: In der NZZ vom 11.03.2024 steht: Fall Vincenz: Eine neue Peinlichkeit bringt die Ankläger in Bedrängnis (…) Nach dem Verdikt des Obergerichts hatte ein Sprecher der Behörde erklärt, man werde die Rückweisung beim Bundesgericht anfechten. Als Argument führte er gegenüber der «Handelszeitung» ins Feld, die Staatsanwaltschaft habe die Anklage «von externen Expertinnen und Experten prüfen lassen, um auf Nummer sicher zu gehen». (…) „Auf Anfrage der NZZ bestätigt die Behörde, man habe eine Fachperson «zur Qualitätssicherung» engagiert. Um wen es sich dabei handelte und wie hoch das Honorar ausfiel, will die Staatsanwaltschaft nicht offenlegen. » Zwei Rechtsprofessoren und der ehemalige Präsident des Zürcher Obergerichts werden im NZZ Artikel zitiert. Sie bezeichnen das Vorgehen als «höchst ungewöhnlich», als «No-Go» und «gravierendes Versäumnis». Insofern bitten wir den Regierungsrat folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Auf welcher rechtlicher Grundlage kann die Zürcher Staatsanwaltschaft ihre Anklageschriften durch externe Expertinnen und Experten überprüfen lassen? Wie oft ist dies in den letzten fünf Jahren vorgekommen und welche Kosten sind dadurch entstanden?

2. Angenommen, es gibt eine solche rechtliche Grundlage, in welchem Ausmass darf die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung ihrer Arbeit externe Expertinnen und Experten beiziehen? Wer entscheidet über einen solchen Beizug?

3. Angenommen, es gibt keine solche rechtliche Grundlage, was wären die aufsichtsrechtlichen Instrumente, sollte die Staatsanwaltschaft trotzdem externe Experten und Expertinnen beiziehen? Wo sind diese geregelt und wer überwacht ihre Durchsetzung?

4. Weshalb wurde das Vorgehen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift nicht offengelegt?

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Donato Scognamiglio, Freienstein-Teufen, Mario Senn, Adliswil, und Romaine Rogenmoser, Bülach, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–4: Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0) sind die Staatsanwaltschaften in der Rechtsanwendung unabhängig. Das bedeutet, dass der Regierungsrat keinen Einblick in die Ermittlungen hat. Die gestellten Fragen sind darüber hinaus Gegenstand des laufenden Verfahrens und werden durch die zuständigen Gerichte zu beurteilen sein.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli