Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

RRB Nr. 633/2025

Änderung des Geoinformationsgesetzes, Vernehmlassung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 11. Juni 2025

633. Änderung des Geoinformationsgesetzes (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 21. März 2025 eröffnete das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport das Vernehmlassungsverfahren zur Änderung des Geoinformationsgesetzes (SR 510.62) sowie zu den damit verbundenen Änderungen des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) und des Kernenergiegesetzes (SR 732.1). Die Vorlage betrifft im Wesentlichen eine Neuformulierung des Abschnitts zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB- Kataster) im Geoinformationsgesetz. Sie klärt im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen das Verhältnis zwischen Anmerkungen im Grundbuch und Informationen im ÖREB-Kataster. Zudem sollen mit der Vorlage im ZGB die Verpflichtung zur umfassenden Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen ersetzt und einzelne Bestimmungen des Kernenergiegesetzes revidiert werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern (einschliesslich des Fragebogens; Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an rechtsdienst@swisstopo.ch): Mit Schreiben vom 21. März 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Änderung des Geoinformationsgesetzes (GeoIG, SR 510.62) Stellung zu nehmen. Wir danken für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt:

Zu den Änderungen des GeoIG Die vorgeschlagene Gesetzesrevision klärt das Verhältnis zwischen Anmerkungen im Grundbuch und Informationen im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster). Obwohl der Dualismus mit den Anmerkungen im Grundbuch in besonderen Fällen bestehen bleibt, wird er zugunsten des ÖREB-Katasters verschoben, wodurch eine Entflechtung stattfinden wird. Die klare Trennung zwischen den beiden Systemen Grundbuch und ÖREB-Kataster ist zu begrüssen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, die Möglichkeit zu schaffen, den Gegenstand des ÖREB-Katasters auszu- weiten (vgl. Art. 16 Abs. 2 GeoIG). Ausserdem wird mit der Gesetzesrevision klargestellt, dass der ÖREB-Kataster ein reines Informationssystem ist, dem keine rechtsbegründende Funktion zukommt. Dies ist ebenfalls zu begrüssen. Da die Information über behördenverbindliche Anordnungen keine unmittelbare Wirkung auf die Grundstücke hat und diese auch nicht in gleicher Granularität wie die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen abgrenzbar sind, lehnen wir es entschieden ab, Informationen über behördenverbindliche Anordnungen in den ÖREB-Kataster aufzunehmen. Die behördenverbindlichen Anordnungen sind oftmals nicht parzellenscharf (z. B. Richtpläne) und auf andere Weise zu publizieren (beispielsweise im gleichen Auskunftssystem). Zwar wird der Mehrnutzen dieser Informationen im Schwergewichtsprojekt SGP32-TG als sehr gross beschrieben, was sich aber primär auf die allgemeine Verfügbarkeit dieser Informationen und nicht zwingend auf die Informationen als Bestandteil des ÖREB-Katasters bezieht. Wenn nicht parzellenscharfe, behördenverbindliche Anordnungen in statischen Auszügen publiziert werden, stiftet dies Verwirrung bei den Nutzenden und wirft noch mehr Fragen auf. Das Ziel des ÖREB-Katasters wird damit aus unserer Sicht verfehlt. Hingegen begrüssen wird die Öffnung des ÖREB-Katasters für generell-abstrakte öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, da diese eine unmittelbare Wirkung auf die Grundstücksnutzung haben, obwohl ihre Einführung einen sehr grossen Aufwand bedeuten würde und die Umsetzung nicht klar ist.

Zu den Änderungen des Kernenergiegesetzes Wie dem erläuternden Bericht (S. 12) zu entnehmen ist, war im Zeitpunkt der Einführung des Schutzbereichs gemäss Art. 40 des Kernenergiegesetzes (KEG, SR 732.1) die Anmerkung im Grundbuch die einzige Möglichkeit, um die Information über den Schutzbereich zugänglich zu machen. Inzwischen steht der ÖREB-Kataster zur Verfügung und erweist sich als geeigneteres Instrument, da der Schutzbereich generell konkreter Natur ist und sich eine Grundbuchanmerkung somit nicht rechtfertigt. Der Überführung des Schutzbereichs in den ÖREB-Kataster und der entsprechenden Änderung von Art. 40 KEG ist zuzustimmen. Die weiteren vorgesehenen Änderungen des KEG ergeben sich notwendigerweise aus der Neuformulierung von Art. 40 KEG und sind entsprechend ebenfalls zu begrüssen. Für weitergehende Bemerkungen verweisen wir auf den beiliegenden Fragebogen.

II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates, die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Gesetz betreffend die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, Art. 40 — read in the version of July 1, 2019; the act was consolidated again on July 1, 2025 and February 1, 2026.