RRB Nr. 635/2023
Wirtschaftsschule KV Winterthur, Absturzsicherungen, Schallschutz Sitzungszimmer, Subventionen, neue Ausgabe
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 24. Mai 2023
635. Wirtschaftsschule KV Winterthur (Absturzsicherungen, Schallschutz Sitzungszimmer; Subventionen)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Wirtschaftsschule KV Winterthur erbringt im Auftrag des Kantons Berufsfachschulunterricht. Gemäss § 36 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) trägt der Kanton die ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen. Darin enthalten sind Aufwendungen für Abschreibungen und Zinsen, die durch nicht vom Kanton finanzierte Investitionsprojekte verursacht werden und in den Folgejahren anfallen. Der Kaufmännische Verband Winterthur, Träger der Wirtschaftsschule KV Winterthur, hat dem Kanton für die Installation von Absturzsicherungen sowie die Schallschutzertüchtigung des Sitzungszimmers in seinem Schulhaus an der Tösstalstrasse 37, Winterthur, einen Antrag auf Kostenübernahme unterbreitet.
B. Vorhaben Im Schulhaus sind in den ersten drei Obergeschossen die Brüstungshöhen der Fenster mit 86 cm nicht gesetzeskonform, während das aufgestockte 4. Obergeschoss die Anforderungen erfüllt. Zur Gewährung der erforderlichen Sicherheit und für einfaches, effizientes Lüften werden vor den Fenstern neu Absturzsicherungen montiert und die Fenstergriffe ersetzt. Gleichzeitig soll im Erdgeschoss das Schallschutzproblem zwischen Sitzungszimmer und Bürozone behoben werden, sodass künftig gegenseitige Störungen beseitigt sind. Zu diesem Zweck wird der Aufbau der Trennwand verbessert. Das Hochbauamt hat die Massnahmen geprüft und als angemessen, zweckmässig und nachvollziehbar beurteilt. Die dafür veranschlagten Kosten sind plausibel und anrechenbar. Das Hochbauamt empfiehlt in seinem Gutachten vom 11. April 2023, die Installation von Absturzsicherungen sowie die Schallschutzertüchtigung des Sitzungszimmers mit veranschlagten Kosten von gerundet Fr. 77 000 (Kostengenauigkeit +10%) zu genehmigen und an die anrechenbaren Kosten eine Subvention zuzusichern.
C. Finanzierung Gestützt auf § 38 Abs. 1 EG BBG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) kann der Regierungsrat in besonderen Fällen Investitionsbeiträge für bauliche Massnahmen an nicht kantonalen Schulen beschliessen, insbesondere wenn aufgrund bereits geleisteter Investitionsbeiträge eine Zweckbindung besteht bzw. wenn der Kanton an Bauten von Berufsfach- und Berufsmaturitätsschulen bereits Investitionsbeiträge geleistet hat und sich die Finanzierung ergänzender Investitionen mittels Pauschalen als unzweckmässig erweist. Aufgrund des Umfangs der finanziellen Auswirkung von Bauprojekten, die zulasten der Investitionsrechnung erfolgen, erweist sich im Fall von Schulen, die wie die Wirtschaftsschule KV Winterthur (Grundbildung) zu 100% vom Kanton finanziert werden, eine Finanzierung mittels Pauschalen im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. b VFin BBG als unzweckmässig. Zudem wurden bisher mehrfach Investitionsbeiträge für die Wirtschaftsschule KV Winterthur geleistet und eine entsprechende Zweckbindung verfügt (vgl. § 38 Abs. 1 EG BBG). Die Zusicherung der Staatsbeiträge für die baulichen Massnahmen erfolgt mit der Auflage einer Zweckbindung nach § 38 Abs. 2 EG BBG, wobei für die vorliegenden Massnahmen eine Zweckbindung von 25 Jahren angemessen ist. Bei der Ausgabe handelt es sich um eine Subvention im Sinne von § 3 Abs. 3 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2), die als neue Ausgabe zu bewilligen ist. Bei einem Subventionssatz von 100% und beitragsberechtigten Kosten von Fr. 77 000 für die Installation von Absturzsicherungen sowie die Ertüchtigung des Sitzungszimmers beträgt die Subvention voraussichtlich Fr. 77 000. Ausgewiesene Mehrkosten werden im Umfang der Kostengenauigkeit von +10% übernommen, was gerundet zu einem Beitrag von höchstens Fr. 85 000 führt. Die Ausgabe geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion. Die Ausgabe ist im Budget 2023 eingestellt. Tabelle 1: Ausgaben Investitionsrechnung Konto 5660 2 00000; Investitionsbeiträge an private Investitionen ohne Erwerbszweck, Hochbauten in Franken Absturzsicherungen und Schallschutzertüchtigung Sitzungszimmer 85 000 Total 85 000
D. Kapitalfolgekosten Die durchschnittlichen Kapitalfolgekosten für die Subvention von Fr. 85 000 betragen Fr. 3719. Sie bestehen aus den Abschreibungen bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren und den kalkulatorischen Zinsen von 0,75% auf der Hälfte des Investitionsbetrages. Tabelle 2: Kapitalfolgekosten Investitionskategorie Kostenanteil Nutzungsdauer (in Franken) in Franken in % Jahre Abschreibung kalk. Zinsen Total Subvention 85 000 100 25 3 400 319 3 719
Aufgrund der Subvention des Kantons entstehen der Wirtschaftsschule KV Winterthur keine Kapitalfolgekosten aus der Investition. Kapitalfolgekosten gehören zu den anrechenbaren Aufwendungen gemäss § 3 VFin BBG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 EG BBG (Kostenübernahme). Die Ausrichtung des vorliegenden Investitionsbeitrages verhindert somit die Erhöhung der Betriebsbeiträge aufgrund erhöhter Kapitalfolgekosten. Damit wird eine Doppelfinanzierung vermieden.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Kaufmännischen Verband Winterthur wird an die beitragsberechtigten Kosten für die Installation von Absturzsicherungen sowie die Schallschutzertüchtigung des Sitzungszimmers im Schulhaus Tösstalstrasse 37, Winterthur, eine Subvention von 100%, höchstens jedoch Fr. 85 000, als neue Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7050, Hochbauinvestitionen Bildungsdirektion, zugesichert.
II. Die Auszahlung der Subvention gemäss Dispositiv I erfolgt nach Vorliegen der Abrechnung über die ausgeführten Arbeiten. Der Anspruch auf eine Subvention entfällt, wenn ein Bauvorhaben nicht gemäss dem genehmigten Projekt ausgeführt wird oder wenn das Gesuch um Auszahlung der Subvention nicht spätestens innerhalb eines Jahres an die Bildungsdirektion, Generalsekretariat, Abteilung Bauten, eingereicht wird.
III. Die Subvention gemäss Dispositiv I wird mit der Auflage gewährt, dass der Schulstandort Tösstalstrasse 37, Winterthur, während 25 Jahren ab Schlusszahlung weiterhin für Berufsbildungszwecke verwendet wird. Falls die Liegenschaft im genannten Zeitraum einem anderen Zweck zugeführt wird, besteht eine anteilmässige Rückzahlungsverpflichtung.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an den Kaufmännischen Verband Winterthur, Tösstalstrasse 37, 8400 Winterthur (E), sowie an die Finanzdirektion, die Baudirektion und die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli